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Selbstanzeige und Strafrecht

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Steuerstrafverfahren im Saarland ab 2017 mit persönlicher Vernehmung

Jahrelang haben saarländische Finanzämter Selbstanzeigen vonGrenzgängern bezüglich der
19-Tage-Regel, nicht deklarierten Renteneinkünften oder Kapitalerträgen ziemlich locker gesehen.
Strafverfahren wurden meistens gar nicht eingeleitet. Der strenge Formalismus, wie man ihn
von der Steuerfahnung in Rheinland-Pfalz kannte, bliebt überraschend aus.

Stattdessen begnügte sich das Saarland mit der Nachzahlung von Steuern, Zinsen, Verspätungszuschlägen. Von Hinterziehungszinsen wurde somit faktisch abgesehen.

Zwischenzeitlich weht hier jedoch scheinbar ein anderer Wind.
Im Saarland fällt man nun von dem einen Extrem in das andere:

Wer eine Selbstanzeige abgibt, wird ab 2017 nun grundsätzlich auch noch zu einem
persönlichen Vernehmungstermin zur Steuerstrafsachenstelle nach Saarbrücken eingeladen.

Auch wenn es sich um simple Fälle handelt, wollen hier die Beamten jedoch die Form wahren
und machen gegenüber der Praxis in Rheinland-Pfalz „ein riesen Fass auf“.

Möglicherweise werden die saarländischen  Beamten noch erkennen, dass dieser Aufwand
eventuell gar nicht nötig ist. Derzeit ist man wahrlich jedoch eher unsicher und vorsichtig.

Steuerbürger  müssen also neben den normalen Steuererklärungskosten auch noch mit
zusätzlichen Beratungskosten für das Strafverfahren rechnen und im Saarland einen
weitaus größeren Aufwand betreiben, als in Rheinland-Pfalz. Die Welt ist also stetig im Wandel.

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Das Ausstellen von falschen Lohnbescheinigungen ist strafbar

Nicht erst seit der jüngst im Trierischen Volksfreund bekannt gewordenen Verurteilung
eines luxemburger Spediteurs wegen Ausstellen falscher Lohnbescheinigungen,
ist das Problem bekannt:Grenzgänger, die die 19-Tage-Grenze überschreiten,
müssen ihre Lohnanteile in Deutschland versteuern.

Grundlage für die Berechnung des anteiligen Lohnes sind Fahrtenlisten und Reisekostenabrechnungen.
Diese sind Bestandteil der luxemburger Lohnbuchhaltung.Daraus wird dann letztendlich der Prozentsatz
ermittelt, der auf den Lohn anzuwenden ist.

In dem nun im Trierischen Volksfreund veröffentlichten Fall, hatte ein Arbeitgeber grundsätzlich
einen Lohnanteil von 40% ausgewiesen, der in Deutschland zu versteuern war. In vielen Fällen
waren die Fahrer jedoch 70 bis 90% ihrer Arbeitszeit außerhalb Luxemburgs unterwegs.
Die Bescheinigungen waren daher falsch. Der in Deutschland zu versteuernde Lohnanteil
war daher zu gering, weshalb eine Steuerhinterziehung vorlag.

Fakt ist, dass die Steuerfahndung noch lange nicht ihre Arbeit eingestellt hat, was Grenzgänger betrifft.
Tatsache ist aber auch, dass sich immer noch viele Grenzgänger in Sicherheit wiegen und meinen,
dass der Steuerbetrug nicht auffällt. Die Grauzone ist doch noch trotz aller erhältlichen Informationen sehr groß.

Unsere Kanzlei erklärt immer wieder in vielen Beiträgen und Veranstaltungen, dass eine
korrekte Lohnabrechnung zum einen Pflicht des Arbeitgebers ist und auch technisch
mit der richtigen Software möglich ist.

In vielen Fällen entsteht auch keine übermäßige Steuerbelastung für die Grenzgänger,
da sich die Steuerlasten in Deutschland und Luxemburg beinahe ausgleichen. Statt Gerüchten aufzusitzen,
sollten sich Grenzgänger einmal konkret die steuerlichen Auswirkungen von einer Fachkanzlei ausrechnen lassen.

In den wenigen Fällen, in denen dennoch ein Manko für den Arbeitnehmer entsteht, könnte der Arbeitgeber
entsprechend Prämien zahlen, um den Nettonachteil abzumildern. Es gibt hier viele Möglichkeiten.

Die Möglichkeit des Steuerbetrugs ist jedoch von allen die Schlechteste.

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Strafurteile wegen Steuerhinterziehung – Grenzgänger aufgepasst!

Die Gerichte gehen nicht gerade zimperlich mit Steuerhinterziehern um.

Ein Rentner, vormals vermögender Geschäftsmann, wurde auf einer Steuer-CD entdeckt.
Er hatte in der Schweiz ein Vermögen von mehr als 700.000 € versteckt. Er wehrte sich erfolglos
vor dem Rheinland-Pfälzischen Verfassungsgericht gegen die Verwendung der CD.

Das Amtsgericht Trier urteilte:  Der Rentner sei ein Steuerbetrüger. Er zeige keine Reue
und habe eine rechtsfeindliche Gesinnung. Sein Verhalten sei sozialschädlich.

Strafe: 6 Monate auf Bewährung sowie 20.000 € Auflagenzahlung. Dass der Rentner
eine kleine Rente bezieht, war unerheblich, da er ja ein Geldvermögen von über 700.000 € besitze.

Fazit: Mit aberwitzigem Verhalten und Respektlosigkeit gegenüber den Steuerbehörden
kommt eben eine solche Strafe heraus.

In einem anderen Fall hatte sich ein selbständiger Grenzgänger zwar gegen die
Schätzung des Finanzamtes bezüglich seiner Auswärtstage gemäß der 19-Tage-Regel gewehrt.
Am Ende musste er dennoch rund 30.000 € Auflagenzahlung leisten.

Seine Wehrhaftigkeit gegen die Finanzverwaltung hat sich also überhaupt nicht ausgezahlt.

Grenzgänger sollten also den Bogen nicht überspannen.

Noch immer werden durch die Steuerfahndung zahlreiche Verstöße gegen die 19-Tage-Regel entdeckt.

Lassen Sie sich beraten. Wir werden Ihnen aufzeigen, dass es besser ist,
die Löhne von Anfang an richtig aufzuteilen.

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Selbstanzeige nach günstigem altem Recht nur noch bis 31.12.2014 möglich

Das Steuerstrafrecht wird verschärft und damit die Anforderungen an die Selbstanzeige.
Selbstanzeigen können fehlerhaft sein. Das weiss man spätestens seit der Affäre Uli Hoeneß.
Zukünftig wird es noch schwerer, sich strafbefreiend selbst anzuzeigen.

Die Bundesregierung erarbeitet gerade verschärfte Anforderungen an die Selbstanzeige,
die ab dem 1.1.2015 greifen sollen.

1. Der Hinterziehungszeitraum wir auf 10 Jahre ausgedehnt.
2. Die Zuschläge werden von bislang 5 Prozent auf 10-25 Prozent erhöht.
3. Die Verjährungsfrist bei verschwiegenen Kapitaleinkünften wird auf 10 Jahre erhöht.

Daher gilt es, noch dieses Jahr seine Angelegenheiten ins Reine zu bringen.

Die Selbstanzeige ist auf dem Weg ein Spezialistenrecht zu werden.
Auch die Finanzämter haben personell aufgestockt und sich auf die Auswertung von
Erträgsnisaufstellungen spezialisiert. Früher hatte man noch gutgläubig die Angaben der
ausländischen Banken in Bezug auf Wertermittlungen übernommen. Die Zeiten sind vorbei.
Vielmehr werden jetzt gerade die ausländischen Bankenauswertungen analysiert und nachvollzogen
– leider mit dem Ergebnis, dass es hier viele Fehler gibt, für die sich bislang niemand interessierte.

Letztlich ist der Steuerbürger für seine Steuererklärung selbst verantwortlich.
Er kann die Schuld nicht auf die Bank schieben. So sieht es jedenfalls die Rechtslage vor.

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Kapitalerträge werden ab 2015 auch von Luxemburg gemeldet

Die Finanzverwaltungen der EU-Länder werden sich immer mehr vernetzen.
Dies ist das erklärte Ziel der Mitgliedsstaaten.

Luxemburg hat schon zugestimmt, ab dem 2015 an dem automatischen Datenaustausch
 teilnehmen zu wollen. Man wird zwar sehen, welche technischen Pannen es dann noch geben wird,
bis das System fehlerfrei funktioniert. Jedenfalls wird auch schon heute im Einzelfall gemeldet.
Viele Meldungen sind haarsträubend falsch und binden daher unnötig Personal des Finanzamtes,
um diese Fehler aufzuklären. Auch die betroffenen Grenzpendler sind daher verärgert.
Ihnen werden überhöhte Dividenden zugewiesen aufgrund angeblicher Meldungen aus Luxemburg.

Nichtsdestotrotz: Ein automatischer Datenaustausch wird die Steuerhinterziehung erschweren.
Das Risiko der Entdeckung wird letztlich 100 Prozent betragen. Wer also noch Geld vor dem deutschen
Fiskus versteckt, sollte nun die Gelegenheit beim Schopfe packen und eine Selbstanzeige erstatten.

Dass dabei handwerkliche Fehler des Steuerberaters erfolgen können, hat der Fall Hoeness gezeigt.
Insofern sollte man auch hier erfahrene Berater beauftragen, also nicht unbedingt seinen Stamm-Berater.
Letzterem ist es auch oft Recht, wenn er nicht in das Strafverfahren involviert wird- wurde er doch von
seinem eigenen Mandanten unehrlich informiert.

Übrigens: Das Jahr 2015 bedeutet nicht, dass nur  Daten ab diesem Zeitraum gemeldet werden.
Es können daher sehr wohl auch rückwirkend Daten abgefragt werden.
Steuerrelevant sind die letzten 10-13 Jahre.

Unsere Kanzlei hat schon mehrere hundert Selbstanzeigen gefertigt und kennt die Tücken.

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Zur Straflosigkeit nach einer Selbstanzeige

Im Steuerstrafrecht gibt es eine Besonderheit gegenüber dem normalen Strafrecht.
Wer die Tat selbst anzeigt, bleibt straffrei.

Das bezieht sich jedoch nur auf die steuerliche Seite der Tat.
Wer also beispielsweise eine Urkundenfälschung begangen hat, um Steuern zu hinterziehen,
wird wegen dieser Tat trotz der Selbstanzeige bestraft, bestenfalls wird das Verfahren wegen
Geringfügigkeit eingestellt.

Beamte müssen in jedem Fall damit rechnen, dass der Dienstherr von der Selbstanzeige erfährt,
auch wenn diese zur steuerlichen Straffreiheit führt.

Wer eine fehlerhafte Selbstanzeige abgibt, wird trotzdem bestraft.
Aus dem angezeigten Sachverhalt muss sich die daraus resultierende Steuer nämlich ohne weiteres
erkennen lassen. Wer einfach nur einen Haufen Papiere an das Finanzamt sendet ohne detaillierte
Erläuterung
, gibt eine solche fehlerhafte Selbstanzeige ab. Die Erläuterung kann auch in dem genauen
Ausfüllen der Steuerformulare bestehen.

Die Selbstanzeige ist auch ausgeschlossen, wenn dem Finanzamt der Sachverhalt bereits anderweitig
bekannt geworden ist. Das ist schon der Fall, wenn dem Finanzamt ein ausländisches Konto neu bekannt wird.

Sparfüchse meinen, sie könnten eine Anzeige auch ohne Berater abgeben. Das kann gelingen.
Kann aber auch scheitern. Man weiss es nicht. Der sichere Weg ist es in keinem Fall.
Laien können nämlich nicht unterscheiden zwischen wichtigen und unwichtigen Sachverhalten
und werden im Zweifel den Sachverhalt bereits gegenüber dem Finanzamt unvollständig vortragen.
Die halbe Wahrheit ist jedoch auch die Unwahrheit.

Unsere Kanzlei rät jedenfalls steuerlichen Laien davon ab, ein solch existenziell wichtiges
Verfahren selbst einzuleiten.

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Neues Gesetz zur Selbstanzeige

Grenzgänger sollten die neue Entwicklung bezüglich der Selbstanzeigeverfolgen.
Denn nun müssen ab einer Steuernachzahlung über 50.000 Euro pro Tat ( = pro Jahr)
5 Prozent Zuschlag gezahlt werden.

Das Finanzamt fahndet. Dabei werden immer wieder neue Methoden entwickelt.

Derzeit zahlen Selbstanzeiger lediglich 6 Prozent Verzugszinsen und bleiben straffrei.
Auf Hinterziehungszinsen wird bei geringen Verzugszinsen verzichtet.

Grenzgänger sollten den Bogen nicht überspannen und kurz vor Toresschluss handeln.
Denn in vielen Fällen ist die Steuerbelastung erträglich, weil aus Luxemburg noch eine
Erstattung zu erwarten ist.

Unser Rat: Lassen Sie sich steuerlich berechnen, was auf Sie zukommt. Erst dann haben Sie
einen konkrete Handlungsbasis. Die Steuern müssen samt Zinsen mit der Selbstanzeige gezahlt
werden. In vielen Fällen könnte vorher noch Kredit dafür aufgenommen werden.

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Selbstanzeige schützt vor Strafe

Steuerhinterziehung wird strafrechtlich verfolgt durch die Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter.

Die Rechte der Steuerfahndung sind vergleichbar mit denen der Kriminalpolizei.
Ein Schwerpunkt ihrer Arbeit ist die Verfolgung nichtdeklarierter Kapitaleinkünfte, nicht bloß
aus luxemburger Bankkonten. Erkenntnisse werden insbesondere gewonnen durch Durchsuchungen
bei Banken oder in Erbfällen durch die Meldungen der Kreditinstitute an die Erbschaftsteuerstelle.
Oft werden auch Provisionen aus Versicherungsvermittlung verschwiegen oder nicht vollständig
deklariert.

Seit dem 1.4.2005 haben die Finanzämter zudem die Möglichkeit, alle in
Deutschland bestehenden Konten eines Steuerpflichtigen in Erfahrung zu bringen.

Der Bestrafung kann entgangen werden durch eine Selbstanzeige . Dazu können
Steuererklärungen aus Vorjahren nachgereicht oder korrigiert werden.

Das Beratungs- und Steuerverfahren dauert mehrere Monate. Mit der Steuer-
zahlung ist die Angelegenheit dann grundsätzlich abgeschlossen.

Wir helfen Ihnen, diese komplizierte Rechtsmaterie zu verstehen, vertreten Sie
gegenüber der Steuerfahndung
 und erstellen die notwendigen Steuererklärungen.

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Datenaustausch mit Luxemburg

Luxemburger Finanzbehörden sind zum Auskunftsaustausch verpflichtet

Am 23. Juni 2009 trafen sich hochrangige Minister und Beamte, unter anderem aus Deutschland
und Luxemburg, zu der zweiten Konferenz mit dem Titel Kampf gegen internationale Steuerhinterziehung.

Ergebnis dieser Konferenz war, dass sich nun auch Luxemburg verpflichtet hat, für Transparenz
und Auskunftsaustausch für Steuerzwecke zu sorgen. Luxemburg wurde bis dahin als
Steueroase betrachtet. Um diesem schlechten Ruf zu begegnen, hat es nun die Offensive ergriffen
und sich in die Staatengemeinschaft wieder eingereiht.

Für Grenzgänger ist nun zu erwarten, dass viele unbekannte Quellen nun aufgedeckt werden.
Es ist daher höchste Zeit für die Grenzgänger und andere Personen, die in Luxemburg Geld
angelegt haben, ihre Finanzen zu ordnen.

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Selbstanzeige oder Berichtigung für Grenzgänger

Grenzgänger, die Arbeitszeiten in Deutschland verbringen, müssen diese in Deutschland versteuern
und nicht in Luxemburg.

Dazu zählen neben den normalen Diensten auch Lehrgänge, Meetings und Kundenbesuche in Deutschland.

Dieser Sachverhalt war in vielen Fällen den Grenzgängern selbst nicht bewußt.
Mangels Hinweis an die Steuerberater wurden diese Sachverhalte auch nicht in Steuererklärungen abgebildet.

Mit der öffentlichen Infoveranstaltung des Finanzamtes Trier in den letzten Jahren wurden
die Grenzgänger auf diese Rechtslage hingewiesen. Derzeit wird großflächig seitens des Finanzamtes
in diese Richtung ermittelt. Der Innendienst des Finanzamtes hat einen entsprechenden Fragebogen
entworfen, der nun allen steuerlich bekannten Grenzgängern übersendet wird. Die Beantwortung ist Pflicht.
Es gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht wegen Auslandssachverhaltes.

Auch die Finanzämter Bitburg, Wittlich und Bernkastel schliessen sich diesem Prozedere an.
Nun haben auch schon Finanzämter m Saarland diese Fragebögen übernommen.

Aber auch wer keinen Fragebogen erhält, sollte sich der Rechtslage bewußt sein und seine
vergangenen Arbeitsjahre dahingehend überprüfen.

Ob man die Korrektur als Selbstanzeige oder Berichtigung ansieht, ist eher ein akademischer Streit,
wird in der Praxis aber nicht differenziert. Im Zweifel wird nach Eingang der Nacherklärung ein
Ermittlungsverfahren eröffnet. Nach Zahlung der deklarierten Steuer wird das Verfahren dann
normalerweise ohne Strafe eingestellt.

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Steuerfahndung Trier gewinnt ständig neue Erkenntnisse über Grenzgänger

Die  meisten Grenzgänger sind immer noch der Meinung, es sei besser abzuwarten,
als die Steuererklärungen der letzten Jahre zu berichtigen. Diese Meinung wird insbesondere
von luxemburger Institutionen verbreitet und wird belegt durch die relativ geringe Zahl
der bislang eingegangenen Berichtigungen
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Ebenso hat die Pressearbeit des Finanzamtes die Meinung verbreitet, Grenzgänger würden nicht gejagt.
Das stimmt. Noch immer geht das Finanzamt Trier relativ großzügig mit der Prüfung der Berichtigungen um.
Die Selbstanzeiger werden seriös behandelt. Niemand hat mit Boshaftigkeiten der Finanzbeamten zu rechnen,
wenn er seine Berichtigung abgibt.

Dies sollte aber nicht dahingehend verstanden werden, dass die Steuerfahndung untätig ist.
Es gibt auch aktuelle Fälle, in denen gezielt nach Grenzgängern gefahndet wird, die im Verdacht stehen,
eine große Anzahl von Tagen außerhalb Luxemburgs zu arbeiten. Meist handelt es sich um Mitarbeiter,
mit hohen Gehältern, sodass Steuern für mehrere Jahre im Bereich von mehreren 100.000 Euro liegen.

Wie die Steuerfahnder die Grenzgänger ermitteln wollen, bleibt deren Berufsgeheimnis.
Im Fernsehkrimi jedenfalls wird am Ende der Mörder immer gefaßt. Warum also auf Risiko spielen?

Grenzgänger sollten sich einmal bewußt machen, um welchen Nachteil es geht. In vielen Fällen bringt
nämlich die Nachzahlung von Steuern in Deutschland auch eine Erstattung aus Luxemburg mit sich.
Das Manko ist in vielen Fällen erträglich. Jedenfalls rechtfertigt es nicht die schlaflosen Nächte oder ein
jahrelanges schlechtes Gewissen.

Wir beraten Sie gerne und fertigen für Sie Musterberechnungen.

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