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Maximen der Steuerberatung

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Unsere Prinzipien

Steuerberatung ist nicht gleichzusetzen mit „Steuerformulare ausfüllen“ oder Buchhaltung.
Wir verstehen Steuerberatung in erster Linie als ganzheitliche Beratung rund um das
Thema Steuern und Finanzen.

Die Beratungspraxis zeigt, dass sich die meisten Fragen und Antworten auch nicht allein
im Ausfüllen der Steuerformulare niederschlagen, sondern hauptsächlich Steuerplanung
(Wie soll ich mich verhalten ? – Fragen) betreffen.

Aus diesem Grunde ist das Beratungshonorar eines Steuerberaters grundsätzlich höher,
als das eines Lohnsteuerhilfevereins oder selbständigen Buchhalters oder eines Comptables.

Hinzu tritt, dass in Luxemburg viele Leute Steuerberatung anbieten dürfen, die sich nach
deutschem Massstab überhaupt nicht fortbilden oder qualifiziert sind. Genauere Rückfragen
zu grenzüberschreitendem Steuerrecht werden mit einem schulterzuckenden Lächen beantwortet.
Kein Wunder, dass diese Personen dann auch noch zu Dumpingpreisen arbeiten.

Oftmals wird die Steuerberatung mit dem Verkauf von Versicherungen kombiniert.
Nach deutschem Massstab ein Unding. In Luxemburg haben diese Personenkreise auch
keine berufliche Verschwiegenheitspflicht oder ein Aussageverweigerungsrecht,
geschweige denn haften sie für die Richtigkeit ihrer Beratung.

Nur Rechtsanwälte und Steuerberater sind beruflich verpflichtet, täglich Zeitung zu lesen
und sich laufend fortzubilden, um ständig die aktuellen Steuerentwicklungen zu verfolgen
– zum Wohle der Mandanten. Nur sie haben eine Verschwiegenheitspflicht und haften
für die Richtigkeit ihrer Beratung.

Als Mitglied im Deutschen Steuerberaterverband nimmt Rechtsanwalt Wonnebauer
fortlaufend an Weiterbildungen teil.

Als Avocat à la Cour ist er zudem in Luxemburg zur Fortbildung verpflichtet.

Um die Bezeichnung Fachanwalt für Steuerrecht führen zu können, besteht ebenfalls
eine Fortbildungspflicht, die von der Rechtsanwaltskammer Koblenz überprüft wird.

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Vorsichtig bei der Verwendung von Steuersoftwares

Gerade im Bereich der Steuerberatung wird mit Software gearbeitet.
Deutsche lieben es, ihre Einkommensteuererklärung selbst mit einer Software zu erstellen
und geben dazu jedes Jahr zwischen 20 und 60 Euro aus.
Oft auch für einfachste Konstellationen und wenige Eintragungen.

Die Zeitschrift Finanztest hat in 2017 wieder Steuersoftwares getestet und festgestellt,
dass die meisten Softwares rechnerisch zum falschen Ergebniskommen.
Dies hat auch damit zu tun, dass man grundsätzlich über Steuerrechtskenntnisse verfügen muss,
um die richtigen Zahlen in die richtigen Felder einzutragen.  Laiensoftwares geben dazu Hinweise.
Die Hinweise  waren allerdings schwer verständlich. Dies war eben auch ein Grund für die
Falscheintragungen, so Finanztest.

Viel komplizierter ist es, eine Software zu entwicklen, die internationale Sachverhalte richtig erfasst.
Um es auf den Punkt zu bringen: Diese Softwares gibt es noch nicht. Es gibt lediglich nationale Softwares,
die allgemein bekannte Sachverhalte selbstverständlich richtig erfassen.
In Spezialgebieten ergeben sich jedoch erhebliche Probleme.

Denn eine richtige Programmierung setzt Kenntnisse im internationalen Steuerrecht voraus.
Die Software muss sich also am Recht orientieren. Alternativberechnungen lassen Softwares oft nicht zu.
Es sollte jedem einleuchten, dass Softwareprogrammierer nicht zu diesen Fachleuten gehören.
Sie sind auf Steuerfachleute angewiesen, die die Algorithmen vorgeben.
Ebenso sind sie auf Feedback der Anwender angewiesen.

Gerade in Luxemburg läuft hier jedoch vieles schief. Die Softwarefirmen, die Steuersoftware entwicklen,
sind meistens zu klein, um Steuerfachpersonal zu beschäftigen. Steuerberatung  in Luxemburg wird
oftmals von Leuten betrieben, die keine Ausbildung im Steuerrecht besitzen.
Viele Quer- und Seiteneinsteiger arbeiten im Bereich der Buchhaltung und Lohnbuchhaltung.
Tiefergehendes Wissen ist dort nicht vorhanden. Bewiesen ist das durch die zahlreichen Strafverfahren bei grenzüberschreitenden Sachverhalten. Jahrelang waren luxemburger Lohnsoftwares nicht in der Lage,
Salary-Split 
richtig zu rechnen. Die Anwender hatten kein Fachwissen und ließen sich von den Programmierern
erzählen, was möglich sei und was nicht. Insofern gab und gibt es kaum Feedback aus der Steuerberatungsbranche
zurück zu den Softwarefirmen.

An dieser Stelle muss noch einmal hervorgehoben werden, dass es den Beruf des Steuerberaters
in Luxemburg nicht gibt. Nach deutschen Verständnis ist der Steuerberater ein Organ der Rechtspflege.
Er hat beispielsweise aktive Hinweispflichten, auch wenn der Mandant Fragen nicht explizit stellt. 

Haftung bei Falschberatung ist in Luxemburg kein Thema. Genaue Antworten bekommt man selten.
Mandanten sollten daher kritisch sein, ob die Antworten wirklich richtig sind – um einer eigenen
Bestrafung im Wohnsitzland zu entgehen.

Der luxemburgische Expert Combable ist ein Gewerbetreibender. Er ist vergleichbar
mit einem gewerblichen Buchführungshelfer. Er hat nicht die Stellung eines Organs der Rechtspflege.
So erklären sich dann auch Unterschiede bei den Honoraren für die Erstellung von Steuererklärungen.

Da sogar in Deuschland Standardsoftware nicht perfekt arbeiten, sollten Grenzgänger also nicht erwarten,
dass luxemburgische Softwares richtiger funktionieren.

Es bedarf immer noch steuerlichen Fachwissens, um ínternationale Sachverhalte bestmöglichst
rechnerisch abzubilden.  Hierzu sind regelmäßige Fortbildungen auf hohem Niveau auf diesem Gebiet unabdingbar.
Leider bilden sich die allermeisten luxemburgischen Mitarbeiter  im Steuerfach nicht weiter.

Internationales Steuerrecht ist auch kein Massenprodukt, das jeder benötigt.
Softwarefirmen sind daran also auch gar nicht interessiert, da ein schneller Profit nicht zu erwarten ist.

Gerade darum wird auch in Zukunft die qualifizierte persönliche Beratung durch spezialisierte
Anwaltskanzleien notwendig bleiben.

Fragen Sie also Ihren Berater nach seiner Qualifiktion und seinen letzten Fortbildungen.

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Qualifikation

Unsere Tätigkeit in der Steuerberatung unterliegt dem Steuerberatungs-
gesetz, der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Berufsordnung der Rechts-
anwälte sowie der Fachanwaltsordnung.

Als Rechsanwalt ist Stephan Wonnebauer zu unbeschränkter Hilfeleistung
in Steuersachen befugt.

Fachanwalt für Steuerrecht ist eine besondere Qualifikation nach der Fachanwaltsordnung.

Die Fachanwaltsbezeichnung wurde Stephan Wonnebauer 1998 verliehen
wegen besonderer theoretischer Kenntnisse und besonderer praktischer
Erfahrung
 gemäß § 2 Fachanwaltsordnung.

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Gesetzesauszüge

Auszug aus dem Steuerberatungsgesetz:

§ 3 Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind befugt:

1. Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische
Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer…

Auszug aus der Fachanwaltsordnung:

§ 9 Nachzuweisende besondere Kenntnisse im Steuerrecht

Für das Fachgebiet Steuerrecht sind besondere Kenntnisse nachzuweisen in den Bereichen

1.  Buchführung und Bilanzwesen einschließlich des Rechts der Buchführung und
des Jahresabschlusses,

2. Allgemeines Abgabenrecht einschließlich Bewertungs- und Verfahrensrecht,

3. Besonderes Steuer-  und Abgabenrecht in den Bereichen:

a) Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer
b) Vermögensteuerrecht
c) Umsatzsteuer – und Grunderwerbssteuerrecht,
d) Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht,

4. Grundzüge des Verbrauchssteuer-, Außensteuer- und des Steuerstrafrechts.

§ 15 Fortbildung

Wer eine Fachanwaltsbezeichnung führt, muß auf diesem Fachgebiet jährlich an mindestens
einer Fortbildungsveranstaltung dozierend oder hörend teilnehmen. Die Gesamtdauer der
Fortbildung darf zehn (ab 2015: 15 ) Zeitstunden nicht unterschreiten.
Dies ist der Rechtsanwaltskammer unaufgefordert nachzuweisen.

(Erläuterung: Der fehlende Nachweis der Fortbildung kann zum Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung
durch die Rechtsanwaltskammer führen).

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©Rechtsanwalt Stephan Wonnebauer – Impressum