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Beratung für Unternehmer

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Umsatzbesteuerung von Dienstwagen

Lange Jahre war umstritten, wie die Umsatzbesteuerung von Dienstwagen richtigerweise vorzunehmen ist. Luxemburgische Arbeitgeber, die Grenzgänger zur Verfügung stellen, haben die entsprechend darauf entfallende Umsatzsteuer in Luxemburg abgeführt. Hiergegen haben sich schon vor Jahren die deutschen Finanzämter gewehrt. Die Angelegenheit wurde am 20. Januar 2021 jetzt vom Europäischen Gerichtshof entschieden.

Für die Überlassung von Firmenwagen für den privaten Gebrauch fällt daher grundsätzlich Mehrwertsteuer an. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Minderung des Arbeitslohnes vorliegt, also der Arbeitnehmer hierfür auch eine Gegenleistung erbringen muss. Dies ist grundsätzlich bei Dienstwagen der Fall.

Die Grenzgänger selbst betrifft die Umsatzbesteuerung nicht. Das ist eine Angelegenheit des Arbeitgebers und hat auch keinen Einfluss auf die Berechnung der 1,5% Pauschale im Rahmen der Lohnabrechnung.

Arbeitgeber müssen aber nun die Umsatzsteuer in Deutschland abführen. Dazu müssen sie schlimmstenfalls eigens für die Dienstwagen eine entsprechende Mehrwertsteuererklärung in Deutschland abgeben. Insofern hat sich nach dem Urteil des EuGH der administrative Aufwand für Unternehmer in jedem Fall erhöht.

 

Personalverwaltung in Luxemburg und Deutschland

Sollten Sie Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie verantwortlich für die Führung der Lohnbuchhaltung.
Dieses Thema wird von den meisten Arbeitgebern und Beratern leider unterschätzt – mit gravierenden Folgen.

Der Gesetzgeber verlangt von einem Arbeitgeber, dass er sich im Sozialversicherungsrecht auskennt
und die dort gestellten Pflichten erfüllt. Sie müssen die Meldungen an die Krankenkassen richten und
sind für das Abführen der Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer verantwortlich.

Die meisten Arbeitgeber lassen sich auch hier beraten, da sie ihre Energie eher für das operative Geschäft benötigen.

Die Missachtung der Pflichten hat oft hohe Strafen zur Folge. Die Lohnbuchhaltung wird lückenlos alle 4 Jahre
von der Rentenversicherung geprüft. Fehler führen dann oft zu Nachzahlungen, die die Liquidität beeinträchtigen.

Basis der Lohnbuchhaltung ist der Arbeitsvertrag. Für die Erstellung der Arbeitsverträge und bei eventuellen Arbeitsrechtsstreitigkeiten finden Sie unsere Unterstützung. Mehr … 

Fragen zu diesem Thema richten Sie bitte an Silvia Wilbert, unter lohnbuchhaltung@steuerlux.eu

 

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Vertrauen kann man nicht kaufen

Wir sind spezialisiert auf die Rundum-Beratung von Freiberuflern und kleinen Unternehmen. 

Wir unterstützen Sie bereits bei der Existenzgründung in Deutschland und Luxemburg.

Es ist von Vorteil, bereits vor Beginn der Selbständigkeit einen Geschäftsplan mit einer Ertragsvorschau
und einem Kapitaldeckungsplan zu erstellen. Die Beratung wird vom Land Rheinland-Pfalz in Höhe von
50 Prozent der Beratungskosten gefördert.

Nach der Gewerbeanmeldung erhalten Sie einen Fragebogen des Finanzamtes. Hier können Sie bereits
gravierende Fehler mit langfristigen Folgen machen. Deshalb lassen Sie sich auch hier bereits beraten.
Der Teufel steckt im Detail.

Existenzgründer müssen im ersten Jahr monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben. Dazu muß eine Finanzbuchhaltunggefertigt werden. Diese können Sie selbst führen oder von uns erstellen lassen.

Nach Ablauf des Geschäftsjahres müssen Sie bis zum 31.12. des Folgejahres Ihren Jahresabschluß
beim Finanzamt einreichen mit allen dazugehörigen Steuererklärungen, z.B. Einkommensteuer-, Umsatzsteuer-, Körperschaftsteuererklärungen oder bei Gesellschaften auch Feststellungserklärungen.

Unternehmen müssen finanziert werden. Dazu sind Bankkredite oft unerlässlich. Banken honorieren
es dem Unternehmer, wenn er sich bei seinen Bankgeschäften professionell beraten läßt. Wir unterstützen
Sie bei Bankgesprächen und fertigen die notwendigen Unterlagen.

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Niederlassung in Luxemburg

Viele Unternehmen kommen auf den Gedanken, eine weitere Niederlassung in Luxemburg zu gründen.
Leider gehen dabei viele Unternehmen und ihre Berater Wege, die zu steuerlichen Katastrophen führen.
Ohne fundiertes Wissen im internationalen Steuerrecht ist dieses Unterfangen nämlich unmöglich.

Hierzu müssen neben den nationalen Steuerbedingungen in Deutschland und Luxemburg
auch die internationalen Entwicklungen im Steuerrecht beobachtet werden.

Immer wichtiger wird dabei die Beachtung der Diskussionen, die von der OECD in Gang gesetzt werden.
Diverse Approaches sind hierbei zu beachten.

Es leuchtet also sein, dass der normale Steuerberater hierbei nur Schiffbruch erleiden kann.
Denn das internationale Rechtpraktiziert er zu selten. Durchtelefonieren hilft hier auch nicht.

Man kann auch nicht einfach die Erfahrungen von anderen DBA eins zu eins auf das DBA-Luxemburg übertragen.
Denn jedes Steuerrechtsabkommen ist im Lichte der nationalen Steuerrechte auszulegen. Da die Steuerrechte
in allen Ländern unterschiedlich 
sindist auch deren Kombination in den DBA verschieden.
Es gibt also keinen Experten im internationalen Steuerrecht schlechthin. 

Die Finanzverwaltungen haben bei Betriebsprüfungen fachlich erheblich dazugelernt und legen
strenge Maßstäbe an. Die Zeiten der Briefkastenfirmen sind längst vorbei, was erstaunlicherweise
viele Unternehmer und Berater noch gar nicht registriert haben. Verfahren wegen Steuerhinterziehung
sind gerade bei Auslandsberührungen nicht selten.

Der Bundesfinanzhof hat strenge Grundsätze aufgestellt, um die selbständige Niederlassung im
ausländischen Staat anzuerkennen.

Fazit: Wer in verantwortungsbewußter Weise als Unternehmer diese Angelegenheit ohne blaues Auge
überstehen will, muss sich qualifiziert beraten lassen. Meistens geht es ja auch um erhebliches Vermögen,
das hierzu eingesetzt werden soll.

Wir erstellen Gutachten und beraten Unternehmen strategisch in diesen Bereichen.

Zudem übernehmen wir für Sie die Bereiche Arbeitsrecht und Personalwesen inklusive Lohnbuchhaltung.

Die luxemburger Buchhaltung und Bilanzierung übertragen wir auf Kooperationspartner.

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Lohnbuchhaltung für Luxemburg

Ab sofort bietet unsere Kanzlei auch Lohnbuchhaltung für luxemburgische Unternehmen
nach luxemburger Recht an.

Für viele Steuerberater stellt sich die Frage, ob sie es sich antun wollen, sich mit dem luxemburgischen
Sozialversicherungs- und Arbeitrecht zu beschäftigen. Normalerweise bleibt hierzu keine Zeit.
Wir bieten hierfür Paket-Lösungen an und arbeiten so mit Steuerberatern zusammen.

Wir sind seit mehr als 15 Jahren spezialisiert auf die Besteuerung von grenzüberschreitender
Tätigkeit 
von Arbeitnehmern.

Nach den Verständigungsvereinbarungen zwischen Deutschland und Luxemburg aus dem Jahre 2011
ist zum Beispiel die 19-Tage-Regel zu beachten und der Lohn nach bestimmten Kriterien aufzuteilen.

Wir erstellen für Unternehmen Lohnabrechnungen gemäß den Verständigungsvereinbarungen,
beachten also luxemburgische und deutsche Steuerrechtsgrundsätze. Insbesondere für Berufskraftfahrer
ist die Lohnberechnung aufwändig und kompliziert.

Aus der Bearbeitung von tausenden von Steuererklärungen für Arbeitnehmer haben wir die Erkenntnis
gewonnen, dass Arbeitgeber selten in der Lage sind, diese Vorschriften richtig umzusetzen.
Die Folgen sind weitreichend.

Wir helfen Unternehmern, ihrer Fürsorgepflicht für ihre Arbeitnehmer nachzukommen
und geben Rat und Hilfe in allen Fällen des Sozialversicherungsrechts.

Letztlich haften Arbeitgeber auch für die Richtigkeit der Lohnabrechnungen gegenüber dem luxemburger Staat.
Das haben sicherlich viele Arbeitgeber noch nie gehört, betrachteten sie doch dieses Gebiet als lästiges Übel.

Ab dem Jahre 2015 werden Lohnabrechnungen nach Deutschland gemeldet. Spätestens dann wird auch
die deutsche Finanzverwaltung das Thema „Luxemburgische Lohnabrechnung“ genauer unter die Lupe nehmen.

Unsere Dienstleistung wird abgerundet mit der Beratung im Arbeitsrecht, unserem zweiten Tätigkeitsschwerpunkt.

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Zusammenarbeit mit Steuerberatern

Das Steuerrecht ist unstreitig eine komplizierte Materie. Es gibt praktisch keine Betriebsprüfung
ohne Mehrergebnis, weil irgendwo ein winziger Formfehler gemacht wird.

Im Trierischen Volksfreund hat das Finanzamt Trier am 30.1.2014 verkündet, dass es sich für
das Jahr 2014 zum Ziel gesetzt hat, Unternehmen mit Betriebstätten in Deutschland und Luxemburg
unter die Lupe zu nehmen.

Als Steuerberater ist man froh, wenn man die Alltagsprobleme bewältigt und die Kanzlei am Laufen hält.
Um sich in exotische Rechtsprobleme einzuarbeiten, hat man keine Zeit, wenn man seinen Beruf
verantwortungsbewußt ausüben will.

Rechtsanwalt Wonnebauer ist spezialisiert auf das DBA-Luxemburg. Viele Probleme und deren Lösung
gehören zu seinem präsenten Wissen. Nutzen Sie unsere Expertise.

Mandantenschutz
 wird selbstverständich gewährleistet. Sonst könnte dieses Konzept nicht funktionieren.

Wir beraten Kollegen in punktuellen Steuerfragen ihrer Mandanten.

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Finanzbuchhaltung

Selbständige geben bestenfalls monatlich ihre Buchhaltungsbelege bei uns ab.
Unsere Buchhalter prüfen dann zunächst die Ordnungsgemäßheit der Belege und des Kassenbuches.

Unsere Mandanten werden auf Mängel und Berichtigungsmöglichkeiten hingewiesen.
ine ordnungsgemäße Buchhaltung ist die Grundlage für den Jahresabschluss.

Monatlich erhalten Sie dann eine betriebswirtschaftliche Auswertung.
Diese bietet einen Überblick über Einnahmen und Ausgaben.
Sie dient gleichzeitig Ihrer Hausbank als Information über den Gang Ihres Unternehmens.

Die Buchhaltung ist zudem die Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen.
Diese werden grundsätzlich elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Besonderheiten ergeben sich bei grenzüberschreitenden Lieferungen.
Hier müssen besondere Meldepflichten beachtet werden.

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©Rechtsanwalt Stephan Wonnebauer – Impressum