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Steuern in Luxemburg

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50-Tage-Grenze kann mit 13.000,00-Euro-Grenze kombiniert werden

 

Grenzgänger können wie Gebietsansässige in der luxemburger Steuererklärung behandelt werden, wenn sie 90% ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen.

Die Grenze gilt nur für den Grenzgänger. Das Einkommen des Ehegatten, der kein Grenzgänger ist, spielt hierfür keine Rolle. Von diesem Grundsatz gibt es zwei Ausnahmen.

Die eine Ausnahme ist die 50-Tage-Regel. Sie besagt, dass der Grenzgänger bis zu 50 Tage außerhalb Luxemburg arbeiten kann. 50 Tage machen bei Vollzeitarbeitsverhältnissen  jedoch schon 22% der Gesamtarbeitszeit aus. In diesem Falle wird jedoch fingiert, dass die 90% eingehalten werden. Die zweite Ausnahme, die meistens auf Renten- oder Vermietungseinkünfte angewendet wird besagt, dass die 90% ebenfalls nicht gebrochen werden, solange die deutschen Einkünfte unter 13.000,00 Euro liegen.

Es war seit der Steuerreform fraglich, ob beide Regeln miteinander kombiniert werden können. Die Antwort lautete in der Vergangenheit eindeutig: Nein.

Das hätte jedoch bedeutet, dass Grenzgänger kein Homeoffice machen können, soweit sie Vermietungs- oder Kapitalerträge haben. Denn mangels Kombination der beiden Sonderregeln hätte man die 90%-Grenze nicht erreicht. Auf eine aktuelle Anfrage hat das Büro Z in einem konkreten Fall bestätigt, dass beide Regeln kombiniert werden können.

Dies bedeutet für Grenzgänger eine höhere Flexibilität.

 

 

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Versicherung nach 111ter nutzen

In der luxemburgischen Steuererklärung kennen Grenzgänger die Ansatzmöglichkeit der sogenannten Junkerrente, die auch S-Pension oder anders genannt wird. Genau genommen handelt es sich um eine Versicherung nach Artikel 111bis.

Dies ist ein spezielles luxemburger Versicherungsprodukt, mit einer Einzahlungsmöglichkeit bis zu 3.200,00 Euro jährlich. Dieser Betrag kann dann zusätzlich zu den normalen Versicherungen abgesetzt werden. In der Vergangenheit haben deutsche Grenzgänger oft versucht, auch andere Versicherungen dort anzugeben, was regelmäßig abgelehnt wurde.

Seit dem Jahr 2022 gibt es jetzt aber den neuen Artikel 111ter. Diese basiert auf der EU-Richtlinie 2019/1238. Wenn eine europäische Versicherung diese Richtlinie erfüllt, kann sie ebenfalls mit einer Höhe bis zu 3.200,00 Euro in der luxemburger Steuererklärung angesetzt werden.

Grenzgänger sollten daher bei ihrem Versicherungsvertreter einmal nachfragen, welche ihrer Lebensversicherung dieser Richtlinie eventuell entspricht. Das würde dann ein Steuerplus in der luxemburgischen Steuererklärung ausmachen.

Grenzgänger sollten dazu das Anbieterregister bei der EIOPA konsultieren. Aktuell gibt es dort allerdings noch keine Verträge , die der Richtlinie entsprechen und in Deutschland angeboten werden. 

Ich halte es allerdings für sehr wahrscheinlich, dass es solche Verträge gibt, die Versicherungsgesellschaften dies bislang aber nicht als geschäftswesentlich ansehen und entsprechend auf dieses Angebot hinweisen.

 

 

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Akademiker früher in Rente

Viele Grenzgänger, die studiert haben, sind überrascht von Mitteilungen der luxemburgischen Rentenkasse. Ihnen wird erklärt, dass sie schon ab dem 57. Lebensjahr in Rente gehen können. In den offiziellen Informationen der CNAP kann man dies nicht nachlesen. Auch die im April 2023 aktualisierte Broschüre über die Alterspension gibt hierüber keine Auskunft. Hintergrund ist, dass die bislang als Ergänzungszeiten geltenden Studienzeiten nun mehr auch für Akademiker in Luxemburg als Pflichtversicherung angerechnet werden. Hierauf hatte die EU-Kommission hingewirkt.

Spätestens seit Juni 2023 erkennt man dies auch auf dem Versicherungsverlauf, den die CCSS (luxemburgische Sozialversicherungszentrale) den Grenzgängern jährlich übersendet. Hier sind jetzt auch die Schul- und Studienzeiten explizit als zu berücksichtigende Zeiten aufgeführt. Diese wesentliche Änderung im Rentenrecht hat sich in den letzten Monaten in der Praxis ergeben.

Bis dahin wurde nur konkret bei Antragsstellung die Grenzgänger darauf hingewiesen. Ob dem studierten Grenzgängern die Rentenhöhe bis zum 57. Lebensjahr genügt, hängt von seinem Einkommen und seiner Beitragszeit in Luxemburg ab. Für viele kommt dies aufgrund der bis dahin verdienten Rentenansprüche nicht in Betracht. Denn die angerechneten Zeiten führen nicht zu einer höheren Rente. Sie werden nur berücksichtigt für das Errechnen der 40 Versicherungsjahre. Viele Grenzgänger werden jetzt ihre Finanzplanung für den Ruhestand noch einmal überdenken.

 

 

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Zweite Steuerkarte

Manche Grenzgänger verfügen über zwei Steuerkarten, weil sie parallel von zwei Arbeitgebern oder einem Arbeitgeber und einer Sozialbehörde, meistens der Adem, Leistungen erhalten.

Im konkreten Falle erhält die Grenzgängerin Lohn nach der Steuerklasse 1. Die zweite Steuerkarte wird in Luxemburg bei Ledigen jedoch mit 33% versteuert. Da die beiden Gehälter zusammengerechnet werden, ergibt sich aufgrund des progressiven Steuersatzes insgesamt ein Steuersatz von 27%. Der Lohn wurde allerdings nur mit 14% besteuert. Es kommt zu einer Nachzahlung von 4.000,00 Euro.

Da zwei Steuerkarten vorliegen, ist die Grenzgängerin in diesem Falle verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben..

Ein anderes Steuerklassensystem ist leider nicht vorgesehen. Man kann allerdings freiwillig Steuern auf das Steuerkonto zahlen, um seine Finanzen im Griff zu behalten. Das Finanzamt wird dies dann registrieren und das festgestellte Guthaben mit der Nachzahlung verrechnen. So kann man sich selbst helfen.

 

 

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Wahl der Veranlagungsart nicht unterschätzen

Die einmal gewählte Veranlagungsart kann so einfach nicht geändert werden. In Deutschland ist man es gewöhnt, dass man bis zur Bestandskraft eines Steuerbescheides die Steuererklärung jederzeit ändern kann. In Luxemburg ist dies allerdings anders.

Der getrennt lebende Steuerpflichtige hatte gegenüber dem Finanzamt erklärt, er wolle die Einzelveranlagung wählen, weil seine Ehefrau die Zustimmung nicht erteilen werde. Für vier Jahre ergab dies jedoch eine Mehrsteuer von über 10.000 Euro, was der Grenzgänger jedoch nicht wusste, da er nicht über entsprechende Rechenprogramme verfügte. Die Zusammenveranlagung ist in Luxemburg bis zum Jahr der Rechtskraft der Scheidung möglich. Er war mit seiner getrennt lebenden Ehefrau so verstritten, dass er die Zustimmung nicht erlangen konnte. Dementsprechend ergingen die Bescheide. Nachdem die Ehefrau über den Hintergrund aufgeklärt wurde, stimmte sie der Zusammenveranlagung zu. Das Finanzamt lehnte dennoch eine Zusammenveranlagung ab, da nach dessen Auffassung im Rahmen eines Anfechtungsverfahren die Wahl der Veranlagungsart nicht mehr geändert werden könne.

Das vermeintlich einfache luxemburger Steuerrecht unterliegt somit einer anderen Logik, was das Verständnis für deutsche Gemüter erschwert. Ist ein Fall erst einmal verfahren, ist eine Änderung schwer möglich. Insofern wird den Grenzgänger geraten, sich grundsätzlich in besonderen Situationen beraten zu lassen.

 

 

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Leidige Strafen werden verhängt!

Im Frühjahr versendet das Bureau Z an Grenzgänger Bescheide über Geldstrafen. Es handelt sich oft um gerade Beträge wie 400,00 Euro oder 800,00 Euro.

Auf der Kassenabrechnung steht dann die Erklärung „039003 ASTREINTES“.

Viele Grenzgänger können damit nichts anfangen. Ob die Strafe berechtigt oder unberechtigt ist, hängt von dem jeweiligen Sachverhalt ab. Wer die Steuerklasse 2 mit einem Prozentsatz beantragt hatte und in der Vergangenheit Steuererklärungen abgegeben hatte, ist auch weiterhin dazu verpflichtet. Wenn er die Frist zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung zum 31.12. versäumt hat, wird die Strafe fällig.

Jedoch gibt es auch viele Grenzgänger, die die Strafe in Wahrheit gar nicht schulden. Als Beispiel ist ein Grenzgänger mit der Steuerklasse 1 genannt. Wer in dieser Steuerklasse abgerechnet wird und weniger als 100.000,00 Euro zu versteuern hat, was in der Mehrzahl der Fälle zutrifft, muss keine Steuererklärung abgeben. Hatte er dies eventuell in der Vergangenheit einmal freiwillig getan, führt dies nicht zu der Pflicht zur Abgabe.

Dennoch ist das Problem nicht aus der Welt zu bekommen. Ein aufklärendes Schreiben an das Finanzamt (Bureau Z) wird grundsätzlich ignoriert. Die Mahnungen werden laufend wiederholt. Die Grenzgänger werden nervös, weil sie mit dieser Reaktion nicht rechnen. Faktisch passiert aber auch nichts. Die Strafen werden nicht wirklich vollzogen. Es handelt sich in vielen Fällen um einen Papiertiger.

Auch in unserer Kanzlei heften wir viele dieser Mahnungen einfach nur ab und behelligen unsere Mandanten damit erst gar nicht. Manchmal verweisen wir dann noch auf unser Schreiben von vor zwei Jahren.

Vielleicht wird einmal ein Mitarbeiter der Finanzdirektion dieses Problem bemerken. Danach sieht es derzeit jedoch nicht aus.

 

 

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Wie lange wartet man auf seinen Steuerbescheid?

Das ist eine oft gestellte Frage. Denn anders als in Deutschland, dauert es grundsätzlich in Luxemburg länger. Einige Grenzgänger warten schon seit 3 Jahren auf ihre Steuerbescheide. Im Durchschnitt hat es sich jedoch eingependelt, dass die Wartezeit bei rund 6 Monaten liegt. Zum Vergleich: In Deutschland ist die Bearbeitungszeit in den Bundesländern unterschiedlich. Unter normalen Umständen wartet man in unserer Region drei Monate.

In Büro Z, dem für deutsche Grenzgänger zuständigen Finanzamt, gibt es mittlerweile rund 25 Sachbearbeiter, wobei jedoch einige auch nur Teilzeit arbeiten. Da aufgrund der Steuerreform oftmals auch die Daten des deutschen Steuerbescheides abgeglichen werden müssen, ist der Aufwand zur Bearbeitung viel komplexer als es noch vor 5 Jahren war.

Mit der Steuerreform sind außerdem rund 10.000 neue Steuerfälle hinzugetreten. Ein Sachbearbeiter hat mit rund 800 Fällen im Jahr zu kämpfen. Das bedeutet, dass er rund drei Steuererklärungen am Tag bearbeiten muss. Das erfordert eine konzentrierte Arbeit. Gestört werden sie dadurch, dass die Grenzgänger gerne auch mal bei dem Finanzamt anrufen und nach der Wartezeit ihres Steuerbescheides fragen. Wer in Luxemburg den Steuerbescheid tatsächlich dringend benötigt, sollte einen guten Grund nennen. Beispielsweise gehört dazu eine Scheidung oder das Ausscheiden aus dem luxemburger System; dann wird die Bearbeitung vorgezogen.

Jeder Sachbearbeiter hat außerdem einen eigenen Arbeitsrythmus, die einen arbeiten schneller, die anderen langsamer. Wenn man Glück hat, kann man den Steuerbescheid auch schon nach drei Wochen erhalten. Das haben wir im Dezember vergangenen Jahres und im März dieses Jahres bereits erlebt.

 

 

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Beiträge zur Arbeitnehmerkammer
Luxemburger Grenzgänger zahlten bislang immer im März 31 Euro an die Arbeitnehmerkammer. Hierbei handelte es sich um einen Pflichtbeitrag, der von dem Gehalt in Abzug gebracht wird. Die Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés) bietet auf ihrer Webseite cls.lu interessante Informationen für Arbeitnehmer.

Sie bietet darüber hinaus auch sehr viele Broschüren in deutscher Sprache an. In regelmäßigen Abständen werden auch Vorträge zu arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Themen angeboten. Die Beiträge steigen jetzt in diesem Jahr nach langer Zeit auf 35 Euro. Anders als in den Vorjahren erfolgt der Einzug dieses Mal im Juli 2023.

 

 

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Keine Frist mehr zum 31. März

Jahrelang galt in Luxemburg der 31. März als gesetzliche Frist zur Abgabe der Steuererklärung.

Alle Steuerpflichtigen wussten jedoch, dass es sich hierbei um einen Papiertiger handelt, denn die wenigsten Steuerpflichtigen haben zu diesem Datum schon alle Steuerunterlagen zusammen, am wenigsten Selbständige. Die neuen Mitteilungen des Finanzamts weisen daher nun auf das Abgabedatum 31. Dezember hin. Damit entschlackt die Finanzverwaltung ihre Arbeit. Denn die Ankündigung im Februar sollte die Steuerpflichtigen ermuntern, fristgemäß die Steuererklärung einzureichen. Sodann führte die Finanzverwaltung in den letzten Jahren Mahnungen im Juni, September  und Dezember ein, die man getrost liegen lassen konnte. Denn der Luxemburger gibt seine Steuererklärung ab, wenn es kalt ist, also im Herbst. Zudem haben auch dutzende Grenzgänger die Mahnungen immer noch erhalten, obwohl sie schon jahrelang nicht mehr in Luxemburg arbeiteten.

Besonders wichtig ist die neue Frist jedoch auch für die Veranlagungsart. Bis dato galt der 31. März immer noch als Frist für die Beantragung der Einzelveranlagung. Dies betraf nur einen geringen Bruchteil aller Steuerpflichtigen und war damit schon eine schreiende Ungerechtigkeit. Immerhin nach 5 Jahren haben die Verantwortlichen dies erkannt und eine kluge Entscheidung getroffen.

Andererseits sollten die Grenzgänger dennoch nicht bis auf den letzten Drücker warten, bis sie ihre Steuererklärung abgeben. Wer sie schnell abgibt, wird immer noch mit einer vorzeitigen Bearbeitung belohnt. Außerdem führt ein frühzeitiger Gang zum Steuerberater auch zu einer gleichmäßigen Auslastung dort und bei der Finanzverwaltung. Die Grenzgänger sollten also nicht den falschen Schluss ziehen und die Steuererklärungen erst im Dezember abgeben, sondern besten Falls so verfahren wie bislang.

 

 

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Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung in Luxemburg

Grundsätzlich müssen Grenzgänger keine Steuererklärung abgeben, wenn sie in der Steuerklasse 1 veranlagt werden. Wenn sich allerdings eine Erstattung ergibt, kann der Grenzgänger freiwillig eine Steuererklärung abgeben

Errechnet er jedoch für das Folgejahr, dass es zu einer Nachzahlung käme, muss er keine Steuererklärung abgeben. Problematisch ist jedoch, dass das Finanzamt dennoch zu einer Steuerklärung auffordert. Insofern muss dieser Aufforderung nachgekommen werden. Die Steuererklärung muss also abgegeben werden.

Aufgrund der errechneten Nachzahlung verzichtet das Finanzamt jedoch auf die Anforderung der Nachzahlungen

Es gibt das Gerücht, dass eine einmal abgegebene Steuererklärung dazu führt, dass anschließend immer eine Steuererklärung abgegeben werden muss. Dies ist nur bedingt richtig. Bei Ledigen gilt jedenfalls das Vorgesagte.

Bei Verheirateten muss immer eine Steuererklärung abgegeben werden, um die günstigere Besteuerung im Nachhinein zu rechtfertigen. Das Finanzamt will also prüfen, ob der erteilte Steuersatz noch gilt.

In der Praxis kommt es meistens jedoch zu Nachzahlungen, weil das Haushaltseinkommen der Eheleute statistisch gesehen jährlich steigt und somit der erteilte Prozentsatz irgendwann überholt ist.

 

 

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Steuerbefreiung für PV-Anlagen jetzt auch in Luxemburg

Das luxemburger Parlament hat beschlossen rückwirkend zum 1. Januar 2021 Einkünfte aus Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis 10 Kilowatt rückwirkend von der Steuer zu befreien.

Damit ändert Luxemburg seine Gesetzgebung und passt diese der deutschen Rechtslage an.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Gewinne aus der deutschen Photovoltaikanlage nicht in der luxemburgischen Steuererklärung als steuerbefreite Einkünfte berücksichtigt werden müssen.

 

 

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Luxemburger Finanzamt mahnt Steuererklärungen 2020 an

Viele Grenzgänger werden jetzt wieder Mahnungen erhalten haben zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2020. Das Finanzamt setzt hier eine Monatsfrist und droht eine Geldstrafe an.

Diese Frist wird jedoch nicht so ernst genommen, wie man es von deutschen Behörden gewohnt ist. Im Allgemeinen reicht es aus, wenn die Steuererklärung bis Ende des Jahres bei dem zuständigen Finanzamt eintreffen. Damit hat man zumindest gesichert, dass man Rückerstattungen erhält. In Luxemburg gibt es nämlich eine Jahresfrist wonach Rückerstattungen bei verspäteter Abgabe versagt werden können.

Allerdings werden auch Mahnungen an Grenzgänger verschickt, die ihre Steuererklärung schon längst abgegeben haben. In einem konkreten Fall stammt die Steuererklärung sogar aus dem März 2021. Es kann also durchaus sein, dass die ein oder andere Steuererklärung noch nicht im System registriert wurde und die Mahnungen dennoch versendet wurden. Hier besteht grundsätzlich kein Handlungsbedarf, da der Fehler ohnehin beim Finanzamt auffallen wird.

 

 

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Pflichtbeiträge zu steuerfreien Einkünften berücksichten

Wenn der Ehegatte des Grenzgängers in Deutschland arbeitet, muss dessen Gehalte herangezogen werden, um den globalen Steuersatz zu ermitteln. Es können auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Luxemburg akzeptiert analog auch die Anwendung der 26-Kilometer-Berechnung, die nach luxemburger Recht nach Luftlinie berechnet wird. Insofern kann man über den normalen Werbungskosten Pauschalbetrag von 540 Euro auch Entfernungskilometer geltend machen.

Daneben werden die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, die der Deutsche in die deutschen Sozialkassen einzahlt. Eine Folgewirkung der Eintragung dieser Beträge ist, dass auch der Ehegattenfreibetrag von 4.500 Euro gewährt wird. Dieser knüpft nämlich daran an, dass beide Ehegatten auch sozialversichert sind.

Ein Problem besteht bei deutschen Beamten. Diese zahlen nämlich nicht in die Sozialkassen ein. Ein früheres Ansinnen unserer Kanzlei zumindest eine Analogie zu bilden, war abgelehnt worden. Allerdings kommt das luxemburger Finanzamt zwischenzeitlich dieser Konstellation entgegen. Es erkennt die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge der Beamten an die private Krankenversicherung als Pflichtbeiträge an. Dies ist auch gerechtfertigt, da der Tarif meistens dem Basistarif entspricht, also den gesetzlichen Leistungen. Dies hat dann weiterhin zur Folge, dass dann durch diese Analogie wiederum auch der Freibetrag von 4.500 Euro gewährt wird.

 

 

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Neues Rundschreiben des Steuerdirektor zu Werbungskosten

Am 04.06.2021 hat der Direktor der Steuerverwaltung ein Rundschreiben zu bestimmten Werbungskosten herausgegeben. Das Rundschreiben gibt im Grunde genommen keine neuen Ansichten wieder, sondern konstatiert die bisherige strenge Praxis. Arbeitsmittel müssen zumindest 90% beruflich genutzt werden. Kann man eine private Trennung nicht ausschließen, darf diese also nur maximal 10% betragen. Das Problem bleibt weiterhin die Beweislast zum Nutzungsumfang.

Wer also beispielsweise einen Kleiderkoffer für Dienstreisen geltend machen will, sollte dem Finanzamt anhand des Kalenders nachweisen, dass die private Nutzung unerheblich ist. Letztlich hat der Fianzbeamte die Macht, das zu glauben oder nicht.

 

 

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Strenge Prüfung der Bausparkassenbeiträge

Wer Bausparkassenbeiträge in Luxemburg absetzt wird besonders streng vom Finanzamt geprüft. Wer die steuerliche Bindungsfrist von 10 Jahren nicht beachtet und die steuerlichen Zwecke nicht berücksichtigt, muss mit einer rückwirkenden Korrektur der Steuerbescheide rechnen. Dabei werden die Bausparkassenbeiträge gestrichen. Es erfolgt dann eine Steuernachzahlung für die Vergangenheit.

Außerdem gilt ab dem Steuerjahr 2017, dass bei ausgezahlten und gekündigten Bausparverträgen unabhängig von Vertragsbeginn das Guthaben nur für wohnwirtschaftliche Zwecke genutzt werden darf. Wer dies nicht nachweist, dem wird auch zukünftig die Geltendmachung von Bausparkassenbeiträgen versagt.

Solche in die Zukunft gerichteten Sanktionierungen sind dem deutschen Steuerrecht fremd.

 

 

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Mittelalterlicher Werbungskostenbegriff in Luxemburg

Eine Lehrerin machte ein Arbeitszimmer geltend. Dass es auch zweckmäßig genutzt wird, steht zweifelfrei fest. Die anteiligen gewöhnlichen Hauskosten können auch abgesetzt werden.
In dem vorliegenden Fall ging es darum, ob auch Renovierungskosten insbesondere im Badezimmer anteilig angesetzt werden können. Dies lehnte das luxemburger Finanzamt ab, da es sich beim Badezimmer um rein private Kosten handele.

Das Finanzamt verkennt dabei, dass es auch in üblichen Büroräumen Toiletten oder gar Duschen gibt. Aber allein aufgrund der Möglichkeit einer auch privaten Nutzung, wurden die Kosten anteilig nicht anerkannt.

Das Absetzen eines PC´s ist in Luxemburg ebenso unmöglich. Denn das luxemburger Finanzamt verlangt den Nachweis einer ausschließlichen Nutzung, mindestens jedoch von 90 Prozent. Der gesunde Menschenverstand wird dabei vom Finanzamt völlig ausgeschaltet. Es muss ein positiver Beweis erbracht werden. Da auch viele Arbeitgeber nicht wissen, inwieweit die privaten PC´s ihrer Mitarbeiter privat genutzt werden, wird auch kein Arbeitgeber entsprechende Bescheinigungen ausstellen.
Somit könnte ein Arbeitnehmer 10 PC´s haben. Mangels Nachweis würde das Finanzamt nicht bei einem einzigen PC einen Abzug zulassen. In Deutschland ist man hier bereits einen Schritt weiter und teilt die Nutzung zumindest schätzweise auf. Meist werden hier 70 Prozent berufliche Nutzung anerkannt.

Luxemburg ist bei der Auslegung des Werbungskostenbegriffes leider noch 20 Jahre hinter der deutschen Entwicklung.

 

 

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Reform des Steuerkartensystems ab 2022

Die Lohnsteuerkarten werden ab 2022 einer Reform unterzogen. Bislang mussten die Karten immer dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Jetzt wird ein System – ähnlich dem deutschen System – eingeführt: Die Arbeitgeber werden die Daten der Lohnsteuerkarten monatlich elektronisch einlesen müssen. Die Arbeitnehmer erhalten weiterhin die Karten und müssen die Eintragungen prüfen.

Damit entfällt wohl auch die Änderung der Steuerkarten durch die neuen Einkommensteuerbescheide. Das wird man sehen. Aktuell ergehen mit den Einkommensteuerbescheiden und der darin enthaltenen Berechnung des Globalsteuersatzes neue Steuerkarten. Dies ist in vielen Fällen jedoch nicht optimal, da sich die steuerliche Situation gegenüber dem letzten Steuerbescheid geändert hat, weil oft ein bis zwei Jahre zwischen dem Steuerbescheid und der neuen Gehaltsentwicklung liegen.

Letztendlich wird dies dazu führen, dass die Arbeitnehmer öfter neue Steuerkarten beantragen müssen, wenn sich die Situation grundlegend verändert hat. Details stehen noch nicht fest. Seit der Steuerreform sind diesbezüglich schon viele Detailänderungen erfolgt, die nicht angekündigt wurden. Es ist auch nicht üblich, dass Verbände diesbezüglich befragt werden. Die Entscheidungsfindung ist sehr intransparent. Wahrscheinlich handelt die Verwaltung nach dem Prinzip Trial and Error.

 

 

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Bedeutung der Steuerklassenwahl nicht unterschätzen

In einem Steuerverfahren hatte das Ehepaar die Steuerklasse 1 erhalten. Dies ging im Grunde genommen auf einen Fehler des Steuerberaters zurück, der keine Wahl getroffen hatte. Das Problem bestand in der Frage der mitarbeitenden Ehefrau. In diesem Falle wurde die Selbstständigkeit nicht vergütet. Bekanntermaßen sind jedoch mitarbeitende Ehefrauen auch in Luxemburg sozialversichert. Hier wird ein fiktives Gehalt angenommen.

In dem Steuerverfahren war kein Antrag auf Steuerklasse gestellt worden. Allerdings gilt im Zweifel die Zusammenveranlagung. Allerdings hatte der Steuerberater auch nicht die Veranlagung als Ansässiger gewählt, weil der Selbständige keine 90 Prozent der Einkünfte in Luxemburg erzielte. Was ist aber mit dem Verdienst der Ehefrau, die faktisch mitarbeitet und dafür in die Sozialversicherung einzahlt. Diese hatte schließlich 100 Prozent in Luxemburg gearbeitet.

Das Gericht hat entschieden, dass, wenn mit Abgabe der Steuererklärung kein Antrag stellt wird, auch im Nachhinein keine Änderung erfolgen kann. Es verweist auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Wahl der Option der Steuerklasse nicht rückwirkend erfolgen kann.Mangels „Antrag auf Ansässigkeit“ kommt natürlich der automatische „Antrag auf Zusammenveranlagung“  nicht in Betracht.

Dies soll im Nachhinein alles nicht mehr änderbar sein? Es ist fraglich, wo diese mathematische Rechtsfindung herstammt. Dies hat jedenfalls nichts mehr mit dem deutschen Rechtsverständnis zu tun. Das Urteil stammt vom 13. Februar 2017, AZ: N37501.

Dieser Anfechtungsentscheid vom 25.02.2021 ist ein trauriger Tag für das Steuerrecht! Er erläutert aber umso mehr, wie komplex und schwierig das luxemburger Steuerrecht geworden ist. Vor allen Dingen handelt es sich um Konstruktionen, die dem deutschen Steuerrecht absolut fremd sind und daher auch von Grenzgängern nicht mehr nachvollzogen werden können.

 

 

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Werbungskostenbegriff im luxemburger Steuerrecht rückständig

Das deutsche Steuerrecht ist sehr arbeitnehmerfreundlich. Da die Deutschen ein sehr streitlustiges Volk sind, vor allem, wenn es um den eigenen Geldbeutel geht, ist der Werbungskostenbegriff, nämlich alle Kosten, die man im Zusammenhang seiner Berufsausübung aufwendet, sehr ausgeprägt und weitreichend.

So entwickelte sich schließlich der Begriff der „vorgezogenen Werbungskosten“ für Ausgaben, die man für einen Beruf tätigte, den man noch gar nicht ausübt. Außerdem kann man auch eine Ausbildung außerhalb seines Berufes machen. Diese Kosten sind absetzbar, allerdings mittlerweile beschränkt auf maximal 6.000 Euro.

Im Gegensatz dazu haben Grenzgänger in Luxemburg fast keine Möglichkeiten Werbungskosten geltend zu machen. Das Gesetz definiert den Begriff der Werbungskosten nur grob. Im Wesentlichen liegt die Auslegung in der Hand der Steuerverwaltung.

Die Entfernungskilometer sind  gesetzlich auf 26 Kilometer beschränkt. Die übrige Werbungskostenpauschale beträgt 540 Euro. Mit den meist üblichen Kosten für Berufsverbände und Fachliteratur überschreiten die allermeisten Grenzgänger diese Pauschale nicht.

Bei Fortbildungen im ausgeübten Beruf ist das luxemburger Steuerrecht auch schon sehr abweisend. Wer ein Seminar in einer anderen Stadt besucht, kann weder die Übernachtungs-kosten noch das verwendete Notebook absetzen. Denn hier gilt immer noch das in Deutschland schon längst aufgegebene Aufteilungsverbot. Aufwendungen, die sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich Kosten verursachen, können nicht geltend gemacht werden, man übernachtet also nicht beruflich.

Bei der Nutzung des PCs wird nach luxemburger Recht noch immer eine berufliche Nutzung von mindestens verlangt, die bewiesen werden muss. Der Beweis ist jedoch meistens nicht möglich. Selbst wenn man zwei PCs hat, erkennt Luxemburg noch nicht einmal einen an.

Leider wehrt sich kaum ein Angestellter in Luxemburg dagegen. Die Grenzgänger schon einmal gar nicht, weil eine deutsche Rechtsschutzversicherung dafür nicht eintritt. Die Luxemburger nicht, weil sie ohnehin ein hohes Nettoeinkommen haben und oft auf die Steuerersparnis nicht angewiesen sind.

So entwickelt sich das luxemburger Steuerrecht für Arbeitnehmer auch kaum weiter, zum Leidwesen der Steuerfachleute.

 

 

 

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Die Bedeutung der steuerfreien Sozialversicherungsbeiträge in der Steuererklärung

Wenn der Ehegatte des Grenzgängers in Deutschland arbeitet, muss dessen Gehalt herangezogen werden, um den globalen Steuersatz zu ermitteln. Es können auch Werbungskosten geltend gemacht werden. Luxemburg akzeptiert überwiegend auch die Anwendung der 26-Kilometerberechnung, die nach luxemburger Recht nach Luftlinie berechnet wird. Insofern kann man über den normalen Werbungskosten-Pauschalbetrag von 540 Euro auch Entfernungskilometer geltend machen.

Daneben werden die Sozialversicherungsbeiträge für Kranken- und Rentenversicherung abgezogen, die der Nicht-Grenzgänger in die deutschen Sozialkassen einzahlt. Eine Folgewirkung der Eintragung dieser Beträge ist, dass auch der Ehegattenfreibetrag von 4.500,00 € gewährt wird. Dieser knüpft nämlich daran an, dass beide Ehegatten auch sozialversichert sind.

Ein Problem besteht bei deutschen Beamten. Diese zahlen nämlich nicht in die Sozialkassen ein. Ein früheres Ansinnen unserer Kanzlei zumindest eine Analogie zu bilden, wurde abgelehnt. Allerdings kam das luxemburger Finanzamt nun bei dieser Konstellation entgegen. Es erkennt die gezahlten Krankenversicherungsbeiträge der Beamten an die privaten Krankenversicherung an. Dies ist auch gerechtfertigt, da der Tarif meistens dem Basistarif entspricht, also den gesetzlichen Leistungen. Dies hat dann weiterhin zur Folge, dass dann durch diese Analogie wiederum auch der Freibetrag von 4.500,00 € gewährt wird.

 

 

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Was ist der Unterschied zwischen der Steuerklasse 1 und der Einzelveranlagung?

Die Einzelveranlagung wurde für Eheleute mit der Steuerreform zum Jahr 2018 erstmals eingeführt. Sie bedeutet, dass Eheleute, anders als in der Vergangenheit, die Wahl haben zwischen Zusammen- und Einzelveranlagung. Dies tut man in Luxemburg nicht grundsätzlich deshalb, um Steuern zu sparen, sondern um das Ehevermögen getrennt zu verwalten. Denn die Einzelveranlagung bedeutet, dass man trotz der Ehe in der Steuerklasse 1 und somit fast wie ein Lediger abgerechnet wird.

Man hat allerdings den Vorteil, dass man noch den Ehegattenfreibetrag zur Hälfte angerechnet bekommt, also die Hälfte von 4.500,00 €. Außerdem kann je nach Familienkonstellation das ein oder andere Kind zu Gunsten des ein oder anderen Ehegatten geltend gemacht werden. Bei Grenzgängern werden die Kinder dann grundsätzlich diesen zugeordnet und nicht dem Nicht-Grenzänger-Ehegatten.

Eheleute können aber nicht in der Steuerklasse 1 als solche rangieren. Diese ist nur für Ledige gedacht. Der große Unterschied besteht darin, dass die Einzelveranlagung fristgebunden ist. Normalerweise kann diese nur bis zum 31.03.2021, ausnahmsweise während der Corona-Zeit bis 30.06.2021, beantragt werden. Jegliche Steuererklärungen, die später eingehen, können nur noch als Zusammenveranlagung betrachtet werden. Der Ausweg bei nachteiliger Besteuerung durch die Zusammenveranlagung beispielsweise, weil der deutsche Ehegatte ein höheres Gehalt hat, besteht eben darin, sich in der Steuerklasse 1, wie ein Lediger veranlagen zu lassen. Dies bedeutet allerdings auch, dass man keine Möglichkeit hat, Sonderausgaben etc. geltend zu machen.

 

 

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Keine Änderungsmöglichkeit von Steuerbescheiden bei eigenen Fehlern?

Als Grenzgänger kennt man die Verfahrensweisen des deutschen Finanzamtes und will diese auch in Luxemburg anwenden, was meistens auch möglich ist. In letzter Zeit ergibt sich jedoch folgende Besonderheit bei Rechtsbehelfen bezüglich luxemburgischen Steuerbescheiden:

Nachdem der Steuerbescheid angekommen ist stellt man fest, dass man noch die ein oder andere Versicherung vergessen hat oder sich manche Zahlen im Nachhinein anders dargestellt haben. Nach deutschen Gepflogenheiten legt man dann Einspruch ein und erhält auch ohne Diskussion einen geänderten Steuerbescheid.

In Luxemburg häufen sich die Fälle, wo die luxemburger Beamten anderer Ansicht sind. Hat man nämlich einen eigenen Fehler begangen, sieht Luxemburg keine Änderungsmöglichkeit mehr. Eine tiefgreifendere Begründung kennt das Büro Z nicht. Verweise auf die Abgabeordnung und den Sinn und Zweck der Bestandskraft werden ignoriert.

Aktuell haben wir diesbezüglich zwei Anfechtungsverfahren bei der Steuerdirektion (Stand Februar 2021). Hier wurde unter anderem mit dem Rechtsstaatsprinzip begründet.

Es ist zu hoffen, dass es sich hierbei nur um einen Ausreißer bei dem Büro Z handelt, der jedoch dem Vorsteher bekannt ist und von diesem mitgetragen wurde. Das ist sehr erschreckend. Wir berichten weiter.

 

 

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Neue Steuerkarten zum Jahresanfang

Nach der Steuerreform werden die neuen Steuerkarten immer dem letztem Steuerbescheid angepasst. Erhält der Grenzgänger also einen luxemburgischen Steuerbescheid, folgt unmittelbar im zeitlichen Zusammenhang auch die Ausstellung einer neuen Lohnsteuerkarte ab dem nächsten ersten eines Monates. Die neue Lohnsteuerkarte sollte dann dem Arbeitgeber vorgelegt werden, damit diese dann berücksichtigt wird. Auch den Lohnsteuerkarten ist immer der Zeitraum angegeben, für welchen die Prozentzahlen gelten sollen.

Werden an einem Tag Steuerbescheide für zwei verschiedene Jahre ausgestellt, werden trotzdem sogar zwei neue Lohnsteuerkarten produziert. Dies ist dann für die Grenzgänger oftmals sehr verwirrend, wenn die beiden Lohnsteuerkarten dann auch noch unterschiedliche Prozentzahlen enthalten. Der Grenzgänger fragt sich nun, welche Lohnsteuerkarte er denn überhaupt vorlegen soll.

Die Frage ist bei solchen Kollisionen von mehreren Lohnsteuerkarten auf den ersten Blick nicht so leicht zu beantworten. Denn oftmals ist es so, dass das Gehalt des aktuellen Jahres ohnehin nicht mehr dem der früheren Jahre entspricht und die Prozentzahl so oder so daneben liegt. Die Frage ist nur, welcher Prozentsatz näher am richtigen Ergebnis liegen wird. Grenzgänger, deren Gehalt sich unwesentlich verändert, legen also möglichst die letzte Lohnsteuerkarte vor, die dem letztem Steuerjahr entspricht. Wenn man es ganz genau machen will, muss man im Grunde genommen eine Neuberechnung des aktuellen Jahres aufstellen und einen neuen Antrag auf Ausstellung einer Steuerkarte erstellen.

 

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Die Steuerfreiheit bei Vergütung für ehrenamtliche Tätigkeit

Wer in Vereinen ehrenamtlich tätig ist und dafür eine Vergütung erhält, hat nach luxemburgischen Recht einen Freibetrag von 5.000 Euro. Hat er höhere Einkünfte als 5.000 Euro, gilt wiederum dieser Freibetrag. Man kann auch die konkreten  – höheren – Werbungskosten geltend machen.

Die Vergünstigung gilt unter anderem für ehrenamtliche Tätigkeiten von Vorsitzenden, Musikern und Sängern in Kirchen oder Sportler.

Wer als Grenzgänger solche Einkünfte in Deutschland erzielt, braucht diese dann also auch nicht in der luxemburger Steuererklärung bei der 90%-Grenze zu berücksichtigen, wenn diese 5.000,00 Euro unterschreiten, was eigentlich der Normalfall ist.

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Besteuerung des Mehrwertes bei Immobilien

In Deutschland ist gemeinhin bekannt, dass ein Vermietungsobjekt nach 10 Jahren steuerfrei verkauft werden kann. Der mögliche Mehrwert zwischen dem Verkaufspreis und dem Kaufpreis ist somit steuerfrei. Dies ist ein wesentlicher Aspekt, wenn man die Rendite von Mietobjekten berechnet. Allein der jährliche Mietertrag ist eher spärlich.

In Luxemburg kennt man diesen Steuerfreibetrag nicht. Hier wird der Mehrwert in der Steuererklärung angegeben und versteuert.

Was nun, wenn der Grenzgänger jahrelang seine Verluste oder geringen Gewinne in der luxemburger Steuererklärung angegeben hat und diese auf einmal fehlen? Das Finanzamt wird bei einem verständigen Sachbearbeiter Rückfragen stellen nach dem Verbleib der Mieterträge. Wenn dann der Verkauf mitgeteilt wird, wird das Finanzamt auch den Mehrwert besteuern wollen. In diesem Jahr kann dann möglicherweise die 90%-Grenze nicht mehr erreicht werden. Andererseits gibt es bei deutschen Mietobjekten oftmals gar keinen Gewinn und man ist froh, dass man gewinnneutral aus dem Mietverhältnis ausscheidet.

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Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einem deutschen Versorgungswerk

Die Rechtsbehelfsstelle der luxemburgischen Finanzämter hat eine neue Entscheidung getroffen zur Abzugsfähigkeit von Beiträgen zu einem deutschen Versorgungswerk.

Nach luxemburgischen Recht sind freiwillige Einzahlungen in ein ausländisches Kranken- oder Rentensystem voll abzugsfähig, also ohne eine wertmäßige Beschränkung.

Voraussetzung ist allerdings eine Freiwilligkeit.

Wann dies der Fall ist, ergibt sich aus den jeweiligen Satzungen der deutschen Versorgungswerke für beispielsweise Rechtsanwälte, Apotheker, Ärzte oder Architekten.

Wer als Grenzgänger noch weiterhin in einem freien Beruf in Deutschland praktiziert, ist demnach Pflichtmitglied und zahlt demnach Pflichtbeiträge ein. Nur diejenigen die nicht mehr in Deutschland praktizieren und keine Zulassung haben, zahlen freiwillig in die Versorgungswerke ein.

Hierin besteht dann auch der maßgebliche Unterschied bei der steuerrechtlichen Wertung. Solange also ein Grenzgänger in Deutschland noch eingetragen ist als beispielsweise Rechtsanwalt oder Architekt, kann er die Beiträge nicht in Luxemburg bei der Steuererklärung absetzen.

Vor Jahren war dem zuvorgegangen ein Streit über die Frage, ob die Beiträge sogar noch wertmäßig auf 1.200,00 Euro beschränkt sind. Außerdem hatte Luxemburg eine Analogie anerkannt zwischen den Beiträgen zum Versorgungswerk und den Beiträgen in das gesetzliche Kranken- und Rentensystem Deutschlands.

 

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Bausparverträge nach 10 Jahren

Viele Grenzgänger verfügen noch über Bausparverträge. Zum einen erzielen sie damit eine günstige Kreditfinanzierungsmöglichkeit für Immobilien. Viele Grenzgänger nutzen die Bausparverträge jedoch als Sparverträge. In Luxemburg können – anders als in Deutschland – noch Bausparverträge steuerlich geltend gemacht werden.

Mit der Steuerreform hat Luxemburg die Bausparverträge sogar noch attraktiver gemacht. Steuerpflichtige unter 40 Jahren können die doppelten Beiträge absetzen.

Allerdings sind daran auch strenge Voraussetzungen geknüpft: Auch wenn der Vertrag länger als 10 Jahre dauert, hat der Grenzgänger nicht das Recht, frei über die Auszahlung zu verfügen. Er muss sie zur Finanzierung eines Eigenheimes verwenden.

Jegliche andere Verwendung führt zu einer Rückabwicklung der Steuervergünstigungen für die letzten 10 Jahre. Wer also mit der Bausparsumme eine Mietwohnung oder gewerbliche Immobilien renoviert, verliert die Steuervorteile. Gleiches gilt natürlich, wer sich von dem Geld ein Motorrad kauft oder sonstige Dinge finanziert, die mit einem Eigenheim nichts zu tun haben.

Gerade Grenzgänger sind der Meinung, dass nach 10 Jahren eine freie Verwendung möglich sei, was jedoch ein Trugschluss ist.

 

 

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Besteuerung der mithelfenden Ehefrau

Wenn Ehegatten, meist Ehefrauen, im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten, gibt es in Deutschland eine Prüfung der Rentenversicherung, ob die Anstellung auch ernst gemeint ist. Gerade im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld hat man wieder von Betrugsfällen gehört, wonach Unternehmer kurzfristig einige Verwandte eingestellt haben, um für sie Kurzarbeitergeld abzukassieren.

In Luxemburg fürchtet man auch solche Betrugsfälle und hat ein Spezialverfahren eingeführt: Mitarbeitende Eheleute werden nicht als Angestellte versichert, sondern als Selbständige. Sie müssen also auch die Arbeitgeberbeiträge eigenständig an die Sozialversicherung abführen.

Dieses Prozedere im Sozialrecht führt zu Wirrungen und Verirrungen im Rahmen des Steuerrechts. Einige Steuerberater meinen, man können folglich Eheleute gar nicht anstellen und fertigen für diese auch keine Lohnabrechnungen aus.

In einem Fall ergab sich daraus die fatale Folge, dass der Unternehmer in der Steuerklasse 1 versteuert wurde. Seine Ehefrau arbeitete in seinem Betrieb mit. Er hat noch einen Betrieb in Deutschland, dessen Gewinn dazu führte, dass die 90%-Grenze für ihn in Luxemburg nicht zu erreichen war. Folglich sah das Finanzamt nur einen Verdiener in Luxemburg, der dann in der Steuerklasse 1 abgerechnet wurde.

Er hätte 10.000,00 Euro weniger Steuern gezahlt, wenn der Ehegatte als Angestellter abgerechnet worden wäre. Letztere hätte dieser dann die 90% geschafft. Es reicht aus, wenn ein Ehegatte die 90% erreicht. Außerdem könnte für den Fall, dass beide berufstätig sind und in die Sozialversicherung zahlen, der außerberufliche Freibetrag von 4.500,00 Euro geltend gemacht werden.

Die Problematik der Schnittmenge zwischen Sozialversicherungsrecht und Steuerrecht hat hier, jedenfalls seit der Steuerreform, zu dieser seltenen Konstellation geführt.

Mitarbeitende Ehegatten in Luxemburg gibt es insbesondere bei Freiberuflern und Einzelunternehmern.

 

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Besteuerung von Kurzarbeitergeld in Luxemburg

Während der Corona Zeit haben viele Unternehmen ihre Arbeitszeiten reduziert. Die nicht gearbeitete Zeit wurde den Arbeitnehmern als Kurzarbeiterlohn ausgezahlt. Dieser war in Luxemburg auf 80% reduziert. Manche Arbeitgeber haben dennoch 100% gezahlt. Die ADEM erstattet den luxemburgischen Unternehmen den Lohn für die Kurzarbeitszeit in Höhe von 80% des normales Lohns.

In Luxemburg wird das Kurzarbeitergeld auf der monatlichen Lohnsteuerkarte voll versteuert. Insofern ändert sich für den Grenzgänger nichts grundsätzliches.

In Deutschland funktioniert die Besteuerung des deutschen Kurzarbeitergeldes anders. Hiervon sind Grenzgänger grundsätzlich nicht betroffen.

Dennoch könnten die Nachrichten in Deutschland irritieren. Dort heißt es nämlich, dass die Arbeitnehmer mit Nachzahlungen zu rechnen haben, wenn sie ihre Steuererklärung für das Jahr 2020 fertigen. Dies geht darauf zurück, dass das deutsche Kurzarbeitergeld nicht versteuert wird, sondern nur unter Progressionsvorbehalt berechnet wird. Wir haben also hier ein anderes Besteuerungssystem.

 

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Bausparkassenbeiträge nach der Steuerreform

In Luxemburg sind Bausparkassenbeiträge steuerlich attraktiv. Denn diese können seit 1984 auch mit den üblichen Höchstbeträgen in Abzug gebracht werden. Luxemburg will bis zum Jahr 2060 1.000.000 Einwohner erreichen. Aus diesem Grund wird das Bauen gefördert, somit auch die Baufinanzierung.

Abzugsfähig sind die Beiträge bis zum Zeitpunkt der Zuteilung des Bauspardarlehens. Als Beiträge werden Gebühren für den Abschluss des Bausparvertrages anerkannt, als auch Guthabenzinsen.

Die Beiträge müssen verwendet werden für den Kauf, Bau oder Umbau eines Appartements oder Hauses. Gefördert wird auch der Kauf eines Baugrundstücks.

Bis zum Jahr 2016 waren 672 Euro pro Haushaltsmitglied abzugsfähig. Das Gesetz hat sich jedoch geändert, um gerade junge Leute zu animieren, für ein Eigenheim zu sparen.

Insofern wurde neu eingeführt, dass die Abzugsbeträge 1.344 Euro pro Person betragen, wenn ein Steuerpflichtiger jünger als 40 Jahre alt ist.

Beispiel 1:

Der Steuerpflichtige ist im Jahre 1977 geboren. Für das Jahr 2016 konnte er 672 Euro abziehen. In den Jahren 2017 und 2018 kann er 1.344 Euro in Abzug bringen. Zum 1.1.2019 ist er jedoch 41 Jahre alt und fällt wieder zurück auf einen abzugsfähigen Betrag von 672 Euro.

Beispiel 2:

Der Steuerpflichtige ist 42 Jahre alt, seine Frau 35. Sie haben ein Kind im Alter von 10 Jahren. Der 42-jährige hat Anspruch auf Kindergeld. Da die Ehefrau erst 35 Jahre alt ist, können 3 x 1344 Euro geltend gemacht werden.

Entscheidend ist also das Alter des jüngsten, der beiden zusammenveranlagten Steuerpflichtigen. Das gleiche gilt beim Partenariat.

Für den Fall der Individualveranlagung kann der Steuerpflichtige nur 2 x 672 Euro geltend machen, also für sich und sein Kind. Seine jüngere Ehefrau ist noch keine 40 Jahre alt und kann daher 1.344 Euro geltend machen.

Wenn aber die Ehefrau den Anspruch auf Familienleistungen hat, kann sie 2 x 1.344 Euro geltend machen, da das Kind dann steuerlich ihr zugeordnet wird.

Artikel 111 L.I.R. setzt eine Mindestlaufzeit von 10 Jahren voraus. Wird der Vertrag vorher gekündigt, werden die steuerlichen Abzugsbeträge rückwirkend annulliert. Die Steuerbescheide werden geändert. Es kommt also rückwirkend zu einer Steuernachzahlung für die betroffenen Jahre.

Dies ist auch der Fall, wenn die Beträge nicht gemäß dem Steuergesetz verwendet werden. Erforderlich ist beispielweise die Verwendung für ein Eigenheim, nicht für ein Vermietungsobjekt.

Die Finanzverwaltung hat auch schon in den vergangenen Jahren diese Positionen stärker geprüft. Taucht also ein Vertrag, der in den Vorjahren in einer Steuererklärung geltend gemacht wurde, in Folgeerklärungen nicht mehr auf, wird das Finanzamt dem nachgehen.

Das neue Recht gilt für alle laufenden Verträge, also auch für Altverträge, die im Jahr 2017 noch bestehen.

Die Steuerpflichtigen sind selbstverständlich verpflichtet, die vorzeitige Kündigung des Bausparvertrages innerhalb eines Monats zu melden, damit die Finanzverwaltung hieraus ihre Schlussfolgerungen ziehen kann.

 

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Steuerliche Maßnahmen der Finanzverwaltung wegen der Conora-Krise

Die Frist zur Abgabe der Steuererklärung ist in Luxemburg gewöhnlich der 31 .März. Allerdings ist diese Frist grundsätzlich keine Ausschlussfrist, wie man sie Deutschland kennt. Ein Versäumen hat daher keine Konsequenz. Diese Frist wurde von der Verwaltung dennoch auf den 30.6.2020 verschoben.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang nur, dass diese Frist in jedem Fall für die Wahl der Individualveranlagung von Bedeutung ist. Das kommt jetzt den wenigen Steuerpflichtigen zugute, die von dieser Veranlagungsart profitieren, beispielsweise, wenn die Einkünfte des Nichtgrenzgänger-Ehegatten wesentlich höher sind oder diese aufgrund von Selbständigkeit noch nicht ermittelt sind.

Wer Steuervorauszahlungen leisten muss, darf diese die ersten beiden Quartale auf Antrag aussetzen.

Die Krise führt aber nicht dazu, dass Altschulden, die bis zum 29.2.2020 entstanden waren, gestundet werden

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Nächste Steuerreform dauert noch, aber ist in Arbeit

Die luxemburger Regierung beabsichtigt eine weitere Steuerreform.  Finanzminister Gramegna unterstützt die Aktion „Junggesellen zahlen zu hohe Steuern“. Eine Bürgerinitiative von 6.800 Personen begehrt die Änderung der Steuertabellen. Derzeit zahlen Ledige zwei bis drei Mal so viel Steuern wie Verheiratete.

Zwar sind die Steuern in Luxemburg vergleichsweise gering, dennoch verspricht Finanzminister Gramegna Abhilfe. Es werde zukünftig keine Steuerklassen mehr geben, sondern eine einzige, neue Steuertabelle. Sie ist neutral in Bezug auf die Familiensituation. Einzig das Einkommen zählt. Wann genau die Steuerreform kommen wird, konnte Gramegna nicht sagen, aber sie werde viele Sorgen lösen.

Eine Legislaturperiode dauert 5 Jahre. Insofern müsste das Versprechen des Finanzministers bis zum Jahr 2023 eingelöst werden. Die praktische Umsetzung scheitert auch an der Komplexität der Gerechtigkeitsfrage, insbesondere der vergleichbaren Besteuerung von Familien und Singles.

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Strenge Regeln für Bausparkassenbeiträge

Grenzgänger können in der luxemburgischen Steuererklärung Bausparkassenbeiträge absetzen. So weit so gut. Allerdings sind hieran auch Bedingungen geknüpft. Der Bausparvertrag muss für die Finanzierung des Baus, Umbaus oder der Anschaffung von Wohnraum zu eigenen Wohnzwecken abgeschlossen sein.

Wer also Mietobjekte oder das Haus der Kinder bzw. anderer Personen damit finanzieren will, kann die Beiträge in Luxemburg steuerlich nicht geltend machen. Das Finanzamt schaut seit einigen Jahren im Rahmen der Veranlagung genau auf die Nummern der Bausparverträge und hinterfragt den Verwendungszweck des Bausparvertrages, wenn der Vertrag in der Steuererklärung nicht mehr erscheint.

Das Finanzamt ändert dann bis zu 10 Jahre rückwirkend die Steuerbescheide. Die Beiträge werden aberkannt und es erfolgt eine Steuernachzahlung.

Ab dem Steuerjahr 2017 sind die Regeln noch strenger geworden. Wenn das Guthaben nicht für eigene Wohnzwecke genutzt wird, wird man auch noch für die Zukunft von der Geltendmachung von Bausparkassenbeiträgen per Gesetz ausgeschlossen.

Das Problem besteht darin, dass die meist in Deutschland abgeschlossene Verträge diese Regeln nicht kennen und die deutschen Versicherungsvertreter darauf auch nicht hinweisen.

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Bescheide von Büros RTS und Z uneinheitlich

Bis zum Jahr 2017 konnten Grenzgänger beantragen, als Nichtansässige besteuert zu werden. Das Büro Z ist dem Antrag auch gefolgt. Insbesondere wurde dies bei Grenzgängern so gehandhabt, die mehr als 19 Tage in Deutschland zu versteuern hatten.

Der in Deutschland zu versteuernde Anteil wurde schlichtweg von der Versteuerungsbasis in Abzug gebracht.  Es ergab sich dann immer eine hohe Erstattung.

Neuerdings werden diese Fälle vom Büro Z an das Büro RTS verwiesen, weil diesogenannte 9-Monatsfrist unterbrochen wurde. Die Veranlagung durch das Büro Z setzt grundsätzlich voraus, dass der Grenzgänger neun Monate ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hat. Auswärtstage unterbrechen also diese 9-Monatsfrist, weshalb das Büro Z unzuständig wird.

Ab dem Jahr 2018 wurde die Regel noch durch die sogenannte 50-Tageregel ergänzt. Das Büro Z bleibt also zuständig.Die Auswärtstage werden dann jedoch beim Progressionsvorbehalt berücksichtigt.

Anfang 2019 hat das Büro RTS erstmals Steuerbescheide erlassen. Die Berechnung erfolgte zunächst, wie auch das Büro Z gerechnet hatte, nämlich ohne Progressionsvorbehalt.

In der Vergangenheit hatte das Büro RTS stets mit Progressionsvorbehalt gerechnet, also das in Deutschland zu versteuernde Gehalt berücksichtigt. Aktuelle Bescheide aus dem Juli 2019 bestätigen nun das ursprüngliche Verfahren des Büro RTS. Es wird ein Progressionsvorbehalt berechnet. Die Erstattung ist somit geringer oder gar null.

Ab dem Jahr 2018 müsste sich dann jedoch der Rechnenmodus wieder ändern bzw. das Büro Z für diese Fälle zuständig werden. Bei der Berechnung der Progression wird es allerdings bleiben. Letztendlich ist dem auch nichts entgegen zu setzen, weil Residents genauso besteuert werden. Es liegt somit keine Schlechterstellung der Grenzgänger vor.

Allerdings laufen die Steuererklärungen aktuell noch völlig uneinheitlich sowohl beim Büro Z als auch beim Büro RTS. Es kommen also immer noch Fälle vor, in denen das Büro Z veranlagt, obwohl die 9-Monatsfrist nicht eingehalten ist. Andererseits werden Bescheide vom Büro RTS erlassen ohne Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes.

 

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Besteuerung von Dividenden

Die Besteuerung von Dividenden ist aufgrund der Steuerreform komplizierter geworden bzw. die dahinter liegenden strategischen Überlegungen.

Grenzgänger, die Gesellschafter oder Aktionär einer Kapitalgesellschaft sind, erhalten gelegentlich Ausschüttungen. Diese werden in Luxemburg pauschal mit 15 % besteuert. Der Gesellschafter erhält darüber eine Steuerbescheinigung. Wegen dem Wohnsitz in Deutschland, ist die Dividende in Deutschland zu versteuern. Die in Luxemburg gezahlte Quellensteuer wird angerechnet.

Nach dem DBA darf Luxemburg die Dividende in der Steuererklärung auch besteuern, muss es aber nicht. Dies geschieht je nach Sachbearbeiter mal so oder so.Generöse Sachbearbeiter weisen die Grenzgänger sogar darauf hin, dass ja die Nachversteuerung der Dividende oftmals zu einer Nachzahlung von Steuern in Luxemburg führt. Man  rät dem Grenzgänger im Veranlagungsverfahren sogar oft dazu, die Dividende nicht in Luxemburg zu versteuern. Richtigerweise hat Luxemburg aber auch das Recht dazu.

Das Problem besteht allerdings nun in der durch die Steuerreform neu eingeführten 13.000 €-Grenze. Wird die Dividende also nicht in Luxemburg versteuert, gilt sie uneingeschränkt als deutsche Einkunft. Überschreitet die Dividende dann 10 % der Gesamteinkünfte oder 13.000 €, entfällt in Luxemburg für Verheiratete die Steuerklasse 2. Es muss also wohl überlegt werden, welcher Nachteil oder Vorteil der Größere ist.

Da der Unterschied zwischen der Steuerklasse 2 und 1 bei Gehältern über 100.000 € oftmals bei 10.000 € liegt, empfiehlt sich meistens die Variante, wonach die Dividende in Luxemburg nachzuversteuern ist. Im Einzelfall muss jedoch nachgerechnet werden.

 

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Beiträge für Anwartschaft einer privaten Krankenversicherung sind nicht absetzbar

Beiträge zur Fortführung einer Anwartschaft bei einer deutschen privaten Krankenversicherung können in Luxemburg nicht als freiwillige gesetzliche Beiträge steuerlich abgesetzt werden.

Dies ergibt sich aus einem Anfechtungsentscheid des Steuerdirektors vom 05.06.2019.

Grundsätzlich können Beiträge an ein gesetzliches Sozialversicherungssystem über die normalen Versicherungsbeiträge hinaus gesondert in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierzu zählen beispielsweise Zahlungen an ein deutsches Versorgungswerk von Freiberuflern.

In dem Antrag des Grenzgängers war begründet worden, dass in den Beiträgen zu der privaten Krankenversicherung eine Basisabsicherung enthalten ist, die den gesetzlichen Leistungen entspricht. Luxemburg kennt eine Bürgerpflichtversicherung und keine Befreiung hiervon.

Damit ist noch nicht entschieden, ob auch die grundsätzliche Weiterzahlung in eine Versicherung abgelehnt wird. Es gibt tatsächlich Grenzgänger, die nach dem Wechsel nach Luxemburg ihre private Krankenversicherung fortführen.

Bei der Anwartschaft jedenfalls wird dies mangels Versicherungsleistungen nicht anerkannt. Diese Entscheidung darf so akzeptiert werden.

 

 

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Büro RTS erlässt erstmals Steuerbescheide

Nur Ende 2018, nämlich von Oktober bis Dezember, erließ das Büro Z für Steuererklärungen verschiedener Vorjahre Steuerbescheide, wonach es sich bei Grenzgängern, die die 19-Tagegrenze überschritten hatten, für unzuständig erklärte und die Sache an das Büro RTS verwies. Dies wurde damit begründet, dass der Steuerpflichtige nicht neun Monate ununterbrochen in Luxemburg gearbeitet hätte.

Schlimmestes wurde befürchtet. Denn bislang hatte das Büro RTS keine Steuerbescheide erlassen, die man dann dem deutschen Finanzamt hätte vorlegen können. Tatsächlich handelte es sich um eine Ermessensveranlagung, die nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden könnte. In einem vereinten Europa eigentlich ein Skandal.

Zum anderen wurde die 9-Monats-Frist noch nie so verstanden. Grundsätzlich erließ das Büro Z die Steuerbescheide und subtrahierte den in Deutschland zu versteuernden Gehaltsanteil einfach. Anders das Büro RTS: Es rechnete nämlich immer mit einem Progressionsvorbehalt. Die Erstattung wäre demgemäß viel geringer gewesen, als bei der Berechnung durch das Büro Z.

Offensichtlich hat das Finanzamt diese Meinung jetzt aufgegeben. Das Büro RTS  erließ in einem Fall nun einen Steuerbescheid, der dann explizit die Linie des Büro Z der letzten Jahre verfolgte. Demgemäß wurden also die in Deutschland zu versteuernden Beträge schlichtweg abgezogen und das verbleibende Einkommen in der Steuerklasse 2 versteuert. Alles andere wäre auch eine Katastrophe gewesen.

Legt sich das Büro Z erst einmal auf eine Linie fest, ist es mit vernünftiger Argumentation nicht mehr davon abzubringen. Dann muss eine langwierige Klage erhoben werden. Es gibt dutzende ähnliche Fälle, in denen nun mit Steuerbescheiden des Büro RTS gerechnet wird. Wenn es nun schon diese Verfahrensangleichung gibt stellt sich die Frage, warum man überhaupt noch zwischen den Steuerbüros unterscheidet.

Ab dem Veranlagungsjahr 2018 dürfte sich diese Linie allerdings erledigt haben, da der 19-Tage-Frist die luxemburgische 50-Tage-Regel zur Seite gestellt wurde.

 

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Frist zum 31.3. wegen Einzelveranlagung – Finanzverwaltung bleibt hart

Das Büro Z macht ernst mit der Frist zum 31.3. bei Individualveranlagung.

Für die allermeisten Grenzgänger spielt die Frist keine Rolle. In einigen wenigen Fällen ist die Anwendung jedoch von Bedeutung.

Nach der Steuerreform haben verheiratete Grenzgänger nur noch die Wahl zwischen der Steuerklasse 1 und 2.

Verdient der Nichtgrenzgänger wesentlich mehr als der Grenzgänger, lohnt sich die Zusammenveranlagung nicht. Günstiger ist dann die sogenannte Individualveranlagung, die in etwa der deutschen Einzelveranlagung entspricht. Allerdings hat Luxemburg in dem neuen Gesetz für diesen Antrag eine Frist zum 31.03.2019 eingeführt. Werden Steuererklärungen später eingereicht, lehnt das Büro Z die Individualveranlagung ab und will die Zusammenveranlagung anwenden. Dies führt jedenfalls bei Grenzgängern dazu, dass auf den Grenzgänger eine höhere Steuer angewandt wird, als sie bei der Einzelveranlagung zu zahlen wäre.

Berücksichtigt man die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, liegt damit eine Diskriminierung von ledigen Grenzgängern gegenüber verheirateten Grenzgängern vor. Diese zahlen dann mehr Steuern, als es ein Lediger tun würde. Dies war keinesfalls Sinn des Gesetzes. Grundsätzlich gilt, dass mit der Steuerklasse 1 die Lohnsteuer abgegolten ist.

Die Anwendung der Zusammenveranlagung soll vielmehr ein Vorteil sein. Wohnt das Ehepaar hingegen in Luxemburg, ergibt sich kein großer Unterschied zwischen der Zusammen- und der Individualveranlagung.

Bei Grenzgängern wirkt die Ablehnung der Einzelveranlagung jedoch erheblich auf die Steuerberechnung.

Gerichtsprozesse sind folglich schon vorprogrammiert.

 

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Erste Steuerbescheide für 2018 für Verheiratete treffen schon ein

Die Bearbeitungszeit der Steuerveranlagung dauerte in den letzten Jahren erheblich lange. Schlimmstenfalls musste man drei Jahre auf seinen Steuerbescheid warten. In manchen Fällen ging es auch schneller. Im Durchschnitt musste man schon mit 8 bis 10 Monaten rechnen.

Aktuell erreichen unsere Kanzlei schon einige Steuerbescheide aufgrund von Steuererklärungen im Februar und März 2019. Die Bearbeitungszeit betrug hier lediglich zwei bis drei Monate.

Dies kann eine Ausnahme sein. Wir sind gespannt, wie sich die allgemeine Bearbeitungszeit entwickeln wird.

 

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Prozentsatz auf der Steuerkarte 2019 prüfen

Grenzgänger sollten aufmerksam ihre Steuerkarten prüfen dahingehend, ob dort der richtige Prozentsatz eingetragen ist.

Ein Rentner, der noch 2018 einen Prozentsatz von 4,8 % auf der Steuerkarte hatte, erhielt für das Jahr 2019 einen Steuersatz von 0 %. Dies ist ganz offensichtlich falsch. Insofern wird es hier zu einer erheblichen Nachzahlung kommen, wenn er die Steuererklärung für das Jahr 2019 abgibt.

Viele Grenzgänger registrieren diese Fehler nicht und werden später ihr blaues Wunder erleben. Andererseits ist immer noch mit technischen Fehlern seitens der Finanzverwaltung zu rechnen.

Grenzgänger sollten daher vorsorglich von einem Fachmann ihre Karte prüfen lassen und gegebenenfalls entsprechende Änderungsanträge stellen.

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Abgabefrist zum 31. März 2019 – Was ist davon zu halten?

Grenzgänger fragen sich derzeit nach der Rechtmäßigkeit der genannten Frist.

Richtig ist, dass es sich hierbei nicht um eine Deadlinie handelt. Steuererklärungen können natürlich auch später abgegeben werden.

Die Frist ist einzig und allein von wirklicher Bedeutung in den Fällen, in denen die ursprünglich für das Jahr 2018 gewählte Veranlagungsart geändert werden soll.

Wer also im Jahr 2018 gemeint hatte, die Zusammenveranlagung sei günstiger, muss bis zum 31.03.2019 die Steuererklärung abgeben, wenn er die Einzelveranlagung wählen will.

In der Mehrzahl der Fälle ist die Zusammenveranlagung tatsächlich günstiger. Es wird wohl nur wenige Grenzgänger geben, die die Einzelveranlagung gewählt hatten.

Die Einzelveranlagung empfiehlt sich dann, wenn das deutsche Einkommen des Nichtgrenzgängers wesentlich höher ist, als das Einkommen des Grenzgängers.

 

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Viele langjährige Grenzgänger müssen erstmals Steuererklärung abgeben

Rund 43.000 deutsche Grenzgänger arbeiten derzeit in Luxemburg. Aufgrund der Steuerreform ab dem Jahr 2018 müssen verheiratete Grenzgänger, die weiterhin von der günstigeren Steuerklasse 2 profitieren wollen, ihre deutschen Einkünfte angeben. Das ist in der Mehrzahl der Fälle auch besser, als in die Steuerklasse 1 zu fallen.

Dies hat bei Doppelverdienerehen, bei denen ein Ehegatte in Deutschland arbeitet, zu einem Nettoverlust geführt. Allerdings wissen tausende verheiratete Grenzgänger noch gar nichts davon. Denn die Finanzverwaltung hatte den Verheirateten, die bislang keine Steuererklärung abgegeben hatten, das sind ungefähr 10.000, einen Prozentsatz auf der Steuerkarte vorgeschlagen, der von einem Alleinverdiener ausging. Wer den Vorschlag aus Unwissenheit akzeptiert hat, ist folglich auch zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet.

Hier müssen die Grenzgänger dann erstmals auch die deutschen Einkünfte nachweisen, was in der Regel zu Steuernachzahlungen führen wird. Bislang haben jährlich rund 16.000 deutsche Grenzgänger eine Steuererklärung abgegeben. Ab 2018 werden geschätzte 10.000 Verheiratete nun hinzu treten, so dass das luxemburgische Finanzamt für deutsche Grenzgänger erst einmal überlastet sein wird. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit einer Steuererklärung liegt bei ungefähr 10 Monaten. In Extremfällen muss man auch schon einmal drei Jahre auf den Steuerbescheid warten.

Obwohl die Finanzverwaltung aufgrund der Steuerreform Stellen aufgestockt hat, ist dennoch nicht mit einer schnelleren Bearbeitung zu rechnen, da viele Neulinge erst einmal angelernt werden müssen.

 

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Auch Grenzgänger können Pedelecs und Elektroautos steuerlich geltend machen

Mit der Steuerreform wird auch der nachhaltige Transport gefördert. Wer sich ein Elektroauto anschafft, erhält einen Steuerabschlag von 5.000 €. Kauft man sich ein Pedelec beträgt der Abschlag 300 €.

Grenzgänger können diese Beträge in ihrer luxemburger Steuererklärung geltend machen. Wer allerdings eine sonstige staatliche Förderung erhält, muss diese bei der Berechnung berücksichtigen. Erhält er beispielsweise in Deutschland bei einem Autokauf einen staatlich geförderten Zuschuss von 4.000,00 €, mindert dies den Steuerabschlag, so dass bei einem Elektroauto nur noch 1.000 € geltend gemacht werden können. Immerhin !

 

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Neue Verfahrensweise des Büro Z bei 19-Tagegrenze

Grenzgänger, die mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburg arbeiten müssen den Lohn aufteilen.

In der Vergangenheit wurden die Steuererklärungen beim Büro Z veranlagt. Nun erklärt sich das Büro Z in solchen Fällen grundsätzlich für unzuständig und verweist die Steuererklärungen an das Büro RTS.

Begründet wird dies damit, dass durch die Auswärtstage nicht mehr ununterbrochen 9 Monate in Luxemburg gearbeitet worden wären.

Unabhängig von dieser Begründung dürfte die Bearbeitung durch das Büro RTS zu einem schlechteren Steuerergebnis führen, als durch das Büro Z.

Das Büro Z hatte bislang den in Deutschland zu versteuernden Anteil schlichtweg von der Bemessungsgrenze in Abzug gebracht ohne ihn andererseits wieder im globalen Steuersatz zu berücksichtigen.

Das Büro RTS rechnet anders, aber nicht nachvollziehbar, da es keinen Steuerbescheid erlässt.

Der Steuerpflichtige erhält dann irgendwann Geld auf seinem Konto. Ob die 9-Monatsgrenze überhaupt dem europäischen Steuerrecht entspricht, ist die Frage. Möglicherweise will sich das Büro Z einfach auch nur von Arbeit entlasten und verweist die Sache dann an die Kollegen.

Für das Jahr 2017 dürfte diese Verfahrensweise aber abschließend sein, denn nach der Steuerreform ab 2018 kann die 9-Monatsgrenze nicht mehr gelten. Hier wurde ja eigens für Grenzgänger die 50-Tage-Grenze eingeführt.

Für Grenzgänger wird die Besteuerung daher immer undurchsichtiger und komplizierter.

 

 

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Luxemburger Regierung will Steuerklassensystem wieder ändern

Die neue Regierung hat in ihrem Koalitionsvertrag vereinbart, über die Bedeutung der Steuerklassen nachzudenken. Die Besteuerung soll also nicht mehr an der Tatsache anknüpfen, ob jemand verheiratet, verpartnert oder geschieden ist. Die Besteuerung soll individuell erfolgen. Konkretes ist noch nicht bekannt.

Fraglich ist, ob dieses Ansinnen nicht sogar gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstößt. Denn hier sollen insbesondere auch die familiären und persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden, gemeint sind insbesondere der Status als Lediger, Verheirateter oder Familienvater.

Insofern bliebe nur übrig, die Steuerklasse 2 nach der Scheidung zu streichen. In Luxemburg kann nach Rechtskraft der Scheidung für 3 Jahre die Steuerklasse 2 beantragt werden. Damit ermöglicht man es den Geschiedenen, einen neuen Hausstand aufzubauen.

Fazit: Früher war alles einfacher. Das luxemburger Steuerrecht wird erwachsen.

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Muss man den Minijob in der luxemburger Steuererklärung angeben?

Viele Ehegatten von Grenzgängern haben lediglich einen Minijob in Deutschland.

Der Minijob ist bekanntermaßen in Deutschland steuerfrei und taucht weder in der Steuererklärung noch im Steuerbescheid auf. Im Rahmen der luxemburger Steuererklärung ab dem Jahr 2018 stellt sich die Frage, ob dieser Betrag angegeben werden muss.

Diese Frage kann zunächst einfach mit ja beantwortet werden, da man in den allermeisten Ländern steuerfreie Minijobs nicht kennt.
Zwar gibt es auch in Luxemburg eine besondere Lohnbesteuerung für sozialversicherungspflichtige, haushaltsnahe Dienstleistungen. Letztendlich gibt es hier jedoch keine Steuerfreiheit. Insofern muss der Haushaltsjob auch in der Steuererklärung aufgenommen werden.

Welche Auswirkungen hat dies dann in der luxemburger Steuererklärung der verheirateten Grenzgänger, insbesondere auf die Bemessung des Prozentsatzes der Steuerklasse? In den allermeisten Fällen wirkt sich die Angabe des Minijobs steuerlich nicht oder nur geringfügig aus. Denn selbst bei dem Ausschöpfen des Höchstbetrages des Minijobs erzielt man maximal 5.400,00 € brutto. Wenn dies so ist, gibt es in Luxemburg einen Steuerfreibetrag von 4.500 € für Ehegatten. Letztendlich zieht man auch noch die Fahrtkosten und die Werbungskostenpauschale ab, so dass in den allermeisten Fällen am Ende eine schwarze Null als Saldo herauskommt.

Die Angabe des Minijobs hat folglich meistens überhaupt keine steuerlichen Auswirkungen. Es besteht somit auch kein Grund zur Unehrlichkeit gegenüber den luxemburgischen Finanzbehörden.

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Kapitalerträge können Steuerklasse 2 gefährden

Grenzgänger erhalten ab dem Jahr 2018 nur noch dann die Steuerklasse 2, wenn sie mindestens 90 % ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen.

Eine Ausnahme bildet noch die 13.000 Euro-Regel. Wenn die deutschen Einkünfte dazu führen, dass die 90 %-Grenze gebrochen wird, gibt es noch eine Fiktion. Solange die Erträge 13.000,00 € nicht überschreiten, wird die 90 %-Grenze fingiert.

Probleme ergeben sich bei Kapitalerträgen, die nach deutscher Berechnung 13.000 € überschreiten. In dem deutschen Steuerbescheid wäre dann ein Betrag ausgewiesen, der auf den ersten Blick die Steuerklasse 2 zunichtemacht.

Da nach luxemburgischem Steuerrecht jedoch Kapitalerträge anders berechnet werden, muss gegenüber dem luxemburgischem Finanzamt eine Hilfsberechnung gemacht werden. Nur 50 % der Dividenden werden besteuert. Aktiengewinne sind nach luxemburgischem Recht steuerfrei, wenn sie nach sechs Monaten eintreten. Allerdings weisen deutsche Banken in ihren Steuerbescheinigungen und oftmals auch in den Erträgnisaufstellungen diese Differenzierungen nicht mehr aus. Es ist also mit einem sehr hohen Aufwand verbunden, dem luxemburger Finanzamt das Gegenteil zu beweisen.

Kapitalanleger müssen daher einige Mühen aufbringen, wenn sie weiterhin in Luxemburg von einer günstigen Besteuerung profitieren wollen.

 

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Verständigungsverfahren über Auslegung der 19-Tage-Regel

Bekanntermaßen gilt für Grenzgänger die 19-Tage-Regel. Wer als deutscher Grenzgänger mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburg arbeitet, muss diese Tage in Deutschland versteuern. Dass hört sich einfach an.

Schwieriger wird es jedoch, wenn das Arbeitsverhältnis unterjährig, beispielsweise zum 1. Juli eines Jahres, beginnt. Nach deutscher Auffassung gelten dann nicht mehr 19 Tage. Stattdessen soll pro rata gerechnet werden, der Einfachheit halber mit 2 Tagen pro Monat, jedoch mit maximal 19 Tagen. Für 6 Monate verbleiben folglich nur 12 Tage. Soweit so einfach.

In einem aktuellen Fall wurde dementsprechend in Deutschland nachversteuert. Luxemburg verweigerte jedoch die Rückzahlung mit der Begründung, dass 12 ja weniger als 19 sei. Die Pro-rata-Regel lehnt Luxemburg ab. Die Auffassung Luxemburgs existiert schon seit einigen Jahren. Indes wurde noch kein Fall dazu entschieden.

In dem aktuellen Fall wurde nun ein Verständigungsverfahen eingeleitet, um auch diese Rechtslage einmal zu klären. Es ist erstaunlich, wieviel Grauzonen es noch immer gibt.

 

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Renten sollten überlegen für 2019 die Steuerklasse 1 zu wählen

Mit der Steuerreform wurde den verheirateten Rentnern die Steuerklasse 2 vorgeschlagen. Viele haben auch einen entsprechenden Antrag gestellt. Oftmals lag der Steuersatz bei 0 % oder niedrig.

Wer jedoch die Steuerklasse 2 mit 0 % zugewiesen bekommen hat, ist ebenso verpflichtet für das Jahr 2018 eine Steuererklärung abzugeben.

Bei vielen Rentnern hat sich nun ergeben, dass sie auch bei der Steuerklasse 1 gar keine Steuern zahlen würden. Bei einigen ist die Steuerlast so gering, dass sich der Aufwand einer Steuererklärung ebenfalls nicht lohnt. Wer jedoch für das Jahr 2019 die Steuerklasse zu beläßt, muss auch dann wieder eine Steuererklärung abgeben.

Um sich der Last der Abgabe zukünftiger Steuererklärungen zu entledigen, sollten Rentner daher berechnen lassen, ob nicht sogar schon die Steuerklasse 1 für sie günstiger ist. Damit ersparen sie sich für die nächsten Jahre oder gar Jahrzehnte die Abgabe der luxemburgischen Steuererklärung.

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Luxemburger Werbungskosten – Neue Entwicklung

Grundsätzlich wird der Werbungskostenbegriff in Luxemburg sehr restriktiv ausgelegt. Werbungskosten kommen nur in Frage, wenn diese beruflich veranlasst sind und eine leichte Trennung der Ausgaben von privaten Ausgaben möglich ist.

Die Steuerdirektion hat mit Anfechtungsentscheid vom 30. Juni 2018 das Steuerrecht jedoch weiterentwickelt. Auf Antrag des Reklamanten wurden als Werbungskosten anerkannt:

  • die anteilige Rechtschutzversicherung, soweit sie Berufsrechtschutz abdeckt
  • Fachzeitschriften
  • Präsente an Kunden: Der Steuerpflichtige hatte seinen Kunden Wein zum Jahresende mit einem Etikett mit der Aufschrift „Vielen Dank für Ihr Vertrauen in mich“ geschenkt. Die Steuerdirektion hat die Argumentation unterstützt, wonach die Geschenke geleistet wurden, um die Einkünfte zu fördern. Ein gutes Kundenverhältnis führt dazu, dass die Kunden Bestellungen tätigen, die letztendlich auch Einfluss auf die Höhe der Provision des Steuerpflichtigen haben.

Fazit:

Werbungskosten, die nach deutschem Steuerrecht selbstverständlich sind, sind es nach luxemburgischem noch lange nicht. Nicht anerkannt wird meistens der Dienstcomputer. Die Abzugsmöglichkeit besteht nur dann, wenn der Arbeitgeber bestätigt, dass die Nutzung zu mehr als 90 % beruflich erfolgt, was letztendlich selten der Fall ist.

 

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Das Steuerbüro Z ist umgezogen

Die Finanzverwaltung hat sich umorganisiert.

Die Steuerbüros, die für Grenzgänger zuständig sind, nämlich die Büros X, Y und Z sind seit Juli 2018 wieder vereint unter der neuen Anschrift in der rue Eugène Ruppert in der Stadt Luxemburg.

Die Büros Y und Z waren früher bereits in der rue Hollerich in einem Gebäude.

Jahrelang war das Büro Z in Remich untergebracht.

Nun wurde auch das Büro X, vormals in Esch, dazugelegt.

Es ist somit vorteilhafter für die Finanzverwaltung alle Grenzgänger-Fragen in einem Gebäude einheitlich abzustimmen.

 

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Basisversicherung in Luxemburg absetzbar

Grenzgänger können unter bestimmten Voraussetzungen in Luxemburg auch Versicherungen geltend machen.

Grundsätzlich werden hier Höchstbeträge angesetzt von 672-, € pro Haushaltsmitglied.

Darüber hinaus gibt es jedoch noch eine Besonderheit. Freiwillig in einen Kranken- oder Rentensystem eingezahlte Beträge können in voller Höhe abgesetzt werden. Sie unterliegen also nicht den üblichen Höchstbeträgen.

Grundsätzlich versteht man darunter die freiwillig weitergezahlten Beiträge in die Luxemburger Rentenkasse. In einem Anfechtungsverfahren hat unsere Kanzlei erreicht, dass auch Beiträge zu deutschen Versorgungswerken in voller Höhe anerkannt werden. Freiberufler, Ärzte oder Ingenieure zahlen in Versorgungswerke ihre Rentenbeiträge ein, statt in die Deutsche Rentenversicherung. Wechseln sie nach Luxemburg und werden Grenzgänger, zahlen sie oftmals die Beiträge weiter freiwillig ein.

Es stellte sich die Frage, wie diese Beiträge in Luxemburg steuerlich zu behandeln sind. Ausdrückliche Regeln hierzu gab es bislang nicht. Folgt man jedoch der Logik, entsprechen die Beiträge in Versorgungs-werke den gesetzlichen Rentenversicherungsbeiträgen. Gleiches gilt auch für Beiträge, die an private Krankenversicherung freiwillig weitergezahlt werden. Es gibt viele Grenzgänger, die ihre deutsche Krankenversicherung beibehalten, obwohl sie in Luxemburg gesetzlich versichert sind. Die Gründe hierfür sind mannigfaltig. In einem Besteuerungsverfahren wurde jedenfalls erreicht, dass auch die Beiträge, die der Basisversicherung entsprechen steuerlich in voller Höhe anerkannt wurden, im konkreten Fall rund 3.000 Euro.

Allerdings gibt es auch luxemburgische Finanzämter, die dies nicht so sehen. Eine offizielle Klärung der Krankenversicherungsbeiträge gibt es noch nicht.

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Steuerbescheide 2016 werden ab Mitte 2018 versendet

Das Steuerbüro Z teilt mit, dass die Bearbeitung der Steuererklärungen 2016 jetzt wieder
aufgenommen wird. Die Mitarbeiter des Büro Z waren vorübergehend von ihrer Arbeit abgezogen
worden, um das Büro RTS zu unterstützen.

Das Büro RTS ist zuständig für die Ausstellung der Steuerkarten. Da im Jahr 2018 für über 20.000
verheiratete deutsche Grenzgänger die Steuerkarten neu bearbeitet werden muss, wurde das
Fachpersonal vom Büro Z hierfür herangezogen.

In der Folge wurde die Bearbeitung der Steuererklärung unterbrochen.
Diese Arbeitsphase ist nun zu Ende.

Insofern ist mit den Steuerbescheiden 2016 erst ab Mitte 2018 zu rechnen.
Grenzgänger sollten daher nicht vorher beim Büro Z anrufen. 

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Besteuerung der Freistellungsphase

Im Arbeitsrecht werden nach Kündigungen Arbeitnehmer oft von der Arbeitsleistung freigestellt.
Sie verrichten folglich keine Arbeit mehr und erhalten trotzdem Lohn. Je nach Länge der Kündigungsfristen
kann dies einige Monate dauern.

Nach Art. 14 ist dann eindeutig der Lohn im Wohnsitzstaat zu versteuern. Dies bedeutet also,
dass dann die 19-Tageregel gilt. Eine Ausnahmeregelung hierzu gibt es nicht. Zwar steht die Freistellung
oft im Zusammenhang mit der Zahlung von Abfindungen. In der Konsultationsvereinbarungsverordnung
wird jedoch ausschließlich von Abfindungen und Entschädigungen gesprochen, nicht von der Lohnfortzahlung.

Lohn, der während der Freistellung im Rahmen eines Sozialplanes gezahlt wird, wird in Luxemburg versteuert.
Die Ausnahme bezüglich des Sozialplanes ergibt sich nicht aus der Verständigungsvereinbarung, wird jedoch
von manchen Finanzämtern praktiziert.

Erfolgt die Freistellung aufgrund einer normalen, z.B. betrieblichen, Kündigung, muss der Lohn in Deutschland versteuert werden. Für die Ansicht der deutschen Finanzverwaltung spricht die 19-Tageregel. Es handelt sich bei den Lohnbezügen nicht um Entschädigungen. Entschädigungen werden sozialversicherungsfrei gezahlt. Allerdings legen die Grenzgänger gerade darauf wert, in der Freistellungsphase natürlich in Luxemburg weiterhin sozialversichert zu sein
und auch die luxemburgischen Familienleistungen zu erhalten.

Manche Arbeitgeber bestehen jedoch auch auf eine Besteuerung der Freistellungsphase in Luxemburg.
In einem Rundschreiben des Steuerdirektors wird erstaunlicherweise seitens der luxemburgischen Finanzverwaltung ausgeführt:  Die zuständigen Finanzbehörden in Deutschland und Luxemburg sind übereingekommen, dass unter dem Begriff Entschädigung auch die Löhne betroffen sind, die der Arbeitgeber während der Arbeitsfreistellung innerhalb der Kündigungsfrist zahlt. Demnach handeln die luxemburgischen Arbeitgeber also rechtmäßig, wenn sie die Besteuerung während der Freistellungsphase in Luxemburg durchführen.

Interessanterweise findet man zu der Auffassung der luxemburgischen Finanzverwaltung
kein Pendant durch eine deutsche Verfügung.

Insofern haben wir auch hier wieder eine Abweichung der Ansichten der jeweiligen Staaten, so dass der Fall sicherlich auch erst einmal durch ein Verständigungsverfahren endgültig geklärt wird.

Leider ist es so, dass letztendlich der Grenzgänger doppeltbesteuert wird,
wenn jedes Land sein Recht der Besteuerung durchsetzt.

Insofern empfiehlt sich Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Aufhebungsverträge mit Freistellungsphase vereinbaren,
diese Rechtsunsicherheit zu bedenken.

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Anfangsprobleme bei den neuen Steuerkarten

Die meisten Grenzgänger haben ihre Steuerkarte schon Mitte Januar erhalten.
Es gibt dennoch viele, die noch darauf warten. Einige haben vergessen, ihre
Steuerkarte dem Arbeitgeber vorzulegen, mit der Folge, dass der Arbeitgeber
in der Steuerklasse 1 abgerechnet hat.  Erst dann wurden die betroffenen Grenzgänger wachgerüttelt.

Manche Buchhalter
 haben ebenfalls ihre Probleme. Sie haben jahrelang Entfernungskilometer
in der Rubrik FD in die Lohnsoftware eingetragen. Wenn allerdings ein Prozentsatz bestimmt wurde,
verbietet es sich, zusätzlich noch einmal die Entfernungskilometer einzutragen.

Der Grund ist ganz einfach: Bei der Berechnung des Prozentsatzes wurden die Entfernungskilometer
bereits berücksichtigt. Insofern wird später auf der Lohnsteuerbescheinigung die Position FD leer bleiben.

Die meisten Arbeitgeber korrigieren die Monate Januar und Februar, wenn die neue Steuerkarte eintrifft.
Manche weigern sich, allerdings gibt es dafür keinen sachlichen Grund.

Die Karten können noch bis zum 31.3.2018 geändert werden.

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13.000 € und 50-Tage-Regel wirksam

Zwecks Berechnung der 90%-Grenze wurde im letzten Jahr eine Änderung von Artikel 157ter diskutiert.

Zum einen sollte eine 13.000 €-Grenze eingeführt werden, zum anderen die 50-Tage-Regel.
Diese Änderungen wurden vom Parlament mitgetragen und sind seit dem 17.12.2017 wirksam
in den Art. 157ter eingefügt worden.

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Kapitalerträge sind bei der 90%-Grenze zu berücksichtigen

Das Verwaltungsgericht Luxemburg hat am 21. Februar 2018 ein Urteil gefällt,
das für Grenzgänger interessant ist.

Bislang war unklar, ob Kapitaleinkünfte bei der Berechnung der 90 %-Grenze
mitzuberücksichtigen sind.

Dafür sprach die Interpretation des Gesetzes durch die Finanzverwaltung,
die sich insbesondere auf die Motive der letzten Steuerreform bezogen hatte.
Demnach sind die Welteinkünfte zu berücksichtigen, wenn die 90 %-Grenze errechnet wird.

Dagegen sprach die Gesetzessystematik, insbesondere die Formulierung des 157ter Abs. 2 L.I.R.
Dort wurden die Einkünfte relativiert: Diese für Fachleute im Grunde genommen logische Verweisung
interessierte das Gericht allerdings nicht. Der Verweis auf Artikel 10 Nr. 1 – 5, der die Kapitaleinkünfte
nicht berücksichtigt, sei nur der erste Anschein. Die Gesamtinterpretation sehe man anders.

Das Gericht hat sich in dem Urteil leider nicht mit den juristischen Auslegungsmethoden beschäftigt,
insbesondere der systematischen Gesetzesauslegung. Es folgt hier treudienend der Regierungsansicht
mit dem gewollten Ergebnis.

Wäre die Klage gewonnen worden, wäre es sicherlich zu einer Gesetzesänderung gekommen.
Auch jetzt wird davon ausgegangen, dass dennoch eine Gesetzesänderung des Absatzes 2 erfolgen wird,
um die wankende Entscheidung des Gerichts auf eine feste Basis zu stellen.

Unseres Erachtens war die Steuerreform 2008/2009 damals unsauber in den Gesetzestext
umgesetzt worden. Die Verweisvorschrift wurde übersehen. Mit der Formulierung im Absatz 1
sollten die Motive des Gesetzgebers erreicht sein.

Allerdings gilt immer noch der Grundsatz, dass der Sinn des Gesetzes zunächst einmal aus dem
Gesetz selbst zu ermitteln
 ist. Es ist zu erwarten, dass der Verweis Absatz 2 in Kürze geändert wird,
da er in seiner jetzigen Form nach dem Gerichtsurteil sinnlos ist.

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Verheiratete Grenzgänger zahlen ab 2018 keine Vorauszahlungen mehr

Verheiratete Grenzgänger, die beide in Luxemburg gearbeitet haben, mussten in den
vergangenen Jahren bei Abgabe einer Steuererklärung grundsätzlich Steuern nachzahlen.
Dies hing mit dem Steuerkartensystem zusammen. Der eine zahlte zu wenig, der andere
zu viel Steuern, in der Summe jedoch grundsätzlich zu wenig.

Aus diesem Grunde mussten verheiratete Grenzgänger vierteljährliche Vorauszahlungen
auf die Einkommensteuer leisten.

Mit dem neuen System der Steuerkarten ab dem Jahr 2018 entfallen die Vorauszahlungen.
Die pauschale Steuerkarte für einen Ehegatten, bislang 15 %, entfällt. Beide Eheleute haben
nun den gleichen Steuersatz auf ihren Karten stehen.

Das Finanzamt hat im Januar 2018 zur Klarstellung diesbezüglich noch einmal Bescheide übersandt,
aus denen hervorgeht, dass die Vorauszahlungen auf EUR 0,00 herabgesetzt werden.

Verheiratete Grenzgänger zahlen keine Vorauszahlungen mehr.

Interessant dabei ist, dass die Ansässigen weiterhin Vorauszahlungen leisten müssen.
Vielleicht will man abwarten, wie sich das neue System bewährt.

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Neue Steuerkarten 2018 kommen schon an! Fahrtkosten fehlen?

Viele Grenzgänger haben schon Mitte Januar ihre Steuerkarte für das Jahr 2018 erhalten.

Der beantragte Steuersatz ist darauf ausgewiesen.

Allerdings gibt es keine Eintragung mehr in der Rubrik FD.
FD steht für die Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.

Dies hat jedoch seine Richtigkeit.  Denn im Rahmen des Antrags auf Ausstellung einer neuen Karte
wurden die Fahrtkosten bei der Berechnung des Steuersatzes  bereits einkunftsmindernd berücksichtigt.

Die Finanzverwaltung hat es sich außerdem erspart, die Steuerklasse 2 explizit auf der Karte auszuweisen.
Der Steuersatz knüpft jedoch nicht an die Steuertabelle an, sondern eben nur an den Prozentsatz.
Insofern hat auch dies seine Richtigkeit.

Jetzt gibt es sicherlich Grenzgänger, die den Antrag auf Erteilung der Steuerkarte falsch ausgefüllt hatten
und die Fahrtkosten vergessen hatten.Entweder stellen diese einen Antrag auf Änderung der Steuerkarte
bis März 2018 
oder korrigieren den Fehler letztendlich mit ihrer Jahressteuererklärung.

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Steuerklasse im Januar und Februar 2018 – vorläufig diejenige aus 2017

Aufgrund der Steuerreform 2018 werden Anfang 2018 neue Steuerkartenausgestellt.
Neben der Steuerklasse 2 erhalten Verheiratete nun noch den globalen Steuersatz
auf der Karte eingetragen.

Die Karten werden jedoch  aufgrund des hohen Arbeitsaufkommens bei der Steuerverwaltung
erst im März erwartet.

Streng nach dem Gesetz wäre ohne Vorlage einer Steuerkarte der höchste Steuersatz,
also 33 Prozent zu berechnen.

Alternativ wollen viele Arbeitgeber allen Verheirateten vorläufig die Steuerklasse 1 zuweisen.

Andere Arbeitgeber
 wollen den gewählten globalen Steuersatz schon berücksichtigen,
wenn der Grenzgänger nachweist, dass er seinen Antrag auf Erteilung der Steuerkarte bis
zum 31.10.2017 gestellt hatte.

Nun hat die Steuerverwaltung in einem Newsletter vom 19.12.2017 erklärt, dass sie es gestattet,
dass vorläufig die Steuerklasse von 2017 angewendet werden darf. Verheiratete können also
vorläufig weiterhin mit der Steuerklasse 2
abgerechnet werden.

Wenn dann die Steuerkarte mit dem globalen Steuersatz eintrifft, muss der Arbeitgeber die
Lohnabrechnungen dann rückwirkend korrigieren. Trifft bis Mitte März keine Karte ein, muss bei
Verheiraten die Korrektur in die Steuerklasse 1 erfolgen.

Grenzgänger, die schon wissen, dass für sie die Steuerklasse 1 ohnehin in Betracht kommt,
könnten dies ihrem Arbeitgeber schon mitteilen. Dann kann in diesem Fällen eine Korrektur unterbleiben.

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Bild gemalt von Tanja Wonnebauer

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Die luxemburger Lebensversicherung nach 111bis wird in Luxemburg besteuert.

Der luxemburgische Lebensversicherungsvertrag nach Artikel 111bis
meint eine spezielle Lebensversicherung nach luxemburgischen Recht.
Es handelt sich um eine sogenannte Altersvorsorge der dritten Säule, also
eine mit privaten Geldern finanzierte Versicherung.
Die Versicherung hat mehrere Vorteile:

Seit dem Jahr 2017 können Beiträge in Höhe von EUR 3.200,00 zusätzlich
neben den normalen Versicherungsbeiträgen geltend gemacht werden.
Die normalen Versicherungen sind  auf 672,00 Euro pro Person pro Jahr beschränkt.
Insofern bietet der sogenannte 111bis-Vertrag einen Vorteil.

Die Auszahlung kann als Rente oder Kapitalauszahlungen erfolgen.
Die Beträge sind zur Hälfte steuerfrei.

Hinzu treten noch Sonderfälle, in denen nur der halbe Steuersatz angewandt wird.
Wer beispielsweise den Vertrag vorzeitig aufgrund einer schweren Krankheit oder
Behinderung auflöst, wird privilegiert benachteiligt. Nur die vorzeitige Vertragsauflösung
aus anderen Gründen führt zum vollen Steuersatz.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg zählen die Leistungen als Ruhegehälter.
Wenn sie in Luxemburg besteuert werden, erlischt das Besteuerungsrecht Deutschlands.

Der 111bis-Vertrag ist unter den deutschen Grenzpendlern noch nicht so bekannt.

Er wird nur von luxemburgischen Anbietern vertrieben, zum Teil auch unter anderem Namen,
wie S-Pension oder Juncker-Rente.

Nicht zu verwechseln ist der 111bis-Vertrag mit dem Zusatzpensionsregime,
das eine betriebliche Altersversorgung darstellt.

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Steuerreform: Neue 50-Tage-Grenze eingeführt

Die Steuerreform ist zum 01.01.2017 gesetzlich in Kraft getreten.
Aktuell wirkt die erste Stufe und führt dazu, dass Grenzgänger netto mehr verdienen.
Gründe dafür sind die neue Steuertabelle sowie höhere Abzugsbeträge bei der Steuererklärung.

Die zweite Stufe tritt zum 01.01.2018 in Kraft. Sie führt dazu, dass verheiratete Grenzgänger
dann wieder etwas weniger netto im Geldbeutel haben.

Bereits im Juli 2017 hat das Finanzministerium eine Abmilderung zugunsten der Grenzgänger eingeführt,
nämlich die EUR 13.000,00-Grenze. Wer als Grenzgänger bis zu EUR 13.000,00 deutsche Einkünfte hat,
muss diese nicht bei der Berechnung der 90 %-Grenze berücksichtigen. Nach Auffassung unserer
Kanzlei handelt es sich dabei um eine Steuerfreigrenze.

Still durch die Hintertür wurde nun jedoch auch eine neue 50-Tagegrenze eingeführt.
Diese hat besondere Bedeutung für alle besserverdienenden verheiratete Grenzgänger,
die bei mehr als 19 Auswärtstagen die EUR 13.000,00 überschreiten würden.
Dies hätte zur Folge, dass sie in Luxemburg in die Steuerklasse 1 fallen würden.
Bei Führungspositionen hätte dies einen steuerlichen Nachteil von mehreren tausend Euro,
je nach Bruttolohn.

Damit würde Luxemburg aber gerade die Leistungsträger bestrafen, die dafür sorgen,
dass Geschäfte nach Luxemburg kommen, die also zu auswärtigen Geschäftspartnern reisen müssen.

Dies hat man nun auf wohl im Finanzministerium verstanden und eine neue 50-Tagegrenze eingeführt.
Wer also bis zu 50 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitet, darf diesen Gehaltsanteil als luxemburger Einkünfte
 bei der Berechnung der 90 %-Grenze berücksichtigen. Damit ist desweiteren klargestellt, dass sich die
EUR 13.000,00-Grenze auf alle anderen Einkünfte bezieht, die nicht mit einer Gehaltsaufteilung nach einem
Doppelbesteuerungsabkommen in Zusammenhang stehen.

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Steuerrechner auf guichet.lu soll Steuerklassenwahl ermöglichen

Wie von der Gewerkschaft OGB-L gefordert, hat die Steuerverwaltung nun einen Kalkulator
auf der Seite Guichet zur Verfügung gestellt. Damit sollen Grenzgänger nun nachvollziehen können,
welche Steuerklasse für sie am Ende günstiger wird.

Die Steuerverwaltung hat in den versandten Briefen allen verheirateten Grenzgängern einen
Steuersatz vorgeschlagen
. Einige Briefe enthalten auch keinen Vorschlag, was nicht nachvollziehbar ist.
Die meisten Grenzgänger können jedoch nicht einschätzen, ob dieser Steuersatz richtig ist.
Man kann nun auf der Internetseite die entsprechenden Berechnungen durchführen.

Hierfür müssen Grenzgänger jedoch ein paar Hürden in Kauf nehmen. Das wird nicht jedem gelingen.

Zum einen müssen sich Grenzgänger damit beschäftigen, welche Zahlen in welche Felder
eingetragen werden müssen. Die Anleitung dazu besteht aktuell nur in französischer Sprache.

Viele Fragen sich also, ob sie die Brutto- oder Nettobeträge dort eintragen müssen.

Man muss dann im Weiteren selbst notieren, welche Steuerlast auf einen zukommt.
Es gibt also keine Vergleichsreihe der drei Möglichkeiten der Zusammenveranlagung,
Individualveranlagung und strenger Individualveranlagung. Außerdem ergibt sich aus
dem Rechner kein Vergleich, um wie viel schlechter man gegenüber dem Jahr 2017 steht.
Genau das ist es jedoch, was die Grenzgänger wissen wollen.

Das Schreiben der Steuerverwaltung ist insofern auch noch irritierend, da der vorgeschlagene
Prozentsatz davon ausgeht, dass der Grenzgänger Alleinverdiener ist, nämlich bei all jenen,
die bislang keine Steuererklärung abgegeben hatten und diejenigen, die Besteuerung als
Nicht-Ansässiger beantragt hatten. Wer also den vorgeschlagenen Steuersatz akzeptiert,
wird mit Nachzahlungen zu rechnen haben.

Wer dies weiß, sollte also die Option 2 wählen, da sich erst daraus der wahre Steuersatz ergibt,
der bei der späteren Steuererklärung zu Tage tritt.

Interessant ist auch die Tatsache, dass der Rechner keine Steuerklasse 1a bei Getrenntveranlagung
für verheiratete Rentner vorsieht.

Es wird hier also noch viel Nachbesserungsbedarf geben.

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Pressekonferenz der Steuerdirektorin am 3. Oktober 2017: Wahl der Steuerklasse ab sofort möglich

Der Startschuss für die Steuerklassenwahl 2018 ist für deutsche Grenzgänger eher
unbemerkt verhallt: Am deutschen Nationalfeiertag galt in Luxemburg: Comme d’habitude.
Die Steuerdirektorin verkündete die Eckpunkte für die Steuerklassenwahl.

Die erwarteten Detailinformationen für die Grenzgänger gab es indes noch nicht.
Der Circulaire ist noch nicht veröffentlicht. Das Anschreiben an die Grenzgänger soll
im Oktober
 eintreffen, womit der ursprüngliche Zeitraum September korrigiert wurde.
Details zur Berechnung des globalen Steuersatzes wurden ebenfalls noch nicht bekanntgegeben.

Stattdessen wird bekanntgegeben, dass in dem Anschreiben schon ein Steuersatz vorgeschlagen
wird, der aus den der Finanzverwaltung bekannten Daten gebildet wird.

Es wird unterschiedliche Texte geben in den Anschreiben, je nachdem, ob die Grenzgänger
in Frankreich, Deutschland oder Belgien wohnen. Damit wird den unterschiedlichen
Doppelbesteuerungsabkommen Rechnung getragen.

Das Anschreiben enthält außerdem ein Antragsformular, das von beiden Eheleuten zu unterschreiben ist,
mit dem man Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung beantragt.

Damit dürfte dann die 2.  Steuerkarte für Eheleute, bis 2017  15%, wohl wegfallen.
Stattdessen wird der gemeinsame Steuersatz auf beide Karten eingetragen.
Dies wird dann den Vorteil haben, dass es nicht mehr zu hohen Nachzahlungen bei Eheleute kommen wird.
Auch die Praxis der vierteljährlichen Vorauszahlungen von Eheleuten, die beide in Luxemburg arbeiten,
wird damit wohl abgeschafft werden können.

Die Beantragung kann auch online über die Seite www.guichet.lu erfolgen.
Dazu benötigen Grenzgänger nicht den Luxtrust-Stick. Stattdessen wird eine PIN
in dem Anschreiben mitgeteilt. Die Online-Beantragung wird vorgezogen bearbeitet.
Damit will die Steuerverwaltung diese Massenverwaltung automatisiert bearbeiteten.
In der Vergangenheit gab es allerdings schon viele Fehler bei der Ausstellung der Steuerkarten.
Grenzgänger sollten daher die dann ausgestellte Steuerkarte nochmals auf ihre Richtigkeit überprüfen.
Ab und an ist die Seite auch überlastet.

Welche Dokumente genau verlangt werden, ergibt sich aus dem Schreiben nicht.
Offensichtlich will sich die Steuerverwaltung hier nicht festlegen. Andererseits wird dies
die Grenzgänger an ihre Grenzen bringen.

Eine Informationsseite wird auf guichet.lu gerade erarbeitet.

Hier ist schon ein Rechner installiert werden, der die Steuerklassenwahl erleichtern soll.
Die Wahl der Besteuerung kann durch die Steuererklärung noch einmal korrigiert werden.
Wer also zunächst zusammenveranlagt wurde, kann mit der Steuererklärung die Einzelveranlagung beantragen.

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Pressemitteilung des Finanzministeriums

Am 27.07.2017 hat der Finanzminister eine Pressemitteilung bezüglich der Besteuerung
der Grenzgänger herausgegeben. Mitgeteilt wurden Ergebnisse aus einer Konferenz zwischen
dem Finanzministerium und dem OGB-L.

Man hat zwei Anpassungen vorgestellt, die am 01. Januar 2018 in Kraft treten.

1.    Grundsätzliches zur Steuerreform

a.       90%-Grenze

In der Pressemitteilung wird noch einmal festgehalten, dass die Steuerreform zu einer
Angleichung der Grenzgänger mit den luxemburgischen Residents stattgefunden hat.

Nach wie vor gilt, dass Grenzgänger Residenten gleichgestellt werden, wenn sie
mindestens 90 % ihrer Gesamteinkünfte
(nicht Haushaltseinkünfte! ),
gemeint ist das Welteinkommen, im Großherzogtum erzielen.

Dessen ungeachtet haben Grenzgänger bislang die Steuerklasse 2 erhalten,
wenn 50 % der beruflichen Einkünfte des Ehepaares in Luxemburg steuerpflichtig waren.

Bislang konnten die Grenzgänger jedoch eine Zusammenveranlagung abwählen,
im Gegensatz zu den Residents, bei denen das ausländische Einkommen immer berücksichtigt wurde.
Dies hatte zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Grenzgängern und den Residents geführt.

Die internationale Zusammenarbeit im Bereich des Steuerrechts hat dazu geführt,
dass heute durch den Austausch von Informationen eine größere Transparenz besteht.
Somit konnten die luxemburgischen Steuergesetze nun geändert werden.

Aufgrund der Steuerreform werden die Verheirateten ab dem Jahr 2018 grundsätzlich
in die Steuerklasse 1 rangiert. Diejenigen, die 90 % ihres Einkommens in Luxemburg erzielen,
können die Steuerklasse 2 wählen. Außerdem gibt es auch die Möglichkeit, eine Einzelveranlagung zu wählen.

Im September 2017, so nun der Plan, wird die Finanzverwaltung an alle betroffenen Verheiraten Briefe
versenden, um die erforderlichen Informationen anzufordern.

Die Grenzgänger, die 90% nicht erreichen, befinden sich dann in der Steuerklasse 1.
Die Regel, wonach die Steuerklasse 2 bei mindestens 50 % des Einkommens in Luxemburg erteilt wird,
ist damit obsolet
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Zahlreiche Grenzgänger haben außer dem luxemburgischen Einkommen auch noch zusätzliches Einkommen
 in Deutschland. Bislang hat die luxemburger Finanzverwaltung hiervon nichts erfahren, sprich, die 50 %-Grenze
konnte bis dahin auch gar nicht kontrolliert werden. Damit ist also ab 2018 Schluss.

b.      13.000 Euro-Grenze

Die vorgenannte 90%-Grenze wurde nun durch eine zweite Stufe ergänzt.
Wenn das Einkommen des Grenzgängers in Luxemburg weniger als 90 % beträgt,
das Einkommen in Deutschland jedoch unterhalb von EUR 13.000,00 liegt,
wird dennoch die Steuerklasse 2 angewendet.

Hierfür sollen zwei Beispiele erklärt werden:

Fall 1:

Der Grenzgänger erzielt in Luxemburg Einkünfte von EUR 50.000,00.
Der Ehepartner erzielt ein Einkommen in Deutschland. Beide wohnen in Frankreich.
Da der Grenzgänger 100 % seines Einkommens in Luxemburg erzielt, steht ihm die Steuerklasse 2 zu.
Das Gehalt des in Deutschland arbeitenden Ehegatten wird zur Bestimmung des Steuersatzes herangezogen,
jedoch nicht für die 90 %-Grenze..

Bisherige Gerüchte und Meldungen, dass das Haushaltseinkommen 90 % betragen muss,
sind somit falsch gewesen.

Fall 2:

Der Grenzgänger erzielt in Luxemburg Einkünfte von EUR 38.000,00.
Er hat in Deutschland EUR 12.000,00 Einkommen. Der Ehegatte arbeitet in Deutschland.

Der Grenzgänger erzielt weniger als 90 % seines Einkommens, nämlich 76 %.
Aufgrund der neuen Schwelle von EUR 13.000,00 erhält er trotzdem in Luxemburg die Steuerklasse 2.
Das Gehalt des Ehegatten B wird nur zur Bemessung des Steuersatzes herangezogen.

Nach der Pressemitteilung werden die in Deutschland verdienten EUR 12.000,00 des Grenzgängers
bei der Berechnung des luxemburger Steuersatzes nicht berücksichtigt.
Ob dies am Ende so bleibt, ist abzuwarten.

Die gleichen Grundregeln gelten im Übrigen auch für die Pensionäre.

2. Einzelveranlagung

Bis zum Jahr 2017 hatten die luxemburger Residenten keine Wahl zur Getrenntveranlagung.
Die Zusammenveranlagung war verpflichtend.

Erst ab dem Jahr 2018 ändert sich das System, ähnlich dem deutschen Steuersystem.

Man muss im Einzelfall berechnen, ob dies für Grenzgänger günstiger ist.

3. Schlussfolgerungen für die Grenzgänger

Die neu eingeführte Schwelle von EUR 13.000,00 ist noch nicht im Gesetz niedergelegt,
wird aber wohl kommen. Sie wird dazu führen, dass die 19-Tagegrenze bei den meisten
Handwerkern nicht dazu führt, dass die Steuerklasse 2 verloren geht.

Anders sieht die Lage bei Führungskräften aus, die mehr verdienen, bei denen also dann die
19-Tagegrenze dazu führt, dass in Deutschland mehr als EUR 13.000,00 besteuert werden müssen.
Dies wird dann dazu führen, dass die Steuerklasse 2 in Luxemburg verloren geht, was letztendlich
zu einem hohen steuerlichen Nachteil führt. Die steuerlichen Nachteile müssen in Einzelberechnungen
errechnet werden.

Die Gesetzesentwurf hat bislang nicht erkennen lassen, dass die 50%-Grenze abgeschafft wird,
also dass die Steuerklasse 2 nur noch ab 90% luxemburger Einkünften gewährt wird. Letztendlich
ist diese Auslegung jedoch konsequent. Betroffen sind alle, die neben dem Grenzgängergehalt
Einkünfte in Deutschland über 13000 Euro haben.

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Erhöhung der abziehbaren Beträge für Kindesunterhalts

Ab dem Jahr 2017 können Eltern, die Kindesunterhalt schulden, diesen in erhöhtem Umfang absetzen.
Bis zum Jahr 2016 galt ein Wert von 290,00 € pro Monat pro Kind.

Seit dem Jahr 2017 gilt ein Wert von 335,00 € pro Monat pro Kind.

Diese Werte führen zu einem höheren Nettolohn bzw. zu einer Erstattung bei einer Steuererklärung.

Der Unterhalt kann auch schon zu Beginn des Jahres auf der Lohnsteuerkarteals außergewöhnliche
Belastung eingetragen werden. In der Folge hat der Grenzgänger dann einen höheren Nettolohn.
Allerdings verpflichtet der Eintrag dazu, eine Steuererklärung abzugeben.

Was viele nicht wissen:

Wer den Unterhalt nicht auf seiner Steuerkarte eintragen lässt, kann noch bis 2017 durch eine
Steuererklärung als Nichtansässiger eine Steuerrückerstattung erhalten.

Diese Fragen sind auch im Familienrecht bei der Berechnung der Unterhaltspflichten von Bedeutung.

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Steuerreform 2017: Änderungen bei den Beiträgen zur Bausparkassen

23.5.2017

Die Finanzverwaltung hat nun eine Arbeitsanweisung zu der gesetzlichen Änderung bezüglich
der Abzugsfähigkeit erlassen.

Anders als in Deutschland, sind also Beiträge an Bausparkassen steuerlich berücksichtigungsfähig.
Es gibt jedoch Besonderheiten, an die deutsche Grenzgänger denken müssen.

Da Luxemburg das Ziel hat, bis 2060 eine Millionen Einwohner zu zählen, müssen Rahmenbedingungen
geschaffen werden, um das Bauen zu fördern.

Nach der Neurerung sollen Steuerpflichtige, die das 40. Lebensjahr noch nicht erreicht haben,
doppelt so hohe Bausparkassenbeiträge absetzen können, wie bislang, also 1344  Euro.
Entscheidend ist, auf wessen Namen der Vertrag läuft. Bei Ehepaaren oder Partnerschaften
sollten die Verträge daher auf den jüngeren Partner abgeschlossen werden.
Außerdem ist enscheidend, wer die Familienleistungen für Kinder erhält.
Insbesondere bei der ab 2018 neu eingeführten Getrenntveranlagung muss man
ein paar Überlegungen anstellen, um hier die steuerlich bestmögliche Variante zu erzielen.

Wie gehabt, muss es sich um eine Vertrag handeln, der mit einer europäischen Bausparkasse abgeschlossen.
Grenzgänger können also ihre deutschen Beiträge in der luxemburger Steuererklärung absetzen.

Der Vertrag kann auch auf ein minderjähriges Kinder laufen, das zum Haushalt gehört.

Auch die Zinserträge aus der Anlagesumme werden als abzugsfähige Beiträge anerkannt.

Weiterhin erforderlich für die steuerliche Berücksichtigung ist die Investition der
Bausparsumme in ein Eigenheim. Das Finanzamt wird also die Verwendung prüfen.

Ebenso achtet schon heute das Finanzamt auf die Mindestlaufzeit des Bausparvertrag von 10 Jahren.
Es gibt allerdings viele Grenzgänger, die die Verträge vorzeitig kündigen. Das hat zur Folge, dass die Steuerbescheide rückwirkend geändertwerden – die bislang eingezahlten Beiträge werden also aberkannt.
Es kommt dann zu Steuerrückzahlungen.

Viele weitere Details sind in diesem Circulaire geregelt. Grenzgänger sollten sich also beraten lassen,
wenn sie das Optimum erreichen wollen.

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Gehören Kapitalerträge nun zur Berechnung der 90 Prozent-Grenze dazu?

Dieses Thema bleibt spannend: Nach Ansicht der luxemburgischen Finanzverwaltung müssen
Grenzgänger ihre deutschen Kapitalerträge in der luxemburger Steuererklärung zwecks Berechnung
der 90 %-Grenze angegeben.

Wer mehr als 90 % seiner Einkünfte in Luxemburg zielt, kann dort wie ein Ansässiger versteuert werden,
also Sonderausgaben und Eigenheimzinsen geltend machen.

Aus dem Gesetz ergibt sich diese Ansicht allerdings nicht eindeutig.
Dort gibt es einen Verweis auf eine Aufzählung von Einkünften,
zu denen die Kapitalerträge nicht zählen.

Ein anderes schlagendes Argument ist, dass Zinserträge in Luxemburg einer Abgeltungssteuer
von 10 Prozent unterliegen und auch diese nach luxemburger Recht nicht in einen Progressionsvorbehalt fließen.

Allerdings gibt es auch noch einen wesentlichen Unterschied zwischen der Berechnung der
luxemburgischen und der deutschen Kapitaleinkünfte
. Die luxemburger Abgeltungssteuer
gilt nur für Zinserträge, nicht jedoch auch für Dividenden und Spekulationsgewinne.

Spekulationsgewinne aus der Veräußerung von Aktien fallen in Deutschland unter die Abgeltungssteuer,
in Luxemburg jedoch wiederum nicht.

Insofern müsste man die Ansicht der Finanzverwaltung dahingehend differenzieren,
dass bei der 90 %-Grenze Zinserträgenicht mitzuzählen sind.

Außerdem dürften von Grenzgängern erzielte Dividenden nach luxemburgischem Recht
nur mit 50% angesetzt werden.

Bei den Spekulationsgewinnen müßte man die Gewinne unberücksichtigt lassen,
die auch nach luxemburger Recht steuerfrei sind, also Gewinne nach 6 monatiger Haltefrist.

Aktuell führt unsere Kanzlei einen Rechtstreit vor dem luxemburgischen Cour Administratif,
der für das Steuerrecht zuständig ist, um diese Fragen einmal definitiv zu klären.

Im Übrigen wird unsere Ansicht auch bei umgekehrten Grenzgängern, also nach Deutschlandl vertreten,
beispielsweise vom Finanzgericht Münster. Dieses erklärte, dass Kapitalvermögen nicht dem
Progressionsvorbehalt unterliegt, sondern dem pauschalierenden Abgeltungssteuersatz.

Wir werden weiter berichten. (Stand 22.4.2017)

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Radiointerview RTL Luxemburg mit Stephan Wonnebauer zur Steuerreform

Am 30. September 2016 wurde Rechtsanwalt Wonnebauer von RTL Radio Luxemburg gebeten,
seine Einschätzung zu der Steuerreform 2017 für Grenzgänger zu geben.
Grenzgänger fühlten sich diskriminiert.
Luxemburger sahen endlich eine bessere Gerechtigkeit. Hier gehts zum Interview …

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Spenden an Kirchen in luxemburger Steuererklärung nicht abzugsfähig

Das luxemburger Finanzamt schaut genauer hin, wenn Grenzgänger Spenden
 in ihrer Steuererklärung geltend machen. War das früher alles kein Problem,
wird nun – ob der schlechten Kassenlage Luxemburgs – genauer geprüft.

Das fängt schon damit an, dass man in Luxemburg den Abzug von Mitgliedsbeiträgen
an Fördervereine
 nicht zuläßt. Denn nur SPENDEN sind hier relevant.
Die üblichen deutschen Spendenbescheinigungen weisen aber meist aus:
Beitrag oder Zuwendung. Das Steuerbüro verlangt daher hier genaue Bescheinigungen
des geförderten Vereins, was mit Mehraufwand verbunden ist.

Nicht anerkannt werden Spenden an Kirchen oder kirchenähnliche Organisationen.
Zwar hat der EuGH entschieden, dass auch ausländische Spenden anzuerkennen sind.
Dies gilt jedoch nur in dem Rahmen, im dem grundsätzlich nach nationalem Recht Spenden
abzugsfähig sind. Dazu gehören nach Luxemburger Recht jedoch nicht die Kirchengemeinden.

Anders als in Deutschland gibt es in Luxemburg eine POSITIV-LISTE der anerkannten Spendenempfänger.
Dazu zählen Kirchengemeinden oder kirchenähnliche Vereine grundsätzlich nicht. Mitglieder von freien
Kirchen können daher ihre oft sehr hohen Zuwendungen in Luxemburg steuerlich also gar nicht geltend machen.

Unsere Kanzlei führt derzeit ein Musterverfahren bei der Division Contentieux zu diesem Fall.
Es geht darum, ob eine kirchenähnliche Gemeinde schon auf der Positivliste steht.
Dies geht daraus nicht genau hervor.

 

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Bericht von der Early-Bird Steuerkonferenz am 11. Oktober 2016

Die Early-Bird Informationsveranstaltung fand großen Anklang.

Rund 50 Teilnehmer fanden sich an diesem Dienstagmorgen zwischen 07:00 Uhr und 08:00 Uhr zu der Informationsveranstaltung im Grenzrestaurant an der Autobahn Wasserbillig ein.

Der Referent informierte über die aktuelle Steuerreform.

Im Wesentlichen kann diese in zwei Stufen eingeteilt werden, nämlich in die erste Stufe,
die im Jahr 2017 in Kraft tritt und die zweite Stufe, die im Jahr 2018 in Kraft treten soll.

Im Jahr 2017 gibt es zunächst eine spürbare Steuerentlastung.
Diese ist auf die Erhöhung von verschiedenen Abzugshöchstbeträgen begründet,
beispielsweise bei den Eigenheimzinsen oder den Kinderbetreuungskosten.

Zudem werden der Steuerkredit und der Alleinerzieherkredit erhöht.

In der zweiten Stufe, die erst im Jahr 2018 in Kraft treten soll, gibt es allerdings
auch spürbare Nachteile für einen großen Teil der Grenzgänger.
Bei den verheirateten Grenzgängern wird zukünftig auf der Steuerkarte ein globaler
Steuersatz eingetragen, der sich aus den deutschen Einkünften des verheirateten Grenzgängers
oder seines Ehepartners errechnet.

Dadurch kann die Steuerbelastung steigen, je nach Einkünftesituation in Deutschland.

In vielen Fällen wird der monatliche Nettolohn daher um rund EUR 150,00 niedriger liegen.

Es gibt allerdings für einige Grenzgänger auch eine sogenannte „Exit-Strategie“:
Wer sich auf die Fragen des Finanzamtes nicht meldet, wird in die Steuerklasse 1 eingestuft.
Dies kann in manchen Fällen günstiger sein, als der globale Steuersatz.

Wir werden auf dieser Internetseite weiter über die Entwicklungen bezüglich der Steuerreform berichten.

Die Veranstaltung war von dem Eurest Restaurant sowie der DKV Versicherung gesponsort worden.

 

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Steuerreform 2017 ist keine Diskriminierung der Grenzgänger

Die Steuerreform 2017 bringt zunächst einmal für Normalverdiener ein höheres Nettogehalt,
da es höhere Abzugsbeträge gibt.

Nach Einschätzung unserer Kanzlei sind ungefähr 14000 Grenzgänger aus Deutschland
von Nachteilen betroffen, wenn sie die deutschen Einkünfte gegenüber dem luxemburger
Finanzamt angeben müssen.

Ein großer Teil der  Gruppe von rund 12000 deutschen Grenzgängern, die jetzt schon
Steuererklärungen in Luxemburg abgeben,  gibt jetzt auch schon die deutschen Einkünfte an,
damit der globale Steuersatz ermittelt werden kann.

Für viele Ledige hat sich bislang Steuererklärung nicht wirklich gelohnt, weil die Erstattung meist
bei weniger als 100 Euro liegen. Für sie werden die hohen Abzugsbeträge nun Anreiz sein,
Steuererklärungen abzugeben.

Eine Gruppe von Grenzgängern wird finanziell etwas schlechter gestellt. Das sind die Verheirateten,
bei denen einer Grenzgänger ist und der andere in Deutschland arbeitet. Zunächst müssen ab 2017
mit Wirkung für 2018 die deutschen Einkünfte angegeben werden. Bislang erhielten viele Grenzgänger
einfach die Steuerklasse 2 ausgestellt. Dies wurde danach jahrelang nicht mehr überprüft.
Wer in den letzten Jahren nach Luxemburg kam, mußte allerdings schon die deutschen Lohneinkünfte
angeben, um die Steuerklasse bestimmten zu können.

Nun werden auch andere Einkünfte anzugeben sein, wie es bei einer Steuererklärung üblich ist,
um schon die richtige Steuerklasse (1a oder 2)  zu erhalten.

Schlimmstenfalls fallen also nach der Überprüfung viele Grenzgänger in die Klasse 1a ab.
Je nach Gehaltshöhe können das schon ein paar hundert Euro sein. Es gilt dann zu prüfen,
ob später eine Steuererklärung, bei der die deutschen Einkünfte angegeben werden müssen,
am Ende günstiger ist. Das wird im Einzelfall nachzurechnen sein, weil dies von den persönlichen
und familiären Verhältnissen abhängt.

Die Reform ist also  keine Benachteilung der Grenzgänger im Allgemeinen. Die Gruppe, die wohl
finanziell benachteilgt werden wird, wird rechtlich lediglich mit allen anderen Grenzgänger und Residents
gleichgestellt. Residents müssen auch ihre deutschen Einkünfte in der luxemburgischen Steuererklärung angeben.
Es ist also so, dass diese Gruppe in der Vergangenheitvon dem lückenhaften Steuersystem Luxemburgs profitiert hat.

Das neue System ist keine Erfindung des Luxemburger Finanzministers, um Grenzgänger zu benachteiligen.
Vielmehr entspricht es den aktuellen, weltweiten Steuerentwicklungen.

Zum einen gilt für umgekehrte Grenzgänger von Luxemburg nach Deutschland ein noch viel nachteiligeres
System, weshalb die Anzahl dieser Grenzgänger auch sehr gering ist (unter 1000). Verheiratet sind nämlich in
Deutschland das Jahr über in der Steuerklasse der Ledigen. Es hätte also noch schlimmer kommen können.

Zum anderen stehen die weltweiten Steuerkonzepte unter dem Motto der Transparenz. Lohndaten werden
schon jetzt automatisch nach Deutschland gemeldet. Das lux. Steuerbüro verlangt schon jetzt die Vorlage des
deutschen Steuerbescheides. Das Büro RTS will schon heute bei der Vergabe der Steuerklasse die Lohneinkünfte
des deutschen Ehegatten wissen. Die 50-Prozent-Grenze begrifft jedoch das Haushaltseinkommen.
Dazu zählen aber zum Beispiel auch Vermietungs- und Gewerbeeinkünfte.

Das Transparenzprinzip wird sich in Zukunft noch weiter in allen Steuerbereichen durchsetzen.
Grenzgänger müssen sich nun einfach mehr Gedanken machen und beraten lassen, um hier
den Durchblick zu bewahren.

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Pauschale Steuerkarte in 2015 und 2016 fehlt oft bei Ehegatten

Ehegatten, die beide in L arbeiten,  zahlen grundsätzlich Steuern nach.
Je nach Gehalt, ein paar tausend Euro, solange bis die vierteljährlichen Vorauszahlungen
festgesetzt werden (Weiteres siehe Artikel unten).

Dies hängt mit den Steuerkarten zusammen. Nächstes Jahr soll dies gesetzlich geändert werden,
sodass die Nachzahlungen minimiert werden.

Ein neues Problem ist jedoch seit 2015 aufgetreten. Bei Ehegatten wurde vergessen,
eine Pauschale Karte mit 15% zu erteilen. Normalerweise hätte der Zentralcomputer die Daten
aus dem Vorjahr übernehmen müssen. Das hat jedoch oft nicht funktioniert.

Die Folge: Beide Ehegatten wurden mit der ersten Steuerkarte abgerechnet,
also grundsätzlich zu niedrig. Es kommt daher zu enorm hohen Steuernachzahlungen.
In konkreten Fällen unserer Kanzlei bedeutet dies Nachzahlungen, die um 4.000 Euro höher sind,
also im korrekten Falle.

Das Problem ist auch bei Rentnern aufgetreten.

Es hat sich in 2016 fortgesetzt.

Eheleute, die beide in Luxemburg arbeiten, sollten daher ihre Karte kontrollieren.
Fehlt die Pauschalierung, sollte man aktiv eine Änderung beantragen oder, da man ja jetzt
das Problem kennt, mit dem Ansparen für die spätere Steuerzahlung beginnen.

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Luxemburg schafft strafbefreiende Selbstanzeige ab – auch Grenzgänger sind hiervon betroffen

Mit der neuen Steuergesetzgebung die ab dem 1. Januar 2016 gilt,
hat es eine wichtige Änderung in Luxemburg gegeben.

Die Abgabenordnung, die Luxemburg im Jahre 1931 eingeführt hat und im wesentlichen
der deutschen Abgabenverordnung entspricht, sah eine strafbefreiende Selbstanzeige vor.
Diese Vorschrift entsprach in etwa den deutschen Vorschriften zur Selbstanzeige.
Wer freiwillig eine berichtigte Steuererklärung abgegeben hat, blieb straffrei.

Diese Vorschrift wurde nun in Luxemburg gestrichen mit Wirkung zum 1. 1. 2016.

Stattdessen wurde ein neuer Paragraph eingefügt, der eine Steueramnestie vorsieht.

Allerdings werden hier Strafzuschläge berechnet. Wer die Berichtigung im Laufe des Jahres 2016
einreicht, muss einen Strafzuschlag von 10% der festgesetzten Steuer zahlen.
Wenn die Steuererklärung im Jahre 2017 eingereicht wird, wird eineErhöhung von 20% berechnet.

Wie auch nach deutschem Recht üblicherweise vorgesehen, scheidet diese Vergünstigung aus,
wenn der Steuerpflichtigebereits entdeckt wurde, also ein Verwaltungsverfahren oder ein
Gerichtsverfahren gegen ihn wegen dieser Steuern bereits eingeleitet wurde.

Die Vorschriften gelten nicht bloß für in Luxemburg Ansässige.
Grenzgänger, die unrichtige Steuererklärungen angegeben haben, sollten sich daher überlegen,
ob sie in den Genuss dieser Vergünstigung kommen wollen. In vielen Fällen haben Grenzgänger
nämlich deutsche Einkünfte verschwiegen, beispielsweise aus dem Mini-Job der Ehefrau, um eine
höhere Steuererstattung in Luxemburg zu erhalten. Das luxemburger Steuerbüro (Finanzamt)
hat seine Überprüfungen der Steuererklärungen daher schon verschärft.

Luxemburg macht also ernst mit seiner Steuerpolitik, sich den Vereinbarungen der OECD-Staaten
und EU-Staaten anzupassen. Es schiesst vielmehr noch über das Ziel hinaus, indem eine strafbefreiende
Selbstanzeige sogar völlig abgeschafft wurde. Ob diese eventuell später noch einmal eingeführt wird, ist fraglich.

Rechtspolitisch wird die Strafbefreiung jedoch überwiegend noch als  juristisch angemessen angesehen.
Hintergrund der Änderungen im luxemburger Recht ist sicherlich auch die weltweite Meldung von Einkünften.
Seit dem Jahr 2015 werden in der EU Löhne und Pensionen automatisch an den Wohnsitzstaat gemeldet.
Des weiteren werden Versicherungszahlungen gemeldet. Demnächst werden auch Kapitaleinkünfte innerhalb
der EU automatisch gemeldet. Steuerbürger haben somit nicht mehr viel Freiraum, um Einkünfte zu verstecken.

Ursprünglich war die Selbstanzeige ein Anreiz dazu, Steuern straffrei nachzuzahlen.
Der Staat hatte ein Interesse daran Einkünfte zu erzielen. Er musste aufgrund der vielen Versteckmöglichkeiten
allerdings ein Bonbon anbieten, nämlich die Straffreiheit.

Auch in Deutschland gab es schon Bestrebungen, die Strafbefreiung bei einer Selbstanzeige abzuschaffen.
Viele Politiker sind jedoch der Ansicht dass es nun eigentlich kein Versteck mehr gibt. Insofern könnte der
Anreiz für eine Straffreiheit auch in Deutschland abgeschafft werden.

Stephan Wonnebauer

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Im Oktober droht das Steuerbüro wieder Zwangsgelder an

Wer bislang noch keine Steuererklärung für das Jahr 2014abgegeben hat und hierzu verpflichtet ist,
erhält derzeit wieder die Androhungen von Zwangsgeld.

Vor ein paar Jahren wurde dieses Prozedere eingeführt, um die Steuereinnahmen kontinuierlich
fließen zu lassen und die Verwaltung gleichmäßig auszulasten.

Wer sich nicht von dem Zwangsgeld beeindrucken läßt, wird im Dezember eine letzte Androhung erhalten.

Wichtig für Grenzgänger: Die Erklärung muss spätestens zum 31.12. eingehen, damit Erstattungsbeträge
ausgezahlt werden. Anderenfalls beruft sich das Steuerbüro auf die einjährige Verjährungsfrist. Diese wurde
auch bereits gerichtlich bestätigt.

Noch bis 2006 konnte man quasi seine Steuererklärung abgeben,
wann man Lust hatte, auch bis zu 5 Jahre später.
Seit 2007 beruft sich die Verwaltung auf die Verjährungsfrist.

Die Zeiten des Schlendrians in Luxemburg sind offenbar vorbei.

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Expatriates, Grenzgänger, Grenzpendler

Expatriates (kurz: Expats) werden von internationalen Unternehmen vorübergehend
in ein anderes Land geschickt. Hieraus ergeben sich Steuer- und Sozialversicherungsprobleme.

Der Begriff wird oft auch anders verwendet: Nämlich für selbstgesuchte Arbeit in einem anderen Land.
Somit haben wird dann ein Synomym zu Grenzpendler bzw. Grenzgänger.
Die Steuer- und Sozialversicherungsprobleme sind genau die gleichen.

Hieraus ergeben sich zum Beispiel folgende Problemen:

1. Wo ist der steuerliche Wohnsitz?

a. Es kann zu 2 Wohnsitzen kommen.

Hier ist dann der steuerliche Wohnsitz zu ermitteln, also wo ist der Mittelpunkt der Lebensführung.

b. Wenn ein Wohnsitz nicht besteht, gilt nach vielen DBA die 183-Tage-Regel.

c. Schlimmstenfalls gibt es zwischen den Staaten kein DBA.
Es kann also zu einer Doppelbesteuerung kommen.

d. Welteinkommensprinzip

Die USA besteuern schon bei bloßer Staatsangehörigkeit (citizenship).
Entscheident ist, ob man in den USA geboren wurde.
Dann werden sogar Löhne besteuert, die in anderen Ländern erzielt werden.

2. Besondere Regeln für Impatriates

Sendet ein Unternehmen Mitarbeiter zu einer ausländischen Niederlassung,
gelten für deren Besteuerung in manchen Staaten Ausnahmeregeln,
z.B. in Frankreich, Spanien, Schweiz, Luxemburg. Insbesondere werden kann
Kosten der doppelten Haushaltsführung begünstigt besteuert.

In Luxemburg gilt die Besonderheit, dass die Kosten bei dem Unternehmen als Betriebsausgaben
abgesetzt werden können und es sich bei dem Angestellten nicht um Sachzuwendungen handelt.
Diese Sonderregime gelten oft für 3-5 Jahre (Frankreich und Spanien: Jahr des Beginns und weitere 5 Jahre).

Andere Länder besteuern die Sachbezüge in Höhe des durchschnittlichen Marktpreises.
Andere Ländern nehmen die tatsächlichen Kosten des Arbeitgebers als Maßstab.

Deutschland kennt nicht solch ein besonderes Regime. Allerdings gibt es hier genügend Möglichkeiten,
Werbungskosten abzusetzen. Insbesondere ist die doppelte Haushaltsführung ein bereits geregelter Bereich.

Luxemburg kennt keine Kosten der doppelten Haushaltsführung. In der Ausnahmeregelung
werden jedoch diese Kosten berücksichtigt.

3. Welche Gehaltsbestandteile werden dann in welchem Land besteuert? 

a. Signing Bonus

In besonderen Fällen zahlt der Arbeitgeber eine Antrittsprämie. Hat diese zu tun mit dem
Gehalt für geleistete Arbeit? Wo ist dann dieser Gehaltsbestandteil zu besteuern.

Manche Unternehmen zahlen auch eine Bleibeprämie.

b. Stock Options

Hier wird dem Angestellter die Möglichkeit gegeben, Aktien zu zeichnen als Gehaltsbestandteil.
Beim Verkauf entsteht ein Gewinn, der dann als Gehalt versteuert wird. Dieser Gewinn hat mit der
Arbeitsleistung des Angestellten nichts zun tun. Auch hier stellt sich daher die berechtigte Frage,
ob dieser Gehaltsbestandteil eventuell zwischen den Staaten aufzuteilen ist.

Nach deutschem Recht wird der geringste Tageswert zwecks Besteuerung angesetzt.

c. Boni

Manche Boni werden für mehrere Jahre gezahlt. Bei einer Aufteilung ist dann zu berücksichtigen,
ob in den Vorjahren die 19-Tage-Grenze überschritten wurde.

4. Besteuerung in Deutschland

Alle Arten von Gehaltsbestandteilen werden besteuert, da sie nach dem Arbeitsvertrag geschuldet werden.

Besonderheiten gelten für
– Freistellungsphase
– Abfindung
– Urlaubsabgeltung
– Krankentage.

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Bausparverträge nicht vorzeitig kündigen!

In luxemburger Steuererklärungen können auch heute noch Beiträge zu Bausparkassen
steuerlich abgesetzt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Laufzeit der Verträge mindestens 10 Jahre beträgt.

Allerdings kommt es oft vor, dass sich die Lebenssituation der Steuerpflichtigen ändert und die
Verträge entweder gekündigt oder umgeschrieben werden. Hintergrund ist entweder
Liquiditätsmangel oder eine besondere Finanzierungsform für ein Eigenheim.
Selbst die Änderung (z.B. Herabsetzung der Bausparsumme) von Verträgen wird streng genommen
als Kündigung betrachtet.

Zwischenzeitlich hat das Steuerbüro Z vermehrt hierauf seine Aufmerksamkeit gerichtet.

Es wird also geprüft, ob Bausparverträge auch in den Folgejahren wieder in den Steuererklärungen
auftauchen. Ist dies nicht der Fall, kommt es zu Rückfragen. Ergibt sich dann definitiv, dass ein Vertrag
vorzeitig gekündigt wurde, werden die Steuerbescheide der Vorjahre korrigiert.
Die angesetzten Beiträge werden denn aberkannt. Dies führt dann letztendlich zu einer Rückzahlung
von Steuererstattungen.

Da Finanzberater über die steuerlichen Hintergründe nicht informiert sind,
sollte man immer aufpassen, wenn sie zu Umfinanzierungen raten.

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Neue Steuerinformationen in OGB-L Broschüre

Der OGB-L hat in Zusammenarbeit mit Rechtsanwalt Wonnebauer im Februar 2015
eine Aktualisierung der im Jahr 2011 erstmals erschienen Broschüre zur Besteuerung
der Luxemburg-Grenzgänger herausgegeben.

Das 20-seitige Heft gibt grundlegende Informationen für die deutsche und luxemburgische
Steuererklärung der Grenzgänger. Gerade aufgrund der 3 Verständigungsvereinbarungen
aus dem Jahre 2011 und dem aktualisierten DBA-Luxemburg im Jahr 2014 war es dringend
notwendig, den Grenzgängern Klarheit zu verschaffen.

Die Broschüre wird zunächst an den im März stattfindenden Generalversammlungen verteilt.
Sie liegt im übrigen auch in den Geschäftsstellen des OGB-L aus sowie natürlich in den Kanzleien
von Rechtsanwalt Wonnebauer.

Hier anklicken zum Download

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Lohnaufteilungen der luxemburgischen Arbeitgeber sind überwiegend fehlerhaft

Deutsche Grenzgänger, die mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten,
müssen den darauf entfallenden Lohnanteil in Deutschland versteuern.

Im Gegenzug entfällt die anteilige Steuer in Luxemburg.

Die Arbeitgeber und Fiduciaires, die diese Arbeiten erledigen sollen,
scheitern jedoch fast alle an den Details dieser Berechnungen.
Nach den Erfahrungen unserer Kanzlei im Rahmen der Erstellung von
Steuererklärungen für Grenzgänger sind gut 95 Prozent der Berechnungen fehlerhaft.

Grund 1: Die anteilige Zeit wird Monat für Monat nach Stunden ermittelt.
Am Jahresende erfolgt keine Gesamtkorrektur gemäß der Verständigungsvereinbarung.

Grund 2: Die auf den in Deutschland zu versteuernden Lohn entfallende Sozialversicherung
wird weiterhin zu hundert Prozent in Luxemburg von der Bemessungsgrundlage abgezogen.
Auch das ist nämlich falsch.

Je nach Rechenfehler zahlt entweder der Arbeitnehmer in Luxemburg danach immer noch
zu viel oder zu wenig Steuern. In den meisten Fällen zahlt er zuviel Steuern in Luxemburg,
da ja naturgemäß zu wenig Gehalt von der Steuer in Luxemburg freigestellt wird.

Das erstere ist ärgerlich für den Arbeitnehmer. Die zweite Variante verärgert den luxemburger Fiskus.

Fazit:

Der Arbeitgeber haftet also entweder gegenüber dem einen oder dem anderen für seine
Falschberechnungen. Grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz liegen wohl vor, da die Berechnungen
im Grunde genommen auch nachzuvollziehen sind, also kein Hexenwerk sind.

Da in Luxemburg die typische Fiduciaire nur abrechnet, was man ihr vorgibt, ist dort
kaum ein Berufsfehler zu finden. Denn anders als nach deutschem Steuerberaterrecht
fühlen sich die luxemburger Fiduciares nicht in der Pflicht, dieVerständigungsvereinbarung
zu kennen oder gar zu lesen und die Arbeitgeber darauf hinzuweisen.

Alles hat eben seinen Preis, auch eine gute Beratung im Rahmen der Lohnabrechnung.

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Eheleute zahlen oft Steuern nach!

Eheleute, die beide in Luxemburg arbeiten, müssen immer Geld zurücklegen
für die Steuernachzahlungen.

Der Nettolohn sieht verführerisch aus. Man gönnt sich dann mal mehr, als man braucht.
Das dicke Ende kommt nach 3 Jahren. Das Finanzamt verlangt dann von den Eheleuten
deftige Steuernachzahlungen, die oft im Bereich – je nach Einkommen – von über 10.000 Euro liegen.

Grund dafür ist das Steuerklassensystem in Luxemburg. Die erste Steuerkarte wird
individuell besteuert, die zweite pauschal mit 12 bzw. ab 2013 mit 15 Prozent.
Werden dann die Gehälter zusammengerechnet, kommt es meist zu einem durchschnittlichen
Steuersatz, der höher ist. So entstehen die hohen Nachzahlungen.

Leider wissen viele Eheleute immer noch nicht, dass sie zur Abgabe einer Steuererklärung
verpflichtet sind. Sie fühlen sich dann von den Steuerbescheiden überrascht. Zu Unrecht.

Mit einer vorausschauenden Beratung hätte man das vermeiden können.

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Abgabefrist 31. März

Die Einkommensteuererklärung soll zum 31. März abgegeben werden.
Diese Frist wird jedoch nicht wirklich ernst genommen.

Zwar werden im Februar schon Erinnerungen versendet.
Die Fristversäumung bleibt jedoch sanktionslos.
Die zweite Erinnerungswelle erfolgte letztes Jahr im September.
Dabei wurden auch Geldsanktionen angedroht.

Da die Finanzverwaltung ohnehin monatelang im Bearbeitungsrückstand ist,
wäre ein strenge Sanktion auch unangemessen.

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Steueränderungen seit 2008

Seit dem Einkommensteuergesetz 2008 sind Änderungen zu beachten.

Das Finanzamt erwartet den Eingang der Steuererklärung  theoretisch zum 31. März 2009.
In der Praxis werden jedoch alle Erklärungen akzeptiert, die bis zum 31. Dezember 2009 dort eingehen.

Im Jahr 2008 wurde gemäß Artikel 3bis eine Zusammenveranlagung von Lebenspartnern eingefügt.
Hierzu ist allerdings erforderlich, dass diese einen Partnerschaftsvertrag in Luxemburg abgeschlossen haben.

Gleichgeschlechtliche Paare können ebenfalls einen Antrag stellen. Hierzu genügt auch eine
deutsche Partnerschaftsurkunde.

Die Unterhaltszahlungen an den Ex-Ehegatten sind nun abzugsfähig bis 21.600,- Euro

Überstundenvergütungen sind ab dem Jahr 2008 steuerfrei, also nicht bloß die Zuschläge.

Die Steuertabelle wurde geändert. Eine Steuerreduzierung für Kinder wurde abgeschafft.
Stattdessen wird jährlich der Kinderbonus bezahlt. Die Höhe beträgt 922,50 Euro pro Kind,
bei Geburt des Kindes ab diesem Monat. Die Beträge werden mittlerweile monatlich ausgezahlt.

Nach Artikel 157 ter wird nun von Grenzgängern verlangt, dass sie ihre gesamten Einkünfte offen legen.
Gemeint sind also nicht bloß die beruflichen Einkünfte, sondern auch die nichtberuflichen, wie zum
Beispiel Vermietung, aber auch die des Ehegatten. Entsprechende Belege müssen nun der
Steuererklärung beigefügt werden.

Schon längst waren in Luxemburg Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.600,- Euro abzugsfähig.

Weiterhin interessant bleibt der Abzug von Zinsen für das Eigenheim in Höhe von 1.500,00 €
pro Haushaltsmitglied. Anders als in Deutschland kennen die Luxemburger auch keinen „Verbrauch“
dieses Anspruches. Man kann diesen Abzug also für jedes Eigenheim geltend machen.

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Die Rahmenbedingungen

Derzeit gibt es zirka 35.000 Grenzgänger aus Deutschland.
Im Vergleich dazu: Es gibt zirka 60.000 französische Grenzgänger und 40.000 belgische.

Die Zahl der deutschen Grenzgänger ist daher noch relativ gering.
Damit ist dann auch erklärt, weshalb viele Informationen nicht in deutscher Sprache vorhanden sind.

Es gibt wenige Bücher zur Grenzgängerbesteuerung, aber ebenfalls nicht in deutscher,
sondern sogar in englischer Sprache.

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Steuerbüro Z – Das Finanzamt für Grenzgänger

Das Steuerbüro Y wurde ab dem 1.1.2012  in Steuerbüro Z.

Ende 2011 ist das Büro Z dann nach Remich gezogen.
Hier werden nun ausschließlich die deutschen Grenzgänger bearbeitet werden.

Bislang waren beim Büro Y die Grenzgänger aus Frankreich und Deutschland bearbeitet worden.
Das Büro Y wird fortan nur noch für die französischen Grenzgänger zuständig sein.
Für die deutschen Grenzgänger wurde neu das Büro Z geschaffen.
Die Mitarbeiter sind jedoch dieselben geblieben.

Von den über 38.000 Grenzgängern aus Deutschland geben nur zirka 10.000
eine Einkommensteuererklärung ab. Die Tendenz wird dahin gehen, dass es in 3 Jahren
vielleicht bald 15.000 sind. Mehr werden es wohl nicht, weil sich bei den meisten Grenzgängern
eine Steuererklärung auch nicht lohnt.

In Luxemburg bearbeiten im Büro Z, das für Einkommensteuererklärungen zuständig ist,
nur 11 Steuerbeamte die Steuererklärungen. Dabei ist noch zu berücksichtigen,
dass einer davon der Chef ist, der mit administrativen Aufgaben belastet ist.

So sind die langen Bearbeitungszeiten zu erklären.

Das Büro Z ist nun auch zuständig für die selbständigen Freiberufler.
Für diese war bislang das Büro X in Esch zuständig.

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Literatur zum Steuerrecht

Zum Thema Grenzgängerbesteuerung gibt es wenig Literatur, nur Tipps oder Foren, viele Gerüchte.

Das hängt damit zusammen, dass die Gesetze grundsätzlich in französischer Sprache
abgefasst werden, obwohl in Luxemburg drei Amtssprachen vorherrschen. Die Steuergesetze sind
grundsätzlich in französisch verfasst.

Die Abgabenordnung wurde von Deutschland übernommen und findet man noch in deutscher Sprache.

Zusätzlich den Gesetzen gibt es, genauso wie in Deutschland, Erläuterungen durch die Steuerdirektion
in Form von Rundschreiben oder Ausführungshinweisen, alles jedoch nur in französisch.
Das ist wiederum vergleichbar mit den deutschen Einkommensteuerrichtlinien oder BMF-Schreiben
oder OFD-Verfügungen.

Dann kommt noch ein praktisches Problem hinzu: Die meisten Steuerberater in der Grenzregion
sind mit der Thematik überlastet. Hauptsächlich betreuen Steuerberater ja nicht Angestellte,
sondern Unternehmen. Die Relation liegt ungefähr bei 80 zu 20, d.h. der Angestellte als Mandant
gehört nicht unbedingt in den Fokus der Tätigkeiten des Steuerberaters.

Wenn dann jedoch noch ein Mandant mit dem „Schwierigkeitsgrad Luxemburg“ hinzu kommt,
geht das Interesse bei vielen Beratern dann gegen Null.

Nichtsdestotrotz: Es gibt einige Steuerberater auf diesem Gebiet.

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Müssen Grenzgänger Steuererklärungen abgeben?

Grenzgänger werden auch Grenzpendler genannt. Im Steuerrecht nennt man sie Nichtansässige.

Diese müssen grundsätzlich keine Steuererklärung abgeben.

Manche Finanzbeamte wenden fälschlicherweise die übliche Veranlagungsgrenzen von  31.000,00 Euro an.
Diese betrifft jedoch nicht Grenzgänger.

Es gibt jedoch Ausnahmen, die dann in der Praxis von Bedeutung sind, nämlich wenn
beide Eheleute in Luxemburg arbeiten. Diese werden pflichtveranlagt.

Oder wenn das Einkommen über 100.000 Euro (bis 2008 58.000,00 Euro) beträgt.
Unter Einkommen versteht man hier jedoch nicht das Bruttoeinkommen, wie der Laie sagt,
sondern das auf der Lohnsteuerkarte ausgewiesene  „zu versteuernde Einkommen“.

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Beide Eheleute arbeiten in Luxemburg

Wenn beide Eheleute in Luxemburg arbeiten, müssen Grenzgänger eine Steuererklärung abgeben.

Da dies den allermeisten Grenzgängern unbekannt ist, die auch zuvor keine Steuererklärung abgegeben haben,
kommt es 2-3 Jahre später zu  bösen Überraschungen.

Denn meist erst nach diesem Zeitraum erfolgt die offizielle Aufforderung durch das Finanzamt zur
Abgabe der gemeinsamen Steuererklärung.

Je nach Verdienst der Eheleute gibt es grundsätzlich Nachzahlungen.
Dies hängt damit zusammen, dass ein Ehegatte die pauschale Steuerkarte erhält,
die mit 12 Prozent besteuert wird. Werden dann die Gehälter addiert, liegt der Steuersatz
meistens über 20 Prozent. Es leuchtet ein, dass dann ein Gehalt zu niedrig besteuert wurde.
Dies führt dann zu den Nachzahlungen.

Erfahrungsgemäß können die Nachzahlungen auch durch Sonderausgaben und Eigenheimzinsen
nicht derart reduziert werden, dass sie vermieden werden.

Es gibt aber auch die Fälle, in denen das durchschnittliche Einkommen unter 12 Prozent versteuert wird.
Das ist bei Gehälter von 20.000 – 30.000 Euro der Fall. Hier kann es zu Erstattungen von 2000 Euro kommen.

Aber: Wegen Einführung der Jahresfrist im Jahr 2007 haben die Eheleute dann meistens diese Fristen versäumt.
Erstattungen erfolgen nur noch dann, wenn die Erklärung bis zum 31.12. des Folgejahres eingegangen ist.
In einem aktuellen Fall in unserer Kanzlei mußten wir dem Ehepaar die traurige Nachricht übermitteln,
dass sie gerade 2 x 2200 Euro Steuererstattungen für die Jahre 2007 und 2008 verschenkt hatten, weil
ihnen das oben genannte unbekannt war.

Daraus sollte man lernen!

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Die Steuerklassen

In Luxemburg hat man, anders als in Deutschland, keine wirkliche Wahlmöglichkeit bezüglich der Steuerklassen. Die Steuerklassen beeinflussen die Höhe des monatlichen Steuerabzugs. Die Steuerklasse 2 ist günstiger als die 1a.
Das ist wichtig für den Fall, in dem eine Steuererklärung nicht möglich ist.

Anders als in Deutschland handelt sich bei der Steuerklasse also nicht bloß um die Wahl,
wie hoch die Abschlagszahlung auf die spätere Jahressteuer ist. Vielmehr ist damit bereits auch eine
andere Steuertabelle angesprochen.

Steuerklassen in Luxemburg:

Steuerklasse 1 gilt für Ledige,

Steuerklasse 2 gilt für zusammenlebende Verheiratete und auf Antrag 3 Jahre nach der Scheidung,

Steuerklasse 1a gilt für Verheiratete mit weniger als 50% der Haushaltseinkünfte, für Alleinerziehende
mit Kindern und für Verwitwete. Die Berechtigten des Kinderbonus erhalten ebenfalls die Steuerklasse 1a. – bis 2017

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Wie wird die Steuerklasse beantragt?

Zuständig für die Gewährung der Steuerklassen ist das Büro RTS in der Rue Hollerich 5.

Grundsätzlich erhalten steuerpflichtige Grenzgänger die Steuerklasse 1a und nur auf
Antrag die Steuerklasse 2. Ab dem Jahr 2018 ist die Steuerklasse 1a allerdings abgeschafft.

Im Gesetz ist definiert, dass es auf die Tätigkeitseinkünfte ankommt. 50 Prozent der
Tätigkeitseinkünfte sind entscheidend.

Aber das Büro RTS wendet den Begriff Einkommen an. Einkommen meint jedoch das zu
versteuernde Einkommen also Brutto minus Werbungskosten minus Sonderausgaben.

Es ist also viel schwierig, nach der Definiton des Büro RTS die 50 Prozent-Grenze zu erreichen,
wenn beide Eheleute beinahe gleich viel verdienen.

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Wer kann eine Einkommensteuererklärung abgeben?

In Luxemburg wird noch zwischen dem Lohnsteuerjahresausgleich und der
Einkommensteuererklärung unterschieden.

Beim Lohnsteuerjahresausgleich werden nur die Steuerspitzen auf das Jahr gerechnet,
z.B. wenn jemand ein 13. Monatsgehalt erhält, wird die Lohnsteuer der Monatstabelle
nun nach der Jahrestabelle berechnet.

Die andere Möglichkeit ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung.
Dabei werden die familiären Verhältnisse berücksichtigt, sprich die Anzahl der Kinder
oder die Sonderausgaben, die Versicherungen und außergewöhnliche Belastungen.

Voraussetzung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung in Luxemburg ist,
dass der Grenzgänger mindestens 90% seines Einkommens in Luxemburg erzielt.

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Das Schumacker-Urteil des EuGH von 1995

Der Europäische Gerichtshof hat im Jahr 1995  das sogenannte Schumacker-Urteil gefällt.

Hier ging es um einen belgischen Grenzgänger, der in Deutschland arbeitete.
Deutschland verweigerte ihm, eine deutsche Steuererklärung zu abzugeben.
In Belgien selbst konnte er keine Steuervorteile erzielen, da dort die Steuerlast ohnehin null war.

Er hatte aber Ausgaben (Versicherungen usw.) und hatte in keinem Land die Möglichkeit,
eine Steuererklärung abzugeben, bei der die familiären Verhältnisse berücksichtigt wurden,
um eine Steuererstattung zurück zu erhalten.

Das wurde als Diskriminierung angesehen. Diskriminierung ist ein Schlagwort im Europarecht.
Der EuGH entschied, dass Herr Schumacker von Deutschland diskriminiert worden war.
Daraufhin wurden in ganz Europa die Steuergesetze geändert.

In allen europäischen Staaten gibt es jetzt ähnliche Gesetze und die Möglichkeit für Grenzgänger,
eine Einkommensteuererklärung abzugeben.

Luxemburg ist hier etwas bürgerfreundlicher als Deutschland.
Hier gelten zwei Einkommensgrenzen, nämlich

1. der Grenzgänger muss mind. 50 Prozent des Haushaltseinkommens in Luxemburg erzielen und

2. sein Einkommen in Luxemburg muss 90 Prozent beantragen.

Im umgekehrten Falle ist Deutschland strenger und verlangt, dass 90 Prozent des Haushaltseinkommens
in Deutschland erzielt werden.

Um jedoch definitiv Steuern zurück zu erhalten, müssen allerdings noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

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Die Berechnung der 90-Prozent Grenze

20.7.2015
Im Steuerformular wird auf Seite 3 nach den Einkünften befragt.
Diese müssen zu 90 Prozent aus Luxemburg stammen, damit Grenzgänger einen Antrag
auf Gleichbehandlung mit den Ansässigen stellen können.

Welche Einkünfte sind gemeint?

Geregelt ist dies in den Artikeln 157ter und 157bis. Diese verweisen auf Artikel 10 Ziffer 4 L.I.R.:

1. Gewinn aus Gewerbebetrieb
2. Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft
3. Gewinn der Freiberufler
4. Einkünfte aus nicht-selbständiger Tätigkeit
5. Renten und Pensionen

Nach Ansicht der Finanzverwaltung zählen aber auch Vermietungseinkünfte und Kapitaleinkünfte  dazu.
Diese Meinung steht allerdings im Gegensatz zum Gesetzestext. Bis zum 2009 gelte die Regel, dass nur die
Nr. 1-5 zu berücksichtigen gewesen seien. Die Finanzverwaltung beruft sich hier auf den Circulaire vom 27. Juni 2008.
Allerdings wurden die Art. 157 ff. später noch einmal geändert. Es besteht daher derzeit Unklarheit über die aktuelle
Besteuerungssituation.

Da Luxemburg bekanntlich ein Rechtsstaat ist, müsste sich die Finanzverwaltung also an das Gesetz halten.

(Anmerkung: Die Definition der Einkünfte wird gesetzestechnisch oft über Verweisungen geklärt.
Das kennen wir auch aus Deutschland. Gerade das Grenzgängergehalt wird bei vielen Verweisungen
nicht berücksichtigt, da es unter Progressionsvorbehalt steht und eben dann nicht zu den Einkunftsarten zählt.)

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Wann erhält man Einkommensteuern zurück?

Steuererstattungen gibt es grundsätzlich nur bei Alleinverdienern, also bei Alleinverdienerehen,
Singles und Geschiedenen mit oder ohne Kinder.

Denn wenn der Ehegatte in Deutschland arbeitet, erfolgt eine Progressionsberechnung,
d.h. das Gehalt des in Deutschland arbeitenden Ehegatten erhöht in Luxemburg den Steuersatz
auf das luxemburger Gehalt. Es wird der sogenannte globale Steuersatz berechnet.

Bei einer Doppelverdienerehe bekommt man meist nur im Jahr der Heirat eine Steuererstattung.

Verheiratete müssen auch ihre deutschen Einkünfte nachweisen durch Vorlage einer Kopie der
Steuerbescheinigung oder der deutschen Steuererklärung.

Auch nach luxemburger Auslegung ist für Ehegatten ein Zusammenleben erforderlich,
man muss also den gleichen Wohnsitz haben, sonst fällt man in Steuerklasse 1.

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Wann macht man den Lohnsteuerjahresausgleich?

Wenn die 90%-Grenze nicht erreicht wird und auch sonst eine Einkommensteuererklärung
keine Erstattung erbringt, hat man immer noch die Möglichkeit, einen Lohnsteuerjahresausgleich
zu beantragen. Ob das eine oder andere in Betracht kommt, muss zuvor berechnet werden.

Daran sind jedoch auch noch mal weitere Voraussetzungen geknüpft, nämlich dass man mindestens
9 Monate in Luxemburg arbeitet oder mindestens 75% des Einkommens dort erzielt.

Wenn das nicht der Fall ist, rechnet Luxemburg auch wieder einen Progressionsvorbehalt.
Das bedeutet: Wenn Sie also im Juli nach Luxemburg wechseln, wird das Gehalt nicht auf 12 Monate versteuert,
sondern nur auf 6 Monate und der Lohnanteil, der in Deutschland erzielt wurde, beeinträchtigt den Steuersatz.
Dies kann dann dazu führen, dass es keine Erstattung gibt.

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Verluste aus Vermietung

Verluste aus Vermietung in Deutschland können in der lux. Steuererklärung angegeben werden.
Sie reduzieren den globalen Steuersatz. Dadurch erhalten Grenzgänger noch mehr Steuern zurück erstattet.

Das Steuerbüro Z wird hier jedoch kritischer. Normalerweise wurde in der Vergangenheit
– und noch bei den meisten Sachbearbeitern – der Wert aus der deutschen Steuererklärung übernommen.

Neuerdings werden hier jedoch Korrekturen vorgenommen. Wer beispielsweise anteilige
Steuerberaterkosten geltend macht, die den Verlust erhöhen, bekommt diese gestrichen.

Gleiches gilt bei der Berechnung der Abschreibung. Hier will die lux. Behörde nur noch
den Rechenmaßstab von Luxemburg anerkennen.

Das bedeutet für die Grenzgänger noch mehr Aufwand. Vielleicht nimmt das Steuerbüro
also von diesem übermäßigen Aufwand wieder Abstand.

Fakt ist aber: Das dt. Finanzamt rechnet genauso im umgekehrten Fall.
Ausländische Verluste werden nur in den Grenzen des dt. Steuerrechts anerkannt.

Im Ergebnis bedeutet dies für Grenzgänger, dass das Steuerrecht immer komplizierter wird.

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