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Steuern in Deutschland

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Wir fertigen Steuererklärungen für Grenzgänger

Wir sind auf die Erstellung von deutschen und luxemburger Steuererklärungen
von Luxemburg-Grenzgängern
 spezialisiert.

Unsere Mandanten haben meist komplexe Ausgangssitutionen, die nicht zum Tagesgeschäft
von Steuerberatern gehören und daher nicht mehr beherrscht werden.

Unsere Mandanten stammen nicht bloß aus der Region Trier, sondern aus ganz Deutschland.
Wir kennen daher die gesamte Landschaft der Finanzämter in Deutschland.

Die Erfahrung zeigt, dass die Erstellung beider Erklärungen aus einer Hand am sinnvollsten ist.
Nur durch die Parallelbearbeitung werden die beidseits der Grenzen auftretenden Steuerprobleme sichtbar.

Darüber hinaus beraten wir zu allen auf dieser Website aufgeführten Themen.

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Verwirrung um Besteuerung von Überstunden

Seit neuestem (Februar 2024) wird in den Foren diskutiert, ob in Luxemburg gezahlte Überstunden in Deutschland zu versteuern sind. Auf den ersten Blick scheint dies unmöglich zu sein. Allerdings gibt es eine neue Verständigungsvereinbarung zwischen Deutschland und Luxemburg vom Januar 2024, die auf dem neuem Doppelbesteuerungsabkommen basiert, das seit dem 1. Januar 2024 wirksam ist.

Dort ist recht unscheinbar auf der Seite 13 erklärt, dass Überstunden, die in Luxemburg vollständig steuerfrei sind, als tatsächlich nicht besteuert gelten. Gleiches gelte auch für einen Lotteriegewinn.

Die Verständigungsvereinbarung (Konsultationsvereinbarung) erklärt auch einen Unterschied zwischen steuerfreien Beträgen, also Beträge die steuerlich nur zum Teil oder aufgrund von Freibeträgen nicht besteuert werden.Tatsächlich gibt es für die Überstunden nach dem luxemburger Einkommensteuergesetz einen Freibetrag. Es ist auf den ersten Blick nicht zu erkennen, wo der Unterschied zu den steuerfreien Zuschlägen oder dem Zinszuschuss sein soll. Man wird gespannt sein, wie die deutsche Finanzverwaltung diese Passage versteht.

Es ist im Grunde genommen unvorstellbar, dass jetzt auf einmal Überstunden in Deutschland besteuert werden sollen. Die durch Überstunden gesteigerte luxemburger Wirtschaftskraft soll in Deutschland besteuert werden? Das kann die luxemburger Regierung nicht wirklich gewollt haben und klingt eher nach einem Schildbürgerstreich. Interessant ist aber auch mit welcher Selbstverständlichkeit diese extrem seltsame Regel von den Grenzgängern als wahr akzeptiert wird.

Das wäre jedoch nicht die erste unsinnige Vereinbarung zwischen den beiden Staaten, die eventuell später vom Bundesfinanzhof wieder kassiert wird. Bereits die letzte Verständigungsvereinbarung wurde vom Bundesfinanzhof in Teilen als unwirksam angesehen. Verständigungsvereinbarungen sind keine Gesetze, sondern Verwaltungsverträge zwischen zwei Staaten, die jedoch das Recht, hier das Doppelbesteuerungsabkommen, nicht brechen dürfen.

Wir werden gespannt die weitere Entwicklung verfolgen. Für Grenzgänger bleibt es spannend. Für Steuerberater darum auch.

Wir freuen uns schon auf den ersten Musterprozess.

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Mobiles Arbeiten – Homeoffice

Das Thema Mobiles Arbeiten ist in aller Munde. In bestimmten Branchen ist es möglich, in anderen nicht. Komplizierter wird es, wenn der Homeworker in einem anderen Land arbeitet als das Unternehmen sitzt. Denn dann ergeben sich Besonderheiten im Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht und Arbeitsrecht. Diese Situation überfordert viele Grenzgänger und Unternehmen derart, dass man sie möglichst vermeiden oder verschweigen will.

Es hilft aber niemanden so mit dieser Materie umzugehen, denn dadurch entsteht noch mehr ungesunder Stress. Allein das ständige Verschweigen und Schummeln gegenüber den Behörden nimmt viel Zeit und Nerven in Anspruch. Durch die Corona – Zeit ist die Entdeckungsgefahr dieser Konstellation auch höher geworden. Denn in der Region ist man dafür sensibel geworden.

Auch wenn der Gang zum Berater schwer fällt und Geld kostet: Grenzgänger trifft eine erhöhte Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht bei der Gestaltung grenzüberschreitender Arbeitsmodelle. Es geht nicht nur um Steuerrecht. Mittlerweile prüft auch die luxemburgische Sozialversicherung vermehrt, ob ein Arbeitsverhältnis wirklich besteht und der Grenzgänger überhaupt in Luxemburg arbeitet. Die Folgen sind eine rückwirkende Abmeldung von der Sozialversicherung bis zu 5 Jahren und Einleitung eines Strafverfahrens wegen nicht gezahlter Sozialversicherung in Deutschland.

Was ist also besser?

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Homeoffice im Arbeitszimmer

Aufgrund der Coronazeit haben viele Arbeitgeber erkannt, dass Homeofficearbeit viele Vorteile hat. Wenn man dies konsequent in seiner Belegschaft umsetzt, können manche Firmen sogar in kleinere Gebäude umziehen und sparen sich damit Mietkosten. Auf der anderen Seite erhöhen Grenzgänger ihre Lebensqualität, indem sie einen Tag in der Woche den Verkehrsdschungel vermeiden können. Wer nun ein Homeoffice nutzt, kann in seiner deutschen Steuererklärung entsprechende Kosten bis zu 1.250 Euro absetzen.

Somit kann der Steuerpflichtige den zu versteuernden Anteil seines Gehalt reduzieren. Manche Grenzgänger wollen sich auch einen Workspace anmieten. Diese Kosten können sogar dann 1.250 Euro überschreiten, da es sich nicht um ein Arbeitszimmer handelt.

In der luxemburger Steuererklärung kann das Arbeitszimmer dann ebenfalls geltend gemacht werden bei den steuerbefreiten Einkünften.Interessant ist hier jedoch, dass die Berechnung günstiger ist, also zu höheren Beträgen führt als in Deutschland. Grund dafür ist eine günstigere Abschreibung. Denn der Gebäudeanteil in Luxemburg liegt grundsätzlich bei 80 Prozent des Kaufpreises. Außerdem gibt es bei Neubauten eine höhere Abschreibung. Letztlich kennt Luxemburg auch keine Begrenzung der Kosten des Arbeitszimmers wie in Deutschland auf 1.250 Euro. Die Steuererklärung wird daher anspruchsvoller sein, wenn man das Optimum herausholen will.

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50-Tage-Regel beachten

Das absolute Limit für Grenzgänger außerhalb Luxemburg zu arbeiten sollten 50 Tage sein. Zum einen gibt es hierzu eine Regel im Steuerrecht, zum andern im Sozialversicherungsrecht. Hier wollen wir nur die steuerrechtliche Seite betrachten.

Verheiratete Grenzgänger die bis zu 50 Tagen außerhalb Luxemburg arbeiten werden so gestellt, als würden Sie 90 Prozent ihrer Einkünfte in Luxemburg erzielen. 50 von 220 Tagen ergibt ein Lohnanteil von 22,72 Prozent. In einem Rundschreiben des Steuerdirektors gibt es zwar noch eine Sonderregel, die für das Überschreiten der 50-Tage-Regel gilt. Die genaue Anwendung ist aber ungewiss.

In einem aktuellen Fall hatte der Mitarbeiter 61 Tage außerhalb Luxemburgs gearbeitet. Dies führte letztendlich dazu, dass die Ausnahmeregelung verworfen wurde. Das Büro Z erklärte sich für unzuständig. Eine Einkommensteuererklärung war demnach nicht mehr möglich. Die Angelegenheit wurde an das Büro RTS verwiesen. Von dort wurde auch keine Erstattung mehr gewährt. Dort wird dann das in Deutschland zu versteuernde Gehalt unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt. Die ursprünglich vermutete Erstattung verwandelte sich sodann in eine Nachzahlung, von der die Finanzverwaltung im Rahmen dieses Verfahrens absieht. Eine Doppelbesteuerung liegt damit nach Ansicht der Steuerdirektion dennoch nicht vor. Alles entspreche den luxemburgischen Vorschriften.

Insofern kann allen Grenzgängern nur geraten werden, um nicht unnötig steuerlich belastet zu werden, die 50-Tage-Grenze zu beachten. Dass es eine Solche im Steuerrecht gibt, ist im Vergleich zu anderen Doppelbesteuerungsabkommen außergewöhnlich vorteilhaft.

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Erneute Verlängerung der Corona-Ausnahmeregel

Die am 7. Oktober 2020 mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom 23. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage hat Deutschland sich mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2022 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 2. Dezember 2021 eine schriftliche Absprache unterzeichnet.

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Kraftfahrzeugsteuer

Der Zoll kontrolliert immer mehr Grenzgänger, ob auch die Kraftfahrzeugsteuer richtig abgeführt wurde. Zum einen treffen die Kontrollen Fahrzeuge mit luxemburger Kennzeichen, die in Deutschland geparkt werden, zum anderen geht es auch um andere europäische Kennzeichen, die überprüft werden.

Grundsätzlich gilt auch für Fahrzeuge eine Art Wohnsitzprinzip. Die KFZ-Steuer muss da gezahlt werden, wo sich das Fahrzeug aufhält.

Viele Luxemburger, die in Deutschland wohnen, legen jedoch aus oftmals nicht nachvollziehbaren Gründen Wert darauf, weiterhin ein luxemburgisches Nummernschild zu führen. Rational gesehen ergibt dies keinen Sinn. In Deutschland sind in jedem Fall die KFZ-Versicherungen viel günstiger als in Luxemburg. Die KFZ-Steuer ist ähnlich. In der Gesamtsumme ist es also viel vorteilhafter, ein deutsches Nummernschild zu führen und die KFZ-Steuer in Deutschland zu zahlen.

Bei anderen europäischen Staaten mag dies anders sein. Wer beispielsweise als polnischer Staatsbürger in Deutschland wohnt und in Luxemburg arbeitet, muss gegenüber dem Finanzamt darlegen wo er sich hauptsächlich aufhält. In Polen wird jedenfalls keine Kraftfahrzeugsteuer bezahlt. Die Rechtsfindung hängt dann oft von dem banalen Zählen der Aufenthaltstage in Deutschland, Polen und Luxemburg ab.

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Sozialplan

Massenentlassungen werden in Luxemburg durch einen Sozialplan geregelt. Der Sozialplan ist im Steuerrecht begünstigt. Wenn nämlich eine Freistellung innerhalb eines Sozialplanes erfolgt, hat Luxemburg das Besteuerungsrecht an dem Lohn. In allen anderen Kündigungsfällen hat Deutschland das Besteuerungsrecht. Dieser mehr oder weniger ungeschriebene Rechtssatz ist aktuell noch eine Grauzone, da er in Luxemburg eher unbekannt ist. Denn die luxemburgischen Arbeitgeber besteuern den Lohn auch bei Betriebsvereinbarungen oder normalen Kündigungen in Luxemburg. Es handelt sich also um unbekanntes Terrain bei den luxemburgischen Personalabteilungen.

Für die deutsche Finanzverwaltung ist die Rechtslage jedoch wieder einmal ganz klar:

Wo nicht Sozialplan drauf steht erfolgt die Besteuerung in Deutschland.

In der Vergangenheit hatte das Finanzamt Trier jedenfalls Betriebsvereinbarungen den Sozialplänen gleichgestellt. Damit ist es nun vorbei. Arbeitnehmer sollten also im Rahmen von Kündigungen bedenken, welche Steuerlast für sie entsteht, weil die Besteuerung letztendlich in Deutschland zu erfolgen hat. Sie sollten Ihren Arbeitgeber darauf hinweisen, der dies offensichtlich regelmäßig nicht weiß bzw. von luxemburgischen Anwälten anders beraten wird.

Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung bzgl. der Sozialpläne schon um eine Ausnahme von der Regel handelt ist davon auszugehen, dass ein Gericht die Betriebsvereinbarungen der Sozialpläne nicht gleichstellen wird. Auch ein Verständigungsverfahren wird nicht zu diesem Ergebnis führen, denn die Linie der deutschen Finanzverwaltung ist wieder einmal festgefahren. Grenzgänger sollten sich also auf diese Wirren schon einmal vorbereiten.

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Verlängerung der Corona-Ausnahmeregel

Deutschland hat mit Luxemburg vereinbart, dass Tage im Homeoffice, aufgrund von Corona nicht in Deutschland besteuert werden. Hintergrund ist die Verständigungsvereinbarung aus dem Jahre 2011. Danach ist bei Überschreiten von 19 Tagen Arbeit außerhalb Luxemburg die Steuer für Grenzgänger an das deutsche Finanzamt zu entrichten. Im Rahmen der Corona-Ausnahmeregel waren viele Grenzgänger nach Hause geschickt worden, sie sollten von zu Hause aus arbeiten.

Dies hätte jedoch bedeutet, dass dann die 19 Tage recht schnell überschritten worden wären und sämtliche Steuern in Deutschland zu zahlen gewesen wären. Um den Unmut der Grenzgänger zu besänftigen, schlossen die Nachbarstaaten mit Luxemburg eine Ausnahmeregel. Diese wurde mit Deutschland in der Weise geschlossen, dass ein Enddatum nicht vorlag. Anders lauteten die Vereinbarungen mit Belgien und Frankreich.

Jetzt hat aber auch Deutschland mit Luxemburg ein Enddatum für den 31.12.2021 vereinbart. Verlängerungen werden natürlich möglich sein, wonach es jedoch vorerst nicht aussieht. Grenzgänger haben damit aber auch Sicherheit, dass dieses Jahr noch als Ausnahmejahr gilt und die Arbeitstage in Deutschland nur in Luxemburg versteuert werden.

Grenzgänger die Vorauszahlungen an das deutsche Finanzamt geleistet hatten, können diese auch jetzt unterjährig schon durch einen Antrag zurückholen.

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Luxemburg verlängert Konvention mit Belgien und Frankreich bis Dezember

Wegen der Corona-Krise hatte Luxemburg schon mit Belgien und Frankreich die 24-Tage-Regel bis Ende August außer Kraft gesetzt.

Nun hat das Finanzamt mitgeteilt, dass die ursprüngliche Vereinbarung durch eine neue Vereinbarung vom 24.08.2020 bis zum 31.12.2020 verlängert wurde.

Es ist davon auszugehen, dass eine ähnliche Vereinbarung auch mit Deutschland zustande kommen wird, da es sicherlich keine unterschiedlichen Vereinbarungen zwischen den Nachbarländern der Grenzgänger geben soll.

Die Ausnahmeregelung zur deutschen 19-Tage-Regel ist durch eine Verständigungsvereinbarung anders geregelt. Sie gilt nur von Monat zu Monat, wenn nicht gekündigt wird. Offiziell gibt es noch keine Mitteilung des Bundesfinanzministeriums, ob eine grundsätzliche Verlängerung bis Dezember vereinbart wird. Das ist rechtstechnisch nicht nötig, würde aber den Grenzgängern Klarheit verschaffen (Stand 26.8.2020).

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Grenzgänger und Nebenjob

Es gibt Grenzgänger, die gerne auch noch in Deutschland einem Hobby nachgehen und damit Geld verdienen.

Das sind zum einen Tätigkeiten in Sportvereinen oder Fitnessclubs oder als Musiker oder Nebenerwerbslandwirt. Die Variationen sind vielfältig.

Welche Folgen hat dies für die Besteuerung? Insbesondere der Minijob soll hier behandelt werden.

Gewöhnlich ist der Minijob in Deutschland steuer-und sozialversicherungsfrei.

Bei Grenzgängern liegt der Fall jedoch komplett anders. Da bei zwei Beschäftigungsverhältnissen die Sozialversicherung koordiniert werden muss, ist der Minijob in Deutschland nicht steuerfrei. Er muss vielmehr auf Steuerkarte abgerechnet werden und in der deutschen Steuererklärung wie eine normale Anstellung versteuert werden.

Die auf diesen Nebenjob entfallende Sozialversicherung muss an die luxemburgische CCSS gezahlt werden. Sie kann jedoch in der deutschen Steuererklärung wiederum steuermindernd geltend gemacht werden, weil sie sich auf den deutschen Lohn bezieht.

Je nach Arbeitgeber ist dieses komplexe Verfahren umständlich und nicht bekannt.

Letztendlich ist der richtige Minijobber sogar für den Arbeitgeber teurer als der Grenzgänger mit Minijob, da die Sozialabgaben eben in Luxemburg geringer sind.

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Ist Ausnahme von der 19-Tage-Regel wegen Corona wirklich ein Vorteil?

Die Politik kündigt an, die 19-Tageregel in bestimmten Fällen ab dem 11. März 2020 auszusetzen, sinngemäß, um Grenzgänger vor steuerlichem Unheil zu bewahren. Die Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011 müßte daher durch den Bundestag geändert werden.

Es sollen jedoch nicht alle Grenzgänger von dieser Ausnahme profitieren können. Nur solche Grenzgänger dürfen sich auf die Ausnahme berufen, die von Ihrem Arbeitgeber zur Homeoffice-Arbeit gezwungen werden. Es bleibt also noch offen, ob die Regel auch dann gilt, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Wahl lässt.

Die Nachrichten und Pressemitteilungen lassen den Eindruck zu, dass die Besteuerung in Deutschland unzumutbare Härten hervorrufen würde. Aus der Praxis kann dies nicht bestätigt werden. Es ist jedenfalls nicht so, dass hier generell eine Unzumutbarkeit vorliegt, die unbedingt durch eine Gesetzesänderung beseitigt werden muss. Vielmehr ist es sogar so, dass je nach Vermögensverhältnissen die Anwendung der 19-Tageregel sogar günstiger sein kann, also die alleinige Besteuerung in Deutschland. Dies hängt mit den unterschiedlichen zu versteuernden Einkünften zusammen.

Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Manager, der rund EUR 150.000,00 verdient und 25 Tage außerhalb Luxemburgs arbeitet, hätte sogar einen Vorteil von EUR 1.000,00 netto, wenn die 19-Tageregel Anwendung findet. Bei 35 Tagen außerhalb Luxemburgs beträgt der Nachteil gerade mal EUR 48. In dem echten Beispielsfall hat der Manager auch noch Mieteinkünfte in Deutschland. Seine Frau hat sogar noch einen Teilzeitjob.

Insofern stellt sich die Frage, warum sich die Politik hier für eine Ausnahmeregel einsetzt. Die Steuerbelastung ist nämlich nicht pauschal ermittelbar, sondern nur mit aufwendigen individuellen Berechnungen. Ganz sicher haben sich die Politiker, die sich für diese Regel haben einspannen lassen, keine tiefgreifenden Gedanken hierzu gemacht. Warum auch?

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Müssen Grenzgänger auch eine deutsche Steuererklärung abgeben?

Ehepaare, bei denen einer Grenzgänger ist und der andere Nicht-Grenzgänger ist,  müssen beide in Deutschland Steuererklärungen abgeben. In der Vergangenheit wurde von den Finanzämtern aus Pragmatismus oft nur die Erklärung des Nicht-Grenzgänges angefordert. Auch der Grenzgänger wird zwischenzeitlich regelmäßig von den Finanzämtern aufgefordert, seiner Erklärungspflicht nachzukommen.

Dies ist für den Grenzgänger ärgerlich, weil am Ende in den meisten Fällen ohnehin keine Steuer entsteht. Das Finanzamt benötigt jedoch eine entsprechende Kontrollmöglichkeiten.

Das Einkommensteuergesetz sieht die Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung auch vor. Immerhin könnte das Grenzgänger-Ehepaar ja den Fehler begehen, Zusammenveranlagung zu wählen. Dann würde eine Steuer für das Ehepaar entstehen. Bei der Einzelveranlagung kommt dies für den Grenzgänger jedenfalls nicht in Frage.

Das Finanzamt Trier jedenfalls hat Anfang 2020 bekanntgegeben, dass es grundsätzlich auch von den Grenzgängern die Steuererklärung anfordert.

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden: Pflegeversicherung absetzbar

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 27.1.2020 entschieden, dass die luxemburgische Pflegeversicherung in der deutschen Steuererklärung zu 100 % abgesetzt werden kann.

Richtungsweisend war das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache „Bechtel“. Letztendlich geht es darum, dass der Staat für seine Bürger Vorsorge treffen muss und ihnen eine ordentliche Vorsorge gewähren muss. Dazu gehört auch eine steuerliche Entlastung für die Kosten, die hierzu entstehen und steuerlich in dem Tätigkeitsstaat nicht anerkannt werden. Insbesondere in Luxemburg wird die Pflegeversicherung steuerlich nicht berücksichtigt. Somit muss letztendlich der Wohnsitzstaat einen Abzug gewährleisten.

Das Finanzamt Trier erkennt das Urteil nicht an und wird die Pflegeversicherung auch weiterhin nicht anerkennen, was aber zu der ordnungsgemäßen Aufgabe eines Beamten gehört.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen. Die Sache wird jetzt abschließend vom BFH entschieden.

Mit einem anderen Ergebnis ist allerdings hier nicht zu rechnen, da die Interpretation des Finanzamtes Trier bislang nicht vom Wortlaut des Urteils des Europäischen Gerichtshofes gedeckt war. Es handelte sich eher um eine eigenwillige Auslegung, sodass für Fachleute voraussehbar war, dass das Finanzamt Trier in diesem Prozess unterliegen wird.  In seiner Kolumne im Trierischen Volksfreund  im April 2018 hatte Rechtsanwalt Wonnebauer die Entscheidung des Finanzgerichts vorhergesagt.

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Mehrere Klagen wegen luxemburger Pflegeversicherung anhängig

Das Urteil des EuGH in Sachen „Bechtel“ aus dem Jahr 2016 hat die Interpretationen bezüglich dem Abzug der luxemburgischen Pflegeversicherung in der deutschen Steuererklärung angeheizt.

Nach dem Urteil konnte man der Auffassung sein, dass die Pflegeversicherung in der deutschen Steuererklärung zu 100 Prozent angesetzt werden kann. Dem sind die Finanzämter der Region entgegen getreten und lassen allenfalls eine quotale Berücksichtigung zu, wenn der Grenzgänger einen Teil seines Lohns in Deutschland versteuern muss. Hat er keinen Anteil des luxemburgischen Lohns in Deutschland zu versteuern (gemäß der Verständigungsvereinbarung), wird auch weiterhin die Pflegeversicherung nicht berücksichtigt.

Das Finanzamt argumentiert, dass das Urteil des EuGH so auszulegen sei, dass die Pflegeversicherung keine Berücksichtigung findet, weil ja die Renten- und Krankenversicherung in Luxemburg steuermindernd berücksichtigt würden.

Hiergegen sind beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz mehrere Klagen anhängig (Stand November 2019).

Die Hauptargumentation der Kläger geht in die Richtung, dass der Wohnsitzstaat verpflichtet ist, existenzsichernde Sonderausgaben zu berücksichtigen, auch und gerade wenn der Tätigkeitsstaat dies nicht tut. Grundsätzlich rechtfertigt dies eine quotale Berücksichtigung. Die quotale Berücksichtigung geht jedoch davon aus, dass der andere Staat keine Berücksichtigung vornimmt. Gerade bei der Pflegeversicherung ist eine steuermindernde Berücksichtigung in Luxemburg nicht vorgesehen.

Letztendlich ist es eigentlich auch ein Skandal.  Denn wenn der EuGH urteilt, dass existenzsichernde Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden müssen, dann müsste Luxemburg dies auch in seine Steuergesetzgebung einbringen bzw. seine Gesetze dementsprechend anpassen.

Die Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ist auch irgendwie nachzuvollziehen: denn das deutsche Steueraufkommen sollte grundsätzlich nicht gemindert werden, weil andere Staaten ein europarechtswidriges Steuersystem haben.

Weil jedoch alle EU-Bürger in einem Boot sitzen, muss der Wohnsitzstaat in erster Linie  für seine Bürger Sorge tragen und demgemäß sein Steuergesetz als Reparaturwerkstätte berücksichtigen.

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FA Trier überprüft Einkünfte von luxemburger Aufsichtsräten

Nach dem DBA mit Luxemburg müssen Grenzgänger, die Tantiemen für Aufsichtsratstätigkeiten erhalten, in Deutschland Steuern hierfür zahlen.In Luxemburg wird zwar eine Pauschale von 20 % Steuern einbehalten. Dieser Betrag wird jedoch auf die deutsche Steuer angerechnet.Zum Teil wurden die Einkünfte in der Vergangenheit unter Progressionsvorbehalt angegeben, zum Teil aber auch anderweitig.

Das Finanzamt hat diese Steuerquelle entdeckt und massenhaft Aufsichtsräte angeschrieben

Das Problem liegt jedoch wiederum im Detail: Luxemburg kennt Aufsichtsräte und Verwaltungsräte bei Aktiengesellschaften (Societé anonym). Allerdings ist der luxemburgische Verwaltungsrat mit einem Vorstandsmitglied einer Aktiengesellschaft gleichzusetzen. Vorstandsmitglieder kümmern sich grundsätzlich um die laufenden Geschäfte, haben also eine geschäftsführende Tätigkeit.

Daneben kennt Luxemburg aber auch Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft. Diese kontrollieren die Tätigkeit des Vorstandes, also die der Verwaltungsräte.

Das luxemburgische Steuergesetz sieht wiederum eine Differenzierung bei der Besteuerung vor. Die laufende Geschäftstätigkeit wird ganz normal auf Lohnsteuerkarte abgerechnet. Die aufsichtsrechtliche Tätigkeit unterliegt der pauschalen Besteuerung als sogenannte Tantieme. Für deutsche Ohren ist dieser Begriff irritierend, der er eher mit meinem Bonus gleichgesetzt wird.

In der Praxis ist es nun aber so, dass die luxemburgischen Expert comptable genau diese Differenzierung nicht vornehmen und grundsätzlich die Vergütung als Tantieme abrechnen.

Warum das so ist, müsste noch ergründet werden. Entweder wird hier nach dem Motto gearbeitet: Das war schon immer so… oder aber der Unternehmer gibt seinem Buchhalter keine anderweitige Information. Dass der Buchhalter eine klärende Rückfrage stellt, ist in Luxemburg eher unüblich. Er tut grundsätzlich das, was man ihm aufträgt, weshalb er in Luxemburg auch nicht als Freiberufler gilt, sondern als Gewerbetreibender. Wenn also der Unternehmer sagt, man möge einen Aufsichtsrat abrechnen, wird der Buchhalter dies grundsätzlich genauso ohne Rückfrage tun.

Hier liegt aber die Krux. Das deutsche Finanzamt fragt sich daher, warum eine Geschäftsführertätigkeit vorliegen soll, wenn doch grundsätzlich eine Tantieme abgerechnet wird, die eindeutig auf eine Aufsichtsratstätigkeit hinweist.

Hier müssen also einige Expert comptable und Steuerberater noch ihre Hausaufgaben machen und überlegen, was sie denn da in Luxemburg als Tantieme abrechnen.

Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob dies am Ende bei der luxemburger Einkommensteuererklärung ins Gewicht fällt oder nicht. Denn bei Aufsichtsräten, die Löhne über 100.000 € versteuern, müssen die Tantiemen ohnehin in Luxemburg nachversteuert werden. Dies bedeutet, dass in vielen Fällen die Form der Tantieme am Ende überhaupt keinen steuerlichen Vorteil für den steuerpflichtigen Grenzgänger mit sich bringt. Somit gibt es wieder mal ein Thema, das aufgrund der Überprüfung des Finanzamtes Trier in seinen Grundsätzen ins Wanken gerät.

Unsere Kanzlei berät in diesen Fällen.

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Zusatzpension als Sachzuwendung

Einige wenige luxemburgische Arbeitgeber zahlen in eine betriebliche Altersversorgung für den Arbeitnehmer ein. Dies erfolgt nach dem Zusatzpensionsregime aus dem Jahr 1999/2000, welches bereits mehrfach reformiert wurde.

Letztendlich führt dies jedoch dazu, dass der Arbeitgeber während der Einzahlungsphase die Beiträge mit 20 % pauschal versteuert. In der Auszahlungsphase ist die Versicherung steuerfrei, sowohl in Deutschland als auch in Luxemburg. In Luxemburg beeinflusst sie nicht den globalen Steuersatz, in Deutschland hingegen schon.

Die eingezahlten Beträge erscheinen jedoch weder auf der monatlichen Lohnabrechnung des Arbeitnehmers noch auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung. Sie sind also in den Steuerunterlagen nicht zu erkennen.

Richtigerweise müssten diese jedoch – zumindest nach deutschem Verständnis – irgendwo notiert sein und in der deutschen Steuererklärung berücksichtigt werden. Dies führt zu keiner deutschen Steuer, solange es keine Lohnaufteilung nach der Verständigungsvereinbarung gibt. In manchen Fällen wird dies jedoch dem Progressionsvorbehalt erhöhen.

Spätestens wenn die Versicherung ausgezahlt wird, erfolgt eine automatische Meldung an die deutsche Finanzverwaltung. Diese kann dann zumindest für die letzten 10 Jahre eine Nachversteuerung des Lohnes erwirken.

 

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Mehrheitsgesellschafter ist kein Arbeitnehmer = keine 19-Tage-Regel

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte ein Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben und die Angelegenheit zurückverwiesen zur Neuverhandlung.

Ursprünglich war das Finanzgericht der Meinung des Finanzamtes Trier gefolgt. Dieses hatte von einem Geschäftsführer, der auch gleichzeitig alleiniger Inhaber der luxemburgischen S.à.r.l. war,  verlangt, eine Tageauflistung wegen der 19-Tage-Regel einzureichen.

Diese Vorschrift galt nach unserer Ansicht nach nur für Arbeitnehmer. In der ersten Instanz hat das Finanzgericht allerdings dies so ausgelegt, dass der alleinige Gesellschafter auch Arbeitnehmer sei.

Auf die Revision hob der BFH dieses Urteil auf und verwies die Sache zur Neuverhandlung zurück.

In der Neuverhandlung stellte das Finanzgericht jetzt fest, dass bei Gesamtwürdigung der Umstände der Geschäftsführer selbstständig ist.Seine Einkünfte seien auch nicht als verdeckte Gewinnausschüttung in Deutschland zu versteuern. Letztendlich ging die Klage jedoch verloren mangels Betriebsstätte des Geschäftsführers.

Die Rechtslage ist kompliziert und betrifft jedoch mehrere hundert deutsche Grenzgänger, die eine S.à.r.l. in Luxemburg als alleiniger Gesellschafter führen.

Wer aufgrund von Kundenbesuchen außerhalb Luxemburgs eine deutsche Steuererklärung abgeben muss, kann um eine Steuerzahlung herumkommen. Vorausgesetzt ist, dass die Konstruktion des Vertragsverhältnisses zwischen dem Geschäftsführer und seiner eigenen S.à.r.l. dementsprechend gestaltet ist. Außerdem muss er auch eine Betriebsstätte nachweisen können, was rechtlich auch möglich ist.

Für diesen Fall versteuert er sein Geschäftsführergehalt nur in Luxemburg, auch wenn er die 19-Tage-Grenze überschreitet.

Unsere Kanzlei hilft in diesen Fällen zu beraten.

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Automatische Meldungen von Konten und Steuermodellen

Luxemburger Banken und Finanzinstitute sind nach der EU-Richtlinie 2014/207 verpflichtet, jeweils bis spätestens zum 30. Juni des Folgejahres automatisch und regelmäßig Informationen an das Wohnsitzland zu melden. Bezüglich Bankkonten werden Kontostände und Kontobewegungen gemeldet. Dieses ursprünglich von der OECD weltweit eingeführte System gilt somit auch in Europa.

Es wird daher nicht mehr möglich sein, Bankkonten in Luxemburg zu verschweigen. Steuerhinterziehungen in diesem Bereich werden dadurch vermieden.

Zur Meldung verpflichtet sind Finanzinstitute, insbesondere Banken. Verstoßen sie gegen diese Pflichten drohen hohe Bußgelder.

Nach einer weiteren neuen Richtlinie müssen Berater grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle ab dem 25. Juni 2018 melden. Die Richtlinie wird zwar erst ab dem 1. Juli 2020 angewendet. Sodann müssen aber auch schon Gestaltungen gemeldet werden, die im Jahr 2018 begonnen haben.

Meldepflichtig sind in diesem Fall sind Rechtsanwälte und Steuerberater.

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Bundesrechnungshof rügt Finanzämter – Härtere Gangart gegen Grenzgänger zu erwarten

Der Bundesrechnungshof wirft den Finanzämtern vor, sie würden hunderte Millionen Euro ver-schenken durch Unkenntnis und verschleppte Steuerverfahren.

Selbst in rechtlichen Zweifelfällen habe das Finanzministerium die Steuer zu erheben. Eventuelle Streitfälle müssen die Finanzgerichte entscheiden, so der Bundesrechnungshof.

Besonders hervorgehoben wurde, dass für Selbstanzeigen und in Steuerstrafverfahren auch noch Zinsen auf Einkommenssteuervorauszahlungen hätten erhoben werden müssen.

Grenzgänger, beispielsweise die für 10 Jahre rückwirkend Steuererklärungen abgeben müssen, wären in der Zukunft davon besonders betroffen.

Auf Altjahre werden 6 % Verzugszinsen erhoben, jedoch erst 15 Monate nach dem betreffenden Steuerjahr. Für das Jahr 2010 werden somit Verzugszinsen erst ab dem 01. April 2012 berechnet.

Der Bundesrechnungshof meint jedoch, bei richtiger Steueranwendung des Bürgers, hätte das Finanzamt schon das Jahr über auf die entstehenden Nachzahlungen Vorauszahlungen erhoben. Diese wären dann gewöhnlich im März, Juni, September und Dezember 2010 zu erheben gewesen. Die Verzugszinsen würden also weitaus früher fällig werden. Dies mangelte in der Vergangenheit an der Komplexheit dieser Verzugsberechnung. Gegebenenfalls hatten die Finanzamt hierzu auch keine Software.

In der Zukunft ist also damit zu rechnen, dass Nachzahlungen aufgrund von Selbstanzeigen und Steuerverfahren den Steuerbürger noch viel teurer kommen werden. Gerade die Zinsen machen einen Großteil der Nachzahlungen aus. Zwar wird derzeit diskutiert, ob ein Zinssatz von 6 % nicht verfassungswidrig sei, eine abschließende Entscheidung hierzu steht noch aus.

Sowohl die Steuerpflichtigen als auch die Steuerberater sind daher angehalten, noch gründlicher über ihre Steuerangelegenheiten nachzudenken. Ansonsten kommen Steuernachzahlungen  teuerer zu stehen.

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Beiträge zur freiwilligen luxemburger Rentenversicherung jetzt in Deutschland abziehbar

Ehemalige Grenzgänger können weiterhin freiwillig in die luxemburgische Rentenversicherung einzahlen. Damit erhalten sie ihren Rentenanspruch, als würden sie weiterhin Grenzgänger sein.

Diese Beiträge können seit dem Erlaß des Bundesfinanzministerums vom Dezember 2017 nun auch in der deutschen Steuererklärung wie gesetzliche Beiträge angesetzt werden. Bislang hatten die Finanzämter dies abgelehnt mit der Begründung, die luxemburger Renten würden  schließlich auch nicht in Deutschland versteuert. Der Erlaß geht wiederum zurück auf das Urteil des EuGH in der Sache Bechtel.

Voraussetzung ist, dass die Beiträge nicht schon in der luxemburger Steuererklärung steuermindernd geltend gemacht wurden. Das ist bei ehemaligen Grenzgängern der Fall.

Nicht abzugsfähig wären daher freiwillige Rentenbeiträge von Grenzgängern, da diese ja in der luxemburger Steuererklärung geltend gemacht werden können.

Ob dies so bleibt ist fraglich, da eine Gesetzänderung geplant ist.

Aktuell sollten Grenzgänger diese Abzugsmöglichkeit nutzen.

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Gilt die 19-Tageregel auch für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes?

Die 19-Tagegrenze besagt bei Luxemburg-Grenzgängern folgendes: Ein in Deutschland wohnhafter Grenzgänger, der Arbeitstage außerhalb Luxemburgs verbringt, muss dafür anteilig in Deutschland Steuern zahlen, wenn er mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs tätig ist. Diese Regel gilt grundsätzlich für Angestellte.

Bislang wurden in der Praxis Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes nicht hierunter verstanden. Erstmals hat das Finanzamt Wittlich nun einen im öffentlichen Dienst tätigen Grenzgänger anteilig besteuert. Das Finanzamt geht davon aus, dass es sich hierbei zwar nicht um ein Dienstverhältnis im Sinne des Artikel 14 handelt, das grundsätzlich für Angestellte gilt.

Im Doppelbesteuerungsabkommen gibt es eine besondere Vorschrift für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob die Mitarbeiter Beamte sind. Es reicht aus, wenn die Lohnzahlung durch die öffentliche Hand erfolgt.

Da hier auch nicht die 19-Tageregel gilt, so dass Finanzamt Wittlich, müssten in jedem Fall anteilige Arbeitstage in Deutschland versteuert werden.

Die Klage ist derzeit beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz anhängig. Unsere Kanzlei vertritt die Ansicht, dass die anteilige Besteuerung nicht grundsätzlich für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst gilt. Hierbei muss differenziert werden, welche Aufgabe der Mitarbeiter ausübt. Handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe, kommt nach Auffassung unserer Kanzlei keine anteilige Besteuerung in Deutschland in Betracht.

Nur in den Fällen, in denen die Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes wie private Unternehmen agieren, kann eine Gleichstellung mit den Mitarbeitern von privaten Unternehmen zulässig sein.

Der Europäische Gerichtshof hat bereits 1998 entschieden, dass eine Gleichstellung zwischen Mitarbeitern des öffentlichen Dienstes und Privatunternehmen nicht erforderlich ist, sondern eine Differenzierung sogar gerechtfertigt sein kann.

Betroffen von dem Urteil sind alle Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes, beispielsweise auch Lehrkräfte, die zu Hause Klausuren korrigieren.

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Wann Einzel-, wann Zusammenveranlagung?

Bei Grenzgängern stellt sich oft die Frage der Einzel- oder Zusammenveranlagung.
Je nach Einkommensverhältnissen der Ehegatten lohnt es sich, die Einzelveranlagung zu wählen.
Dies führt bei den Nichtgrenzgängern dazu, dass das luxemburgische Einkommen nicht unter
Progressionsvorbehalt berücksichtigt wird.

Im Rahmen der Einzelveranlagung sind noch folgende Punkte zu bedenken:

Es gibt die Möglichkeit, dass der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs bei der Berufsausbildung
eines volljährigen Kindes bei der Einzelveranlagung nur einem Ehegatten zugewiesenwird.  Da der
Grenzgänger meistens kein Einkommen in Deutschland zu versteuern hat, lohnt es sich, diesen Freibetrag
zu 100 % dem Nichtgrenzgänger zuzuweisen.

Des Weiteren gibt es die Möglichkeit, auch die haushaltsnahen Dienstleistungen, Sonderausgaben
und außergerichtliche Belastungen unter den Ehegatten hälftig aufzuteilen. Dies lohnt sich immer
dann, wenn der Grenzgänger viel höhere Versicherungsleistungen als der Nichtgrenzgänger hat.
Bei dem Grenzgänger wirken sie sich ohnehin nicht aus.

Mit diesem Antrag kann die Hälfte der Versicherungen jeweils gegenseitig dem anderen Ehegatten
übertragen werden. Diese Variante der Steuererklärung sollte bei Grenzgängern mit Einzelveranlagung
stets geprüft werden und führt oftmals zu einer erheblichen Steuerersparnis.

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Nach dem Urteil des EuGH in der Sache Bechtel ist nun doch Verunsicherung eingetreten.

Das Urteil besagt zunächst, dass Sozialversicherungsbeiträge, die mit steuerfreien Einnahmen
zusammenhängen, im Wohnsitzland steuerlich berücksichtigt werden können.

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Bedingungen aufgestellt, die jedoch alle auf die
luxemburgische Pflegeversicherung zutreffen. Dort heißt es:

Entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG sind Vorsorgeaufwendungen nach § 10

Absatz 1 Nummer 2, 3 und 3a EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn

1. solche Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum erzielten Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit stehen,

2. diese Einnahmen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen im Inland steuerfrei sind,

3. der Beschäftigungsstaat keinerlei Abzug der mit den steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Beiträge im Besteuerungsverfahren zulässt und

4. auch das Doppelbesteuerungsabkommen die Berücksichtigung der persönlichen Abzüge nicht
dem Beschäftigungsstaat zuweist.

Die vorstehenden Regelungen sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Alle 4 Bedingungen sind im Falle der Pflegeversicherung erfüllt. Insbesondere werden die Beiträge
in Luxemburg nicht steuermindernd berücksichtigt.

„Egal“, winkt die Juristin des Finanzamtes Trier auf Anfrage des Trierischen Volksfreundes ab.
„Es kommt nicht darauf an, dass genau identische Sozial­versicherungsbeiträge abzugsfähig sind,
sondern nur, dass überhaupt irgendwelche Beiträge berücksichtigt werden“, sagt Köster.
Heißt: Die Luxemburger Pflegeversicherungsbeiträge können nicht zusätzlich von der deutschen
Steuer abgesetzt werden.

Woher das Finanzamt Trier allerdings dieses „egal“ herholt, muss noch aufgeklärt werden.

Der Wortlaut des BMF-Schreibens ist doch eigentlich deutlich. Allerdings hätte man sich in der
Rheinland-Pfalz so mit allen Finanzämtern abgestimmt.

Oder soll „keinerlei“ bedeuten, dass ja der Abzug von Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen möglich ist.
Damit liege ja ein Abzug vor, der dann die Berücksichtigung der Pflegeversicherung ausschliesst? Nicht vorstellbar,
dass der EuGH dies so kleinlich gemeint hat. Wir meinen, dass keinerlei abziehbare Pflegeversicherung in
Luxemburg 
gemeint ist.

Es wird sich nun zeigen, wie andere Finanzämter außerhalb von Rheinland-Pfalnz mit der neuen Rechtslage umgehen. Grenzgänger gibt es schließlich nicht bloß beim Finanzamt Trier.

Die Rechtslage muss dann wohl in einem Klageverfahren geklärt werden. 

Dass die deutsche Vorschrift europarechtswidrig ist und daher geändert werden muss, steht ja bereits fest.
Bis dahin ist dieAuslegung des Landesamtes für Finanzen in Rheinland-Pfalz nur eine Übergangslösung.
Vielleicht kommt das BMF ja in der konkreten Gesetzgebung zu mehr Klarheit.

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Wann müssen Grenzgänger in Deutschland eine Steuererklärung abgeben?

Diese Frage wird oft unterschiedlich beantwortet. In der Praxis wird dies auch von den Finanzämtern unterschiedlich gehandhabt.

Man kann nicht aus der Praxis verschiedener Finanzämter der Region einen Rückschluss auf die wirkliche
Rechtslage schließen.

Tatsächlich ist es so, dass auch Grenzgänger weiterhin einer Steuererklärungspflicht unterliegen.
Denn erst durch die eingereichte Steuererklärung erfolgt eine ordnungsgemäße Prüfung durch das
Finanzamt, ob die Einkünfte aus dem luxemburgischen Beschäftigungsverhältnis aufgrund von bestimmten
Regelungen dem Progressionsvorbehalt in Deutschland unterliegen oder eventuell sogar voll in Deutschland
zu versteuern sind.

Insbesondere prüft das Finanzamt auch die sogenannte Rückfallklausel.

Außerdem muss die Steuererklärung der Grenzgänger auch Angaben darüber enthalten, wo die Tätigkeit
ausgeübt wurde.

Letztendlich will das Finanzamt auch prüfen, ob in Luxemburg überhaupt Steuern gezahlt wurden.

Erst wenn diese drei Punkte geprüft sind, trifft das Finanzamt seine Entscheidung.

Viele Finanzämter in NRW gehen so vor. Das Finanzamt Merzig weist in seiner Korrespondenz explizit
auf diese Grundlagen explizit hin.

Finanzämter in Rheinland-Pfalz sehen die Rechtslage allerdings entspannter, wohlwissend, dass in vielen
Fällen am Ende keine Besteuerung entsteht.

Die Grenzgänger sollten sich daher mit den Usancen ihres Wohnsitzfinanzamtes vertraut machen,
damit es später nicht zu Überraschungen kommt.
(11.4.2017)

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Lohn für Bereitschaftsdienst nun geklärt – Verständigungsverfahren abgeschlossen

Der Lohn für Rufbereitschaft wird in Deutschland versteuert.
Grenzgänger, die Rufbereitschaftsdienste leisten müssen, können aufatmen.
Diese wurden bislang doppelt besteuert, nämlich von Luxemburg und Deutschland.

Ein Techniker hatte ein paar Wochen im Jahr nach Feierabend bis zum nächsten Morgen
von Montag bis Freitag die Pflicht, auf Abruf direkt nach Luxemburg zu fahren. Hierfür erhielt
er pro Woche eine Pauschale von ein paar hundert Euro. Im Jahr kamen so ein paar tausend
Euro Extragehalt zusammen.

Nach  Auffassung der deutschen Finanzverwaltung handelt es sich bei der Rufbereitschaft um
eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die betroffenen Grenzgänger halten sich in Deutschland
bereit und erhalten dafür eine Pauschale. Diese Meinung wird auch in der Steuerrechtswissenschaft
international vertreten. Demgemäß wurden eine Selbstanzeige für mehrere Jahre gefertigt.

Aber auch das luxemburger Finanzamt bestand auf die Besteuerung in Luxemburg.
Es argumentierte: Das Land hat das Besteuerungsrecht, wo die Arbeit zu leisten gewesen wäre.
Anträge auf Erstattung wegen Doppelbesteuerung wurden von Luxemburg nicht beschieden.

Unsere Kanzlei hatte diesbezüglich im Jahr 2015 ein Verständigungsverfahren wegen
Doppelbesteuerung eingeleitet.

Dieses fand nun im November 2017 seinen Abschluss. Das Ergebnis ist eine Einigung zwischen
den beiden Staaten dahingehend, dass das Besteuerungsrecht für die Vergütung, die für
Bereitschaftsdienst gezahlt wird, ausschließlich Deutschland
 zusteht. Die Doppelbesteuerung
wird dadurch vermieden, dass Luxemburg die bislang einbehaltene  Lohnsteuer erstattet.

Grenzgänger die davon betroffen sind, sollten daher Rechtsrat einholen.

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19-Tage-Regel gilt grundsätzlich nicht für Mehrheitsgesellschafter – Neues Urteil des BFH

Der BFH hat mit Urteil vom 29. März 2017 zu einem Fall unserer Kanzlei entschieden,
der selbstständige Grenzgänger betrifft.

Das Finanzamt Trier hatte die Gehaltseinkünfte des Klägers als Allein-Geschäftsführer seiner GmbH
anteilig für seine Aufenthalte in Deutschland geschätzt. Es qualifizierte die von der S.à.r.l. empfangenen
Zahlungen als Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit. Das Finanzgericht folgte den Ausführungen
des Finanzamtes. Es qualifizierte den Kläger als Arbeitnehmer.

Der BFH moniert, dass das Finanzgericht dabei übersehen hat, dass er an der S.à.r.l. zu 100 % beteiligt war.

Darum hob der BFH das Urteil des FG auf. Ob ein Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit habe,
sei von vielen Indizien und einer Gesamtwürdigung abhängig. Allerdings stellt der BFH auch klar, dass bei
einer Mehrheitsbeteiligung nicht regelmäßig von einer selbstständigen Tätigkeit auszugehen sei.

Das Urteil wurde aufgehoben und an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH gab jedoch schon
Hinweise dahingehend, dass aus seiner Sicht letztendlich ein Arbeitnehmerstatus nicht vorliege.
Stattdessen sei allerdings zu prüfen, ob die Einkünfte dann eventuell als Kapitalvermögen zu qualifizieren seien.

Für diesen Fall ist dann allerdings auch noch fraglich, ob die Kapitalerträge in Deutschland oder Luxemburg
zu versteuern seien.

Mit dem Urteil wurde geklärt, dass das Finanzamt Trier nicht grundsätzlich bei
Ein-Mann-GmbH-Gesellschaften die 19-Tageregel anwendet
.

Allerdings ist damit das Problem noch nicht gelöst, sondern nur eingegrenzt worden.

Wir vertreten die Ansicht, dass der Geschäftsführer selbständiger Dienstleister in Luxemburg ist
und daher die Gehaltszahlungen für eine selbständige Tätigkeit gezahlt werden.

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Neue Reisekostentabelle 2017

Das BMF hat neue Pauschalen herausgegeben, die ab dem 01.01.2017 gelten.

Dies betrifft alle Grenzgänger, die außerhalb Luxemburgs arbeiten.
Es ergeben sich allerdings kaum Änderungen für europäische Staaten.

Die allermeisten Grenzgänger sind im Bereich Benelux und Frankreich unterwegs.
Hier gibt es keine wesentlichen Änderungen.

Gerade Berufskraftfahrer erhalten lediglich Spesenpauschalen vom Arbeitgeber.
Sie können dann die Differenzen zu den amtlichen Pauschalen in ihrer Steuererklärung geltend machen.

Download hier

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Erhöhte Mitwirkungspflicht und Schätzungsbefugnis des Finanzamtes haben ihre Grenzen

Ähnliche Fälle gibt es auch bei unseren Finanzämter in der Grenzregion: 

In einem Finanzgerichtsverfahren beim Finanzgericht Berlin-Brandenburg schätzte das Finanzamt
Kapitalerträge aus ausländischen Konten.  Dass es ein ausländisches Konto gab, stand nicht fest.
Das Finanzamt ging jedoch davon aus, dass es zur Schätzung befugt sei.

Das Finanzgericht stellt jedoch fest, dass es keine Mitwirkungspflicht für einen Negativbeweis gibt.
Es besteht daher keine Verpflichtung eines Steuerpflichtigen nachzuweisen, dass er im Ausland kein Konto
unterhält. Erlangt ein Finanzamt Informationen über eine angebliche Geldanlage eines deutschen Anlegers
im Ausland, trägt es weiterhin die objektive Beweislast für die Annahmen. Daran ändert auch nichts die
erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten.

Würde man die Feststellungslast bei steuerbegründeten Tatsachen mit Auslandsbezug umkehren,
so hätte dies zur Folge, dass der Steuerpflichtige zum Beispiel das Nichtvorhandensein von Einkünften
nachweisen müsste. Dem hat das Finanzgericht einen Riegel vorgeschoben.

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt auch außerhalb des Strafverfahrens, also auch im Besteuerungsverfahren.
Das Finanzamt kann folglich nicht einfach Schätzungen vornehmen, wenn Mitwirkungspflichten verletzt werden.

Bei nichtbehebbaren Zweifeln ist die Feststellung einer Steuerhinterziehung mittels reduzierten Beweismaßes
–mithin im Schätzungswege- nicht zulässig (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.04.2016, Az. 14 K 14207/5).

In der Grenzregion Luxemburg versuchen Finanzämter oft unter Hinweis auf die erhöhte Mitwirkungspflicht bei
Auslandssachverhalten Druck aufzubauen, damit ihre Ermittlungen wegen der 19-Tage-Grenze oder sonstigen
steuerbegründenden Sachverhalten überhaupt Erfolg haben. Ob dies im Einzelfall wirklich zulässig ist, ist oftmals die Frage.

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Besteuerung des luxemburgischen Krankengeldes in der deutschen Steuererklärung

In Luxemburg tritt bei längerer Krankheit nach der Lohnfortzahlung die CNS mit der Zahlung
von Krankengeld
 ein. Anders als in Deutschland, wird das Krankengeld in Luxemburg wie Lohn
abgerechnet, nämlich auf einerLohnsteuerkarte. Es wird also ein Bruttokrankengeld festgesetzt,
von dem dann Zahlungen in die Sozialversicherung (Renten-, Pflege- und Krankenversicherung) erfolgen.
Letztendlich werden auch noch Steuern in Abzug gebracht.

Es stellt sich die Frage, welcher Betrag nun in der deutschen Steuererklärungangesetzt

In Deutschland wird Krankengeld von den gesetzlichen Krankenkassen als Nettobetrag ausgezahlt.
Für den Arbeitnehmer werden fiktive Beiträge in die Krankenkasse und Rentenversicherung gezahlt.
Im Falle längerer Krankheit besteht dannalso  trotzdem eine Krankenversicherung.

Die Zahlung des Krankengeldes wird unter Progressionsvorbehalt berücksichtigt, was letztendlich
dann zu einer höheren Steuer führt.

Nach unserer Erfahrung akzeptieren alle Finanzämter, außer neuerdings das Finanzamt Merzig,
den Nettoansatz des luxemburgischen Krankengeldes in der Anlage N bzw. N AUS
(also Brutto-Sozialversicherungs-Steuer = Nettokrankengeld).

Mit einer Einspruchsentscheidung vom Februar 2017 vertritt das Finanzamt Merzig die Auffassung,
dass die im Ausland gezahlte Steuer nicht abzugsfähig sei. Im Übrigen richte sich die Bewertung der
Einkünfte nach deutschem Recht.

Das Finanzamt argumentiert weiterhin damit, dass der allgemeine Gleichheitssatz es gebietet,
wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Die Zahlung des
luxemburgischen Krankengeldes entspräche dem Lohn, weshalb hier anders gerechnet werden müsse.

Unser Ansicht nach, widerspricht das jedoch wiederum dem Grundsatz, dass die Einkünfteermittlung
nach deutschem Recht in der deutschen Steuererklärung
 zu erfolgen hat. Wir kennen auch in Deutschland
andere Sozialleistungen, von denen keine Steuer in Abzug gebracht wird, beispielsweise die Rente.
Auf diese entfällt allerdings dann wiederum die Krankenversicherung, die steuermindernd geltend
gemacht werden kann.

Nach Ansicht unserer Kanzlei, ist daher der Nettowert anzusetzen, was letztendlich zu einer
günstigeren deutschen Besteuerung führt, jedoch aus unserer Sicht auch der Gleichbehandlung
von gleichen Sozialleistungen
 geschuldet ist.

Eine Umrechnung ausländischer Einkünfte nach deutschem Steuerrecht ist der Normalfall,
nicht bloß bei der Bewertung von Krankengeldleistungen.

Interessanterweise ist bislang nur das Finanzamt Merzig diesen Weg gegangen.
Eine Entscheidung eines Finanzgerichts gibt es hierzu noch nicht.

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Neues zur Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer

Seit Jahren erkennen die Finanzämter für Übernachtungen im Lkw eine Pauschale von 5,00 Euro an.
Dies geht letztlich auf verschiedene Urteile von Finanzgerichten zurück, zuletzt ein Urteil des Bundesfinanzhofs,
das unsere Kanzlei erstritten hat.

Hierauf hat das Bundesfinanzministerium dann einen Nichtanwendungserlasserlassen mit der Bedeutung,
dass das Urteil des Bundesfinanzhofes über den Einzelfall hinaus nicht anwendbar ist.

Stattdessen sollen die Finanzämter von den Berufskraftfahrern verlangen, dass diese exemplarisch
für mindestens drei Monate
 Aufzeichnungen führen, welche täglichen Kosten aufgrund der Übernachtung
im Führerhaus entstehen.

Eine Zeitlang haben die Finanzämter den Nichtanwendungserlass jedoch gar nicht beachtet,
denn jedes Finanzgericht widerum anders entschieden. In den letzten Monaten erleben wir es
doch häufiger, dass diese Aufzeichnungen, zumindest vorsorglich für zukünftige Veranlagungen,
von den Steuerpflichtigen verlangt werden.

Alle Berufskraftfahrer sollten daher für ein paar Monate noch einmal die Belege sammeln,
um ihre Übernachtungskosten im Lkw nachzuweisen, also Duschkosten, Toilettenkosten,
Batterien und sonstige Gebrauchsgegenstände für die Übernachtung in der Fahrerkabine.

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Viele Finanzämter bestrafen Grenzgänger mit Rückfallklausel

Luxemburg-Grenzgänger gibt es nicht nur im Raum Trier. Viele Grenzgänger kommen von weit her:
Köln, Frankfurt, Stuttgart, Berlin und wohnen die Woche über in einem Appartement in der Nähe Luxemburgs.
Die dann zuständigen Finanzämter haben kaum Erfahrung mit Grenzgängern.

So können Katastrophen stehen, wie dieser Fall:

Ein Grenzgänger aus der Gegend von Siegen erklärte seine Einkünfte auf der Anlage N-AUS.
Das Finanzamt veranlagt und erbittet noch nachträglich den Nachweis der Steuerzahlung in Luxemburg.

Dieser Hinweis bliebt jedoch sowohl vom Steuerpflichtigen als auch von dessen Steuerberater
unbemerkt oder unbeachtet.

Zwei Jahre später ändert das Finanzamt den Bescheid und besteuert das luxemburger Gehalt
zu hundert Prozent in Deutschland. Nachzahlung inkl. Zinsen zirka 11.000 €.

Der Steuerberater weiß nicht, wie der verlangte Nachweis auszusehen hat.
Der Steuerpflichtige ist dem Herzinfarkt nahe.

Unsere Kanzlei hat sodann dem Finanzamt die notwendigen Erklärungen abgegeben,
insbesondere § 50d Abs. 8 EStG beachtet und erläutert.

Es ist in der Tat so, dass nach der deutschen Rechtslage eine Besteuerung des Grenzgängergehaltes
grundsätzlich in Deutschland erfolgen darf. Der Grenzgänger muss beweisen, dass er auch tatsächlich
Steuern in Luxemburg gezahlt hat. Damit soll eine doppelte Nichtbesteuerung vermieden werden.
Dazu ist nicht unbedingt ein Steuerbescheid notwendig. Die Steuerzahlung ergibt sich ja auch aus dem
Certificat de salaire. Allerdings muß den deutschen Finanzbeamten dazu die ein oder andere Übersetzung
geliefert werden. Der Grenzgänger hat eine Bringpflicht, bzw. erhöhte Mitwirkungspflicht wegen einem Auslandssachverhalt.

Nur in Fällen, in denen der Grenzgänger keine Macht hat, an Daten zu gelangen, besteht eine Amtsermittlungspflicht
des Finanzamtes durch Einholung von Auskünften. So entschied auch kürzlich das FG Köln. Leider gibt es auch ein paar
überforderte Finanzbeamte, die dann eher überreagieren und  sofort einen Bescheid erlassen ohne selbst einmal Mühen
walten zu lassen.

Dem o.g. Grenzgänger konnte geholfen werden.

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Doppelte Nichtbesteuerung einer deutschen Betriebsrente

Im internationalen Steuerrecht gibt es komplizierte Regelungen, bei denen sich oft sogar die Finanzämter
verschiedener Bundesländer in Deutschland streiten, wie die Rechtslage ist.

Der Fall betrifft einen in Luxemburg wohnenden Rentner, der eine deutsche Betriebsrente erhält.
Die Luxemburger der älteren Generation haben oft in Deutschland gearbeitet und dort eine gesetzliche Rente
erworben, eventuell verbunden mit Versorgungsbezügen der deutschen Firma.

Dies geht letztendlich darauf zurück, dass das neue DBA mit Luxemburg, das seit 2014 in Kraft ist, auch
neue Formulierungen in sich birgt, deren Bedeutung von den Anwendern erst noch herausgefunden werden muss.

Ein konkreter Fall unserer Kanzlei liegt wie folgt:

Der in Luxemburg wohnhafte Rentner bezieht eine betriebliche Altersversorgung aus Deutschland.
Während der Einzahlungsphase hatte das Unternehmen Rückstellungen gebildet, also steuerlich profitiert.

Nun ist streitig, ob das Wohnsitzprinzip gilt oder das Quellenstaatsprinzip. Die deutsche Pensionskasse
geht davon aus, dass eine Besteuerung im Ausland stattfindet, also konkret hier in Luxemburg. Das Finanzamt Neubrandenburg, dass für Auslandsrentner zuständig ist, ist sich noch nicht sicher, wie die Rechtslage ist.
Man habe noch keine Erfahrungswerte, wie die neuen Formulierungen im DBA zu verstehen seien.

Die luxemburger Finanzverwaltung meint jedoch, dass diese Rente in Deutschland zu versteuern sei und
hat auch definitiv eine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt.

Die Rückfallklausel nach § 50 d Abs. 8 gilt indes nur für unbeschränkt Steuerpflichtige. Wenn Deutschland
also letztendlich die betriebliche Pension von der Steuer freistellt, haben wir am Ende sogenannte weiße Einkünfte.
Gerade dies sollte eigentlich durch das DBA und der Politik der OECD vermieden werden, ist jedoch tatsächlich
immer noch Praxis.

Nach einigem Hin- und Her hat sich dann doch noch das deutsche Finanzamt für zuständig erklärt.
Die Betriebspension ist in Deutschland zu versteuern. Der Arbeitgeber mußte seine Lohnbuchhaltung
demnach korrigieren.

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Besteuerung bei Rufbereitschaft derzeit streitig – Verständigungsverfahren

Die Besteuerung der Rufbereitschaft ist derzeit noch ungeklärt.

Es gibt Grenzgänger, die Bereitschaftsdienst leisten.

Meist handelt es sich um Techniker, die zu Hause in Deutschland am Wochenende
oder nachts von ihrem Arbeitgeber gerufen werden können, um sich nach Luxemburg zu einem Einsatz zu begeben.

Der Arbeitnehmer erhält für seine Bereitschaft, zu den vereinbarten Zeiten abrufbereit zu sein,
meist eine Pauschale vergütet. Je nach Branche und Tätigkeit können durch diese Zeiten einige
tausend Euro Gehalt im Jahr entstehen.

Kommt es dann zu einem tatsächlichen Einsatz, erfolgt ohnehin eine zusätzliche Überstundenvergütung,
eventuell mit steuerfreien Sonn- und Nachtzuschlägen.

Wo ist diese Pauschale zu versteuern? In Deutschland oder in Luxemburg?

Dabei ist zunächst die 19-Tage-Regel zu beachten. Wird der Bereitschaftdienst an weniger als 20 Tagen
geleistet, bleibt die Besteuerung vollständig in Luxemburg.

Das Problem besteht erst dann, wenn der Bereitschaftsdienst an mehr als 19 Tagen geleistet wird.

Hierüber besteht derzeit Streit zwischen Deutschland und Luxemburg.
Zwei Verständigungsverfahren wegen Doppelbesteuerung
 sind derzeit diesbezüglich anhängig,
davon eines von unserer Kanzlei angestrengt, weil Luxemburg die Steuern nicht zurückerstatten will.

Nach deutscher Auslegung erfolgt die Vergütung wegen physischer Anwesenheit in Deutschland.
Die Vergütung ist daher in Deutschland zu vesteuern. Grenzgänger unterliegen dem Recht des Wohnsitzstaates
und müssen sich gesetzeskonform verhalten, also die Steuererklärung demgemäß abgeben.

Nach luxemburger Auslegung liegt keine aktive Tätigkeit vor. Dieses Kriterium kennt man gar nicht im
deutschen Steuerrecht. Bereitschaftszeit gilt nach luxemburger Recht nicht als Arbeitszeit, wenn der Angestellte
nicht an einen bestimmten Ort während der Wartezeit gebunden ist.

Das eingeleitete Verständigungsverfahren, also eine Verhandlung zwischen den Staaten, ist noch nicht beendet.
Derzeit ist die Rechtslage also offen.

Grenzgängern raten wir allerdings, die Bereitschaftszeiten in der deutschen Erklärung anzugeben
und dann auf das Verständigungsverfahren zu verweisen, damit die Steuerzahlung nicht vollstreckt wird.

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Gilt 19-Tage-Regel auch für Grenzgänger im öffentlichen Dienst?

Die Besteuerung der Grenzgänger des öffentlichen Dienstes steht derzeit auf dem Prüfstand
wegen der 19-Tage-Regel.

Viele Grenzgänger arbeiten im öffentlichen Dienst in Luxemburg, beispielsweise Schullehrer und Professoren.

Nach dem Doppelbesteuerungsabkommen handelt es sich hierbei nicht um Einkünfte aus
nicht-selbstständiger Tätigkeit, sondern um eine eigene Einkünfteart im internationalen Steuerrecht.
Die 19-Tage-Regel gilt grundsätzlich nur für diese Einkünfte.

Das OECD-Musterabkommen kennt noch andere Besteuerungskriterien. Hierzu gehört das Kassenstaatsprinzip.
Dies bedeutet, dass Löhne und Gehälter, die aus öffentlichen Kassen, beispielsweise von Bund, Land oder
öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wie Universitäten, gezahlt werden, nicht mit sonstigen Einkünften
aus nicht-selbstständiger Tätigkeit gleichgesetzt werden, weil der Lohn aus Steuergeldern stammt.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um Beamte oder um Angestellte im öffentlichen Dienst handelt.
Entscheidend ist allein, dass die zahlende Kasse der öffentliche Dienst, also der Staat ist. Das Besteuerungsrecht
bleibt hier immer im Kassenstaat mit der Folge, dass auch eine Lohnaufteilung nicht in Betracht kommt.

Nach diesem Prinzip ist das Finanzamt Trier bislang auch vorgegangen. Andere Finanzämter halten dies ähnlich.

Gerade diese Besteuerung steht jetzt aber auf dem Prüfstand, wie das Finanzamt Trier informell mitgeteilt hat.
Man wolle die Rechtsansicht nun bundesweit abstimmen.

Es sei nicht einzusehen, dass die vorgenannten Berufsgruppen eben nicht den Lohn aufteilen müssen.
Man denke an Lehrer, die die Hausaufgaben und den Unterricht in ihrem häuslichen Arbeitszimmer vorbereiten.
Hier würden hohe Steuersummen an den deutschen Fiskus fließen. Auch Professoren haben Heimarbeitstage.

Nach Ansicht unserer Kanzlei ist die aktuelle Rechtspraxis richtig.

In diesem Zusammenhang sei auf das aktuelle Revisionsverfahren unserer Kanzlei beim Bundesfinanzhof
bezüglich der Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführer 
hingewiesen (siehe eigener Artikel) Auch hier handelt
es sich um eine besondere Berufsgruppe, die ein Zwischending zwischen den Angestellten und den Selbstständigen
darstellt. Letztendlich ist auch hier eine Einordnung in die Gruppe der Selbstständigen angebracht, mit der weiteren
Folge, dass keine Lohnaufteilung vorliegt.

Wir bleiben bei unserer Auffassung und werden an der Besteuerung unserer Mandanten vorerst nichts verändern.

 

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Aktienoptionen als Arbeitslohn in Luxemburg sehr beliebt – beim deutschen Fiskus im Fokus

In Luxemburg ist es möglich, Manager oder leitende Angestellte neben dem Lohn mit Warrants bzw.
Aktienoptionen zu vergüten. Nach luxemburgischem Recht hat dies den Vorteil, dass es hier einen großen
Steuerfreibetrag gibt. Wer beispielsweise Aktienoptionen in Höhe von 50.000,00 € erhält, muss nur 17,5%
davon versteuern, also rund 9.000,00 €. Die restlichen 41.000,00 € werden somit steuerfrei an den Mitarbeiter
zugewendet. Leider funktioniert dies nur bei Angestellten, die keine Grenzgänger sind, also in Luxemburg wohnen.

Grenzgänger aus Deutschland unterliegen dem deutschen Steuerrecht. Dies hat alles auch keine weitere Bedeutung,
wenn der Grenzgänger nur in Luxemburg arbeitet.

Für den Fall der Lohnaufteilung, also Überschreitung der 19-Tage Grenze, muss jedoch der wahre Wert der
Warrants in der deutschen Steuererklärung angegeben werden.

Das Problem besteht nun wiederum darin, dass sich dieser Lohnbestandteil nicht aus der
Jahreslohnsteuerbescheinigung ersichtlich ist. Vielen Angestelltensind diese Hintergründe auch
gar nicht bekannt und erst recht nicht die steuerliche Folge in Deutschland.

Wer jedoch Steuererklärungen abgibt oder gar Selbstanzeigen für die Vergangenheit in Bezug auf die
19-Tage Regelmacht,  sollte sich dieses Problems bewusst sein und vollständige Unterlagen an den
Steuerberater liefern, damit dieser eine ordnungsgemäße vollständige Steuererklärung abgeben kann.

Fakt ist, dass diese Lohnart nicht sehr verbreitet ist und wenn ja, eher bei den leitenden Angestellten.

Da dies zu weiteren hohen Steuereinnahmen in Deutschland führt, ist dieser Sachverhalt nun im
Fokus des deutschen Finanzamtes.

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Ob die 19-Tage-Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer einer S.a.r.l. gilt, ist noch ungeklärt

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 15.06.2016  in einen von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreit
entschieden, dass die 19-Tage-Regel auch für Gesellschafter-Geschäftsführer gilt, die mindestens 50% des
Stammkapitals inne haben.

Allerdings wurde die Revision zugelassen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Denn zu dieser Rechtsfrage gibt es zum einen bislang kein explizites Urteil des Bundesfinanzhofes,
konkret zu Luxemburg-Grenzgängern. Allerdings gibt es zwei unterschiedliche Auffassungen bei den Senaten
des Bundesfinanzhofes.

Der 6. Senat beurteilt die vorgenannte Personengruppe als Arbeitnehmer. Dem schließt sich das
Finanzgericht an, mit der Konsequenz, dass auch die 19-Tage-Regel, die eigentlich nur für Arbeitnehmer gilt,
auf Gesellschafter-Geschäftsführer angewendet wird.

Der 8. Senat hat die Rechtsfrage anders gesehen. Denn dort werden die GmbH-Gesellschafter regelmäßig
als Selbständige angesehen.

Dass diese vorgenannte Personengruppe im Sozialversicherungsrecht ohnehin als Selbstständige
betrachtet werden, spielt dabei nur nebensächlich eine Rolle.

Die Rechtsfrage ist deshalb spannend, weil die vorgenannten Senate die Frage nicht beantwortet hatten zu
Grenzgängern, weil Sie nicht für internationale Fälle zuständige sind. Letztlich wird hierüber der für
internationales Steuerrecht zuständige 1. Senat entscheiden.

Sowohl für die eine als auch für die andere Lösung gibt es prominente Vertreter aus der Rechtswissenschaft.

Die Rechtsfrage hat gerade im Grenzgebiet Luxemburg Deutschland große Bedeutung. Im Jahr 2011
wurde die 19-Tage-Regel eingeführt. Danach müssen Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, aber
in Luxemburg beschäftigt sind und mehr als 19 Tage außerhalb Luxemburgs arbeiten, den anteiligen
Lohn in Deutschland versteuern. Zur Kontrolle verlangt das Finanzamt umfangreiche Auskünfte und
Vorlage von Dokumentationen.

Nun gibt es sehr viele Unternehmer, die in der Rechtsform der s.à.r.l. (luxemburgische GmbH) tätig sind.
Diese sind oft auch Alleingesellschafter.

Das Finanzamt Trier hat ein Interesse daran, auch diese Personen mit ihren Geschäftsführergehältern in
Deutschland zu versteuern. Aus diesem Grunde vertritt es die Auffassung des 6. Senates, der pro Fiskus geurteilt hat.

Viele Gesellschafter-Geschäftsführer sind daher im Visier der Trierer Steuerfahndung und der umliegenden
Finanzämter. Diese werden aufgefordert, ihre Tage zu zählen und Unterlagen hierzu einzureichen. All dies kommt
nicht in Betracht, wenn die Geschäftsführer als Selbstständige angesehen werden.

In der Folge hat das Finanzamt die Argumentation jedoch vom Tisch gewischt und Schätzungen durchgeführt.
Da das Finanzgericht Rheinland-Pfalz der Auffassung des 6. Senates folgt, hat es konsequenterweise die Schätzungen
des Finanzamtes Trier abgesegnet.

Der Ausgang dieses Rechtsfalles wird folglich eine große Bedeutung für die Grenzregion haben.

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Automatische Meldung der Lohnsteuerkarten von Grenzgängern ab Zeitraum 2014

In Deutschland gab es in den letzten Jahren schon mehrfach gesetzlich gewollte Deadlines
für die Erstattung von Selbstanzeigen wegen Steuerhinterziehung. Man erinnere sich an die
Steueramnestie im Jahre 2004/2005. Die Reaktion in der Bevölkerung war verhalten.

Später warnte man alle Rentner, sie mögen doch ihre Steuererklärungen abgeben, bevor die
Deutsche Rentenversicherung ab dem Jahr 2005 an das Finanzamt die Rentendaten meldet.
Einige Rentner rührten sich.

Nun ist es wieder soweit. Und niemand hat es irgendwie bemerkt. Es kamen jedoch auch
keine fanfarenartigen Warnungen mehr, wie früher.

Seit 2015 werden die Lohndaten von Luxemburg-Grenzgänger nach Deutschland gemeldet,
übrigens auch die Renten,  und zwar ab dem Jahr 2014
. Der Computer des Finanzamtes füllt
sich also automatisch mit Daten von Grenzgängern. Plötzlich werden Namen und Gehälter auftauchen,
von Leuten, die bis dahin nicht beim Finanzamt geführt wurden.

Je nach Beruf und Arbeitgeber
 wird sich das Finanzamt dann die Frage stellen, ob nicht auch nach der Verständigungsvereinbarung zu verfahren und anteiliges Gehalt in Deutschland zu versteuern ist.
Und für die Vergangenheit? 

Ab dem Jahr 2015 weisen die Steuerkarten auch die Auslandtage aus.
Was wird das Finanzamt wohl denken, wie es sich bei dem Grenzgänger in den Vorjahren verhalten hat?

Es wird also eigentlich höchste Zeit für einige Grenzgänger, über eine Selbstanzeige nachzudenken,
sei es wegen derüberschrittenen 19-Tage-Grenze oder sonstigen Einkünften.

Aufgrund der regelmäßigen Informationen in der Presse, kann sich im Grunde kein Grenzgänger mehr
auf Unwissen berufen. Packen Sie es an! Die Zeit läuft.

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Automatischer Informationsaustausch – Wo geht die Reise hin?

Ab dem Jahr 2015 werden nun auch Löhne und Pensionen von Luxemburg nach Deutschland automatisch
gemeldet. Die luxemburger Lohnsteuerkartenwerden dann auch noch die Anzahl der Arbeitstage außerhalb
Luxemburgs ausweisen.

Auskunft auf Anfrage hat Luxemburg schon immer gegeben. Neu ist also, dass Daten automatisch gemeldet werden.

Der EuGH hat bereits dazu entschieden, dass der Steuerpflichtige weder über die Anfrage noch über Antwort
 informiert werden muss (C-276/12). Er hat also auch kein Recht auf die Formulierung der Anfrage Einfluss zu nehmen. Ebensowenig kann er Kritik an der erteilten Auskunft des anderen Staaten  nehmen. In dem Fall, der Tschechien
und Ungarn betraf, ging es um die Frage, ob es ein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung
auch im Bereich des Auskunftsverfahrens gibt.

Auch auf internationaler Ebene – außerhalb der EU – gibt es diesen Informationsaustausch
(EoI Exchange of Information).
Es wird derzeit die Frage gestellt, wie weit diese Verfahren in die Rechte des Einzelnen eingreifen dürfen.

Standard ist jedenfalls, dass es eine globale Steuertransperenz zu geben hat. Demgemäß muss der
Informationsaustausch zwischen den Staaten effektiv gestaltet werden. Andererseits ist auch international
anerkannt, dass der Steuerzahler hier nicht rechtlos gestellt werden kann, sondern gewisse Grundrechte
haben muss. Das Informationsrecht darf natürlich die Ermittlungen, also die Aufklärung des Sachverhalts,
nicht gefährden.

Die Deutsche Verhandlungsgrundlage für DBA sieht bereits vor, dass es ein informationelles
Selbstbestimmungsrecht
gibt. Die wurde bereits 1983 höchstrichtlich entschieden. Die erteilte
Auskunft darf auch für andere, als steuerliche Zwecke, verwendet werden, wenn der andere Staat
dem zustimmt. Hinzu tritt ein Protokoll zu Artikel 25, was so viel bedeutet wie eine Kommentierung
von Einzelfragen zu dem Thema.

Deutschland würde keine Informationen erteilen, wenn die Informationen in dem anderen Staat zu
einer Todesstrafe führen könnten. Der Ordre Public ist zu wahren.

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Datenschutz in Anbetracht des Automatischen Informationsausgleichs

Der automatische Datenaustausch (AEOI)  führt natürlich dazu, dass enorme Mengen an Daten
gesammelt werden. Wie lange darf der Staat die Daten aufbewahren? Für welche Zwecke dürfen die
Informationen verwendet werden?

Viele dieser Fragen sind für die EU schon beantwortet durch die Richtlinien 95/46EC oder 2014/107EU
und 2011/15/EU.

Die Daten müssen vertraulich behandelt und geschützt werden.

Mal sehen, ob dann irgendwann auch Beamte oder Angestellte im öffentlichen Dienst
– dem Beispiel von Bankmitarbeitern folgend – diese Daten stehlen und sie an einen anderen Staat verkaufen –
und gleichzeitig Asylantrag stellen…

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Datenklau – Darf ein Staat diese Informationen gegen einen Steuerpflichtigen verwenden?

Nach deutschem Recht ist es dem Staat nicht verboten, von einer Bank gestohlene Daten anzukaufen
und auszuwerten, um damit Steuerhinterziehung aufzudecken. Dies wurde schon mehrfach gerichtlich
entschieden.

Wenn der Staat von einer Straftat erfährt, muss er diese verfolgen, ganz gleich,
wie er an diese Informationen gelangt.

Die Gegenmeinung sagt, dass der Staat gerade die Verfassung wahren sollte
und sich nicht auf einen Deal mit einem Hehler einlassen sollte.

Der Staat wird jedoch alle Mitteln nutzen müssen, ob sich selbst zu erhalten oder nicht beschädigen
zu lassen. Insofern ist die deutsche Rechtsprechung zu diesem Punkt angemessen.

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Das Verhältnis von Grenzgängern und Finanzamt in Deutschland

Steuerpflichtige können sich ihre Rolle nicht aussuchen. Der Wunsch vieler Grenzgänger,
nichts mit dem Finanzamt zu tun haben zu wollen, geht somit nicht in Erfüllung. Allein die
 Tatsache des Wohnsitzes in Deutschland begründet das Verhältnis zur Steuerbehörde.

Das Verhältnis der Grenzgänger ist sogar noch intensiver, als das von Nicht-Grengängern.
Denn durch den Auslandsachverhalt, der durch die Tätigkeit in Luxemburg begründet wird,
ensteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht mit der Aufklärung der steuerlichen Umstände.

Wer sich also auf einen steuerfreien Lohn aus Luxemburg beruft, muss beweisen, dass er auch
tatsächlich in Luxemburg gearbeitet. Nicht das Finanzamt muss beweisen, sondern der Grenzgänger.

Hohe Steuernachforderungen bringen sowohl Privatleute als auch Unternehmer dann in Existenzkrisen.

Im Nachhinein hört man in der Praxis dann oft als Entschuldigung der Steuerpflichtigen, der
luxemburgische Steuerberater hätte das alles gar nicht oder ganz anders erklärt. Sollte dies stimmen
ist ja alles in Ordnung, denn dann kann dieser Berater in Regress genommen werden. Seltsamerweise
gibt es aber kaum solche Zivilprozesse, was dann doch wieder sehr bedenklich stimmt.

Andererseits sollte jedem klar sein, dass das deutsche Steuerrecht kompliziert ist. Damit aber nicht genug.
Wer über die Grenze arbeitet, unterliegt internationalem Steuerrecht. Auch das sollte jedem Grenzgänger
klar sein. Man sollte einem luxemburger Berater also nicht blind vertrauen, wenn er dem Grenzgänger das
deutsche Steuerrecht erklärt. Es ist bewiesen durch die Ereignisse der Vergangenheit in unserer Region, dass
diese Beratungen in sehr vielen Fällen falsch war.

Unglücklicherweise gehören alle diese Details  nicht zum Allgemeinwissen von Grenzgängern.

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Beweislast für Arbeitstage in Luxemburg obliegt den Grenzpendlern

Grenzgänger (Grenzpendler) sehen sich auch aktuell mit dem Umstand konfrontiert, dass das
Finanzamt Beweise für die Tätigkeit in Luxemburgverlangt. Dies geht soweit, dass das Finanzamt‘
damit droht, eine Gehaltsaufteilung zu schätzen. sprich einen Teil des Lohnes in Deutschland zu versteuern.

Wer also keine Beweismittel beibringen kann, die seine Tätigkeit in Luxemburg untermauern,
wird so behandelt, dass er gar nicht oder überwiegend nicht in Luxemburg physisch tätig war.

Gerade bei Handwerkern und Architekten, die außerhalb Luxemburgs auf Baustellen arbeiten, oder Außendienstlern ergeben sich massive Probleme. Denn oftmals werden keine Aufzeichnungen
geführt. Arbeitgeber weigern sich oft bei der Mithilfe.

Schlimmer noch sind Selbständige dran. Sie haben keinen Arbeitgeber, der für sie beweisen könnte.
Insofern müssen vorzeitig Vorkehrungen getroffen werden und Beweismittel gesichert werden.

Die Rechtslage hierzu ist eindeutig:
Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss im Jahr 2012 wiederholt bestätigt, dass Grenzgänger eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, um den Auslandseinsatz zu beweisen. Grund: Wer sich auf die Steuerfreiheit
von Arbeitslohn im Inland (hier Deutschland) beruft, muss beweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen
hierzu vorliegen. Welche Beweise vorzulegen sind, hänge vom Einzelfall ab.

Leider haben die Grenzgänger von diesen Vorschriften noch nie gehört. Arbeitgeber wurden diesbezüglich
nicht beraten.

Wer bei komplexen Auslandssachverhalten auf Billigberater baut, hat dieses Spiel verloren.
Nicht der Billigste ist der Beste. Diese Binsenweisheit gilt auch in der Steuerberatung.
Fachwissen kann man sich oft eben nicht ergoogeln.

Leidtragende sind oft die Angestellten, die sich darauf verlassen, dass der Arbeitgeber sie auf
wichtige Umstände hinweist. Leider: Fehlanzeige.

Insofern kann nur jedem Grenzgänger geraten werden, sich frühzeitig eigenen Rechtsrat einzuholen,
um ein späteres Desaster durch hohe Steuernachzahlungen zu vermeiden.

Angestellte sollten ihre Arbeitgeber darauf hinweisen. Denn deren Berater tun es oft nicht.

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Keine Angst vor der 19-Tage-Grenze

Nach der Verständigungsvereinbarung dürfen Grenzgänger bis zu 19 Tagenaußerhalb Luxemburgs
arbeiten, ohne dass ein Gehaltsanteil in Deutschland versteuert werden muss.

Viele Grenzgänger schüren hier unberechtigte Panik und weigern sich, mehr Tage auswärts zu arbeiten.
Der Arbeitgeber ist verärgert. Bei Lichte betrachtet ist dies meistens unnötig.

Vielmehr hat unsere Kanzlei in zahlreichen Berechnungen festgestellt, dass es sich sogar oft lohnen kann,
mehr Tage in Deutschland zu versteuern. Denn die Steuererstattung in Luxemburg ist oft höher, als
die Steuerzahlung in Deutschland. Dies hängt mit den unterschiedlichen Einkünfteermittlungen zusammen.
Insbesondere gilt dies für Ledige.

Aber je nach Familienverhältnissen und Einkünften kann dies auch für Verheiratete interessant sein.
Dies kann jedoch nur unter Berücksichtigung aller steuerrelevanten Merkmale berechnet werden.

Arbeitnehmer oder Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer sollten daher Musterberechnungen durchführen
lassen, wie sich die Steuerbelastung bei verschiedenen Konstellationen darstellt.

Unsere Kanzlei hat hierfür jahrelange Erfahrung.

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Busfahrer können zum Teil aufatmen – Rechtslage bis zum Jahr 2011 ist geklärt. Neue Klageverfahren

Im Oktober 2013 hatte das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zu den Busfahrern im grenzüberschreitenden
Linienverkehr in zwei Fällen entschieden.

Demnach sollte bis zum Jahr 2011 eine minutengenaue Abrechnung der Gehälter möglich sein, ab
dem Jahr 2012 nur noch eine anteilige Abrechnung nach der Verständigungsvereinbarung.

Wegen der Rechtslage ab dem Jahr 2012 hatte unsere Kanzlei bereits die Zulassung der Revision beantragt.

Unter Fachleuten war davon ausgegangen worden, dass das Finanzamt das Urteil des Finanzgerichts
zur Rechtslage bis 2011 akzeptiert. Die Busfahrer freuten sich auf eine Rückabwicklung der bislang
ergangenen Bescheide.

Das Finanzamt Trier hatte am 10. Dezember 2013 jedoch gegen dieses Urteil ebenfalls Zulassung
der Revision beantragt.

Am 3. Februar hat das Finanzamt Trier angekündigt, die Revision zurückzunehmen.
Damit ist die Rechtslage bis zum Jahr 2010 derart, dass eine minutengenaue Abrechnung
der in Deutschland gearbeiteten Arbeitszeit vorgenommen werden kann – entgegen der
Verständigungsvereinbarung vom 7.9.2011.

Für das Jahr 2011 bleibt das Prozedere allerdings noch zweifelhaft. Nach dem Urteil des Gerichts
gelte die neue Rechtslage ab dem 17.10.2011. Bis zum 16.10. müßte also noch eine minutengenaue
Abrechnung erfolgen. Demgemäß hat das Finanzamt Trier Bescheide erlassen.

Diesbezüglich wurden von unserer Kanzlei im September 2014 neue Klagen beim
Finanzgericht Rheinland-Pfalz eingereicht. Das Finanzamt Trier setzt aber Einspruchsverfahren
deshalb nicht aus.

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Steueränderungen ab 2014 für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer müssen ab dem Jahr 2014 höhere Steuern zahlen. Der Gesetzgeber will es so.

Bislang konnten Fahrten zum LKW oder dem Bus, ob zum Betriebshof oder zu einem Übernahmeplatz,
als Reisekostengeltend gemacht werden. Die Fahrer konnten also die Hin- und Rückfahrt ansetzen.
Damit ist nun Schluss.

Zumindest der Übernahmeort, der am meisten angefahren wird, bildet nun die erste Tätigkeitsstätte.
Der Weg kann nur einfach angesetzt werden. Nur noch der Weg zu weiteren Übernahmeplätzen stellt
daher eine Reise dar.

Änderungen gibt es auch bei den Verpflegungsmehraufwendungen. Zum einen gelten für Luxemburg
seit dem Jahr 2013 grundsätzlich höhere Pauschalen – siehe die Reisekostentabelle 2013 unter downloads.

Zum anderen wurde die 14-Stunden-Grenze abgeschafft. Es gibt folglich nur noch die Unterscheidung
on mehr als acht Stunden oder mehr als vierundzwanzig Stunden.

Ein Sonderfall bildet der Übernachtungsfall. Für Fahrer ist diese Regelung eher von Vorteil.

Unter dem Strich wird es jedoch unserer Meinung nach steuerlich etwas schlechter aussehen.

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Grenzgänger und Minijob – neue Entwicklungen

Minijobs für Grenzgänger haben es in sich. Sie haben so komplizierte Folgen, dass es für Arbeitgeber
wie Arbeitnehmer die Konsequenz haben kann, dass man den Vertrag erst gar nicht abschliesst.

Wegen der EU-Richtlinie zur Sozialversicherung gilt zum einen: Wenn der Minijob 25 Prozent der
Arbeitszeit überschreitet, fällt der Grenzgänger aus der luxemburgischen Sozialversicherung.
Das will schon mal niemand.

Wenn der Minijob hingegen 25 Prozent der Gesamtarbeitszeit unterschreitet, muss die Sozialversicherung
in Luxemburg gezahlt werden. Das wird den Grenzgänger einerseits freuen, denn er kann mit einem Job in
Deutschland sogar in die luxemburger Rentenkasse einzahlen.

Andererseits verliert der Minijob seine Qualität als Minijob mit der Folge, dass die volle Besteuerung eintritt.
Denn der Minijob ist vom Grundsatz ein sozialversicherungsfreier Job. Wenn aber die Kombination mit dem
Grenzgängertum eintritt, ändert sich diese Qualität. Der Minijob verwandelt sich sozusagen dadurch in einen normalen sozialversicherungspflichtigen Job.

Die Einkünfte müssen demnach ganz normal besteuert werden.
Welche Folgen das hat, muss individuell berechnet werden.

Für den einen kann dies ein Fluch sein, für den anderen ein Segen.

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Neue Probleme beim Progressionsvorbehalt für luxemburger Elterngeld und Krankengeld

Luxemburger Sozialleistungen werden in der deutschen Steuererklärung unter Progressionsvorbehalt
angegeben. So weit so bekannt.

Fraglich ist jedoch, welcher Wert dort angegeben wird.

Auf der Bescheinigung der Krankenkasse werden normalerweise Sozialversicherungsbeiträge und Steuern
 in Abzug gebracht. Es gibt also einen Bruttowert und einen Nettowert. Der Bruttowert enstpricht im Prinzip
dem  Bruttogehalt.

Vergleicht man dieses Prozedere jedoch mit dem deutschen Krankengeld fällt auf, dass in Deutschland
nur ein Nettowert in der Bescheinigung für das Finanzamt ausgewiesen wird. Beiträge an die Rentenkasse
oder andere Sozialleistungen sind dort nicht enthalten. Erst recht kein Steuerabzug.

Normalerweise ist der Ansatz im deutschen Steuerrecht nun, Parallelen zu finden.
Umgedeutet in das deutsche Steuersystem würde man also nur den Nettowert ansetzen.

Das gleiche gilt übrigens für das luxemburger Elterngeld, aber auch für Leistungen der ADEM.

Bislang gibt es zu dieser Problematik noch keine Einspruchsverfahren oder Klagen.

Es gibt also noch viel aufzuklären.

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Gehaltsaufteilung noch oft falsch berechnet

Spätestens seit der Verständigungsvereinbarung sind die luxemburgischen Arbeitgeber verpflichtet,
das Gehalt bei mehr als 19 Auswärtstagen aufzuteilen.

Das misslingt allerdings noch in sehr vielen Fällen.

Vielen Fiduciaires, die die Lohnbuchhaltung übernehmen, ist die Verständigungsvereinbarung
immer noch nicht bekannt.

Oder aber die Aufteilung wird nicht auf Gratifikationen oder Sachleistungen
(wie beispielsweise das Firmenfahrzeug) oder gar Überstunden vorgenommen.

Ein Grund ist auch, dass viele Softwares eine solche Aufteilung nicht hergeben.
Man müsste also die Software überlisten, um überhaupt die Aufteilungsbeträge einzugeben.

Der häufigste Fehler ist jedoch, dass lediglich die gearbeiteten Auslandsstunden aufgelistet werden.
Dieser Wert kann jedoch schon deshalb nicht richtig sein, weil damit die Urlaubs- und Krankentage in
die Aufteilung keinen Eingang finden.

Letztlich ist der Arbeitnehmer dann für die Berechnung verantwortlich.

Arbeitgeber sollten sich in jedem Fall die Berechnungsmethode bewusst machen.
Sie haften gegenüber dem luxemburger Finanzamt für eine richtige Steuerberechnung.

Letztlich ist es jedoch auch eine arbeitsrechtliche Pflicht des Arbeitgebers,
die Lohnaufteilung korrekt vorzunehmen.

Die allermeisten Lohnaufteilungen sind nach Erkenntnissen unserer Kanzlei jedenfalls immer noch falsch. 

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Finanzamt Trier sucht Steuerklasse 3 ohne 5

Der Trierische Volksfreund hat bereits darüber berichtet: Derzeit gibt es eine neue „Rasterfahndung“ nach Grenzpendlern durch das Finanzamt Trier. Gesucht werden alle Eheleute angeschrieben, von denen
einer die Steuerklasse 3 hat und eine Steuerklasse 5 in Deutschland nicht registriert ist.

Seit ein paar Jahren werden die Lohnsteuerkarten vom Arbeitgeber elektronisch an das Finanzamt gesendet.
Dort sind die Daten also schon vorhanden. Indes fehlen die dazugehörigen Steuerklärungen. Das Finanzamt
braucht daher nur nach diesem Raster die Dateien auszuwerten und schreibt derzeit Eheleute an.

Finden will man damit Grenzgänger-Ehepaare. Diese müssen Steuererklärungen abgeben, haben jedoch
kein „Interesse“ daran, weil bei dieser Steuerklassenwahl grundsätzlich eine Nachzahlung droht.

Schlimmstensfall müssen dann rückwirkend bis zum 2000 die Erklärungen abgegeben werden.
Denn das Finanzamt wirft den Grenzgängern grundsätzlich vor, dass sie sich bewusst einen Steuervorteil
verschaffen wollten. Ausserdem sei in den Infoheften, die mit den Steuerkarten ausgegeben worden erklärt
worden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärungen bestehe, wenn man die Kombination 3/5 gewählt habe.

In den uns bekannten Fällen ist damit grundsätzlich kein Strafverfahren verbunden.
Allerdings müssen Zinsen gezahlt werden.

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Neues DBA-Luxemburg

Am 23. April haben Deutschland und Luxemburg ein neues Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet.

Das alte DBA von 1958 wurde damit grundlegend neugefasst. Der für Grenzgänger entscheidende Artikel 10
ist nun in Artikel 14 zu finden.
Überraschend neu geregelt wurde die Besteuerung der Renten in Artikel 17.
emnach ist die luxemburger Rente in Luxemburg zu versteuern.

Wörtlich heisst es: Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person
aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, können abweichend
von Absatz 1 nur in diesem anderen Staat besteuert werden.

Dies entspricht dem DBA Niederlande.

Ausserdem gilt: Luxemburger Betriebsrenten und die Renten aus Artikel 111bis des lux.
Einkommensteuergesetzes werden ebenfalls nur noch in Luxemburg besteuert.

Dies hat Vor- und Nachteile für die Grenzgänger. Die aktuellen Rentner profitieren von der Besteuerung
in Deutschland, da nur ein Teil der Rente besteuert wird, beim Renteneintritt 2011 also nur 62 %. In Luxemburg
wird die Rente zu 100% besteuert, jedoch mit einem niedrigeren Steuersatz. In der Regel ist die Besteuerung
in Deutschland günstiger.

Da jedoch bis zum Jahr 2040 der Steuerfreibetrag in Deutschland schrittweise auf Null Prozent verringert wird,
wendet sich das Blatt in einigen Jahren wieder. Für die Grenzgänger, die in 20 Jahren in Rente gehen, ist das
neue DBA also günstiger.

Ob die Betriebsrenten in Luxemburg günstiger besteuert werden, ist ebenfalls die Frage. In Deutschland
würde nur der Ertragsanteil besteuert.

Es wird also auf eine individuelle Berechnung ankommen, welche Rechtslage günstiger wäre.
Allerdings kann man an der Rechtslage nichts ändern, auch nicht durch einen Umzug.

In jedem Fall günstiger ist die Besteuerung der Lebensversicherungen nach Artikel 111bis.
Denn hier kann die Hälfte der Versicherungssumme nach luxemburger Recht steuerfrei ausgezahlt werden,
der Rest wird nur zu 50% besteuert.
Das ist eine überraschende Wendung.

Das neue DBA tritt am 1.1.2014 in Kraft. Bis dahin bleibt es bei der bestehenden Besteuerung.
Alle Behörden und Berater haben also genügend Zeit, um sich auf die Änderungen einzustellen.

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Berichterstattung im Trierischen Volksfreund am 25.4.2012

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Neues Formular N-Aus für Grenzgänger

Ab dem Steuerjahr 2011 müssen Grenzgänger das neue Formular N-Aus ausfüllen.
Es ergänzt die Anlage N und besteht ebenfalls aus 3 Seiten.

Erstmals müssen hier die Anzahl der Arbeitstage angegeben werden.
Bedeutung hat dies insbesondere bei Grenzgängern mit Auswärtstagen.
Das Gehalt wird dann entsprechend anteilig in Deutschland versteuert.

Leider hat man es versäumt, für die Werbungskosten ausführliche Felder zu kreieren.
Wiederum ist nur ein Feld vorgesehen für die Summe vorgesehen. Die Einzelberechnungen
müssen daher wieder auf weiteren Anlagen erstellt werden.

Das Formular gilt bundesweit und macht es daher unübersichtlich. Es werden viele Fragen gestellt,
um die unterschiedlichen Probleme an allen deutschen Grenzen abzudecken. Das wiederum macht
das Ausfüllen schwierig, denn ein Laie wird die Fragen oft nicht unterscheiden können.
Dafür ist die Materie zu komplex.

Man wird sehen, wie sich die Bearbeitungspraxis darauf einstellt.

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Besteuerung bei Freistellung

Die Besteuerung der Freistellungszeiten ist nun geklärt.

Im Fall einer Kündigung wird der Grenzgänger oft sofort bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt.
Je nach Dauer der Frist, können dies mehrere Monate sein.

Im Rahmen von Sozialplänen wurden in der Vergangenheit oft Freistellungszeiten von mehreren Jahren
ausgehandelt, dies meist im Bankensektor.

Bislang galt: Das Besteuerungsprivileg Luxemburgs gilt nur bei physischer Anwesenheit im Großherzogtum.
Deutschland beanspruchte also das Besteuerungsrecht.

Andererseits hat sich Luxemburg bislang geweigert, die dann doppelt gezahlte Steuer zu erstatten.

Im Rahmen der Verständigungsvereinbarungen vom Mai und September 2011 wurde dieser
Punkt nicht erwähnt. Aus deutscher Sicht wohl deshalb, weil die Rechtslage klar schien.

Da sich Luxemburg jedoch weiterhin vehement gehen diese Ansicht gewehrt hat, insbesondere
bei Freistellungen im Rahmen von Sozialplänen, scheint es in Kürze eine weitere Vereinbarung zu geben.

Die OFD Koblenz hat nun entschieden, dass die Vereinbarung so auszulegen ist, dass die Freistellungszeit
in Luxemburg besteuert bleibt.

Viele Steuerbescheide werden dann erneut geändert. Man wird sehen, ob es auch wieder eine
Änderung der Vereinbarung über Abfindungen geben wird. Die diesbezügliche Vereinbarung
vom September hatte bereits Zweifelsfragen über die Auslegung aufgeworfen.

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Neue Verständigungsvereinbarung wegen Abfindungen

Zwei neue Verständigungsvereinbarungen bezüglich Abfindungen
und der Besteuerung von Lokomotivführern, Begleitpersonal und Berufskraftfahrern


Die bisherige Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011
 hatte noch erhebliche Fragen
offen gelassen, insbesondere die Besteuerung der Abfindungen und die Zahlung anlässlich eines Sozialplanes.

Mit der nun am 7. September 2011 abgeschlossenen Verständigungsvereinbarung wurde diese
Lücke weitgehend geschlossen.

Der in Luxemburg besteuerte Teil der Abfindungen und Entschädigungen bleibt demgemäß
für Grenzgänger nur in Luxemburg  steuerpflichtig, wenn sie wegen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses
gezahlt werden. Dies gilt für den Teil der Abfindung, der in Luxemburg steuerfrei gestellt wurde.
Denn nach einem BMF-Schreiben wird dies so gesehen, als ob dieser Anteil des Abfindung besteuert worden war.

Anderes gilt für Abfindungen, die Nachzahlungen von Löhnen und Vergütungen darstellen:

Diese werden demnach grundsätzlich anteilig in Deutschland und Luxemburg besteuert,
je nach Anzahl der Auswärtstage. Wer als Grenzgänger also 20 Auswärtstage in dem Kalenderjahr
verzeichnet, muß auch 20/220 der Abfindung in Deutschland versteuern. Wer allerdings nur 19
Auswärtstage
 hat, braucht auch die Abfindung nicht anteilig in Deutschland zu versteuern.

Luxemburger Arbeitslosengeld, das in speziellen Fällen auch an Grenzgänger gezahlt wird,
wird in Deutschland – wie auch deutsches Arbeitslosengeld – nur unter Progressionsvorbehalt besteuert.

Die neue Vereinbarung verpflichtet zudem Luxemburg, gezahlte Abfindungen an Deutschland zu melden,
damit die deutschen Finanzämter in der Lage sind, die Abfindungen zu erkennen.

Unklar bleibt nach wie vor die Besteuerung der Zeit der Freistellung. Wenn also in Folge einer Kündigung
der Mitarbeiter von der Arbeit freigestellt wird und dennoch weiterhin seinen Bruttolohn erhält, könnte dies
unter Umständen als Entschädigung im Sinne der neuen Vereinbarung angesehen werden. Deutlich formuliert
ist indes die Verständigungsvereinbarung in diesem Punkt nicht.

Kritisch betrachtet erfüllt der weitergezahlte Bruttolohn gerade nicht die Definition der Entschädigung.
Es bleibt nun der Praxis vorbehalten, wie diese Lücke geschlossen wird. Derzeit wird der Freistellungszeitraum
in Deutschland versteuert. So wird es wohl auch bleiben.

Das hat nach der Auslegung der Verständigungsvereinbarung allerdings wiederum keine Auswirkungen
auf die Berechnung der Abfindung. Denn für die anteilige Berechnung der Abfindung seien nur die
Tätigkeitstage zu zählen.

Als Fazit bleibt wiederum festzuhalten, dass die Personen, die solche Vereinbarungen abschließen,
mit der gelebten Praxis offensichtlich wenig zutun haben. Andernfalls würden sie sich etwas konkreter
in solchen Staatsverträgen ausdrücken. Es ist nun zu erwarten, dass die bislang als vorläufig ergangenen
Steuerbescheide
 noch einmal von den Finanzämtern überarbeitet werden.

Unbemerkt von der Öffentlichkeit wurde am gleichen Tage noch eine zweite Verständigungsvereinbarung
geschlossen betreffend die Besteuerung von Lokomotivführern und Begleitpersonal. Zudem wurden
nocheinmal grundsätzliche Ausführungen zu Berufskraftfahrern im Allgemeinen getroffen.

Im Prinzip entsprechen die Ausführungen der Verständigungsvereinbarung bezüglich der Berufskraftfahrer
vom Mai 2005
: Entscheidend ist nicht die in Deutschland gearbeitete Zeit in Stunden oder Minuten.
Der Arbeitstag wird nach Staaten aufgeteilt. Wer an einem Tag bzw. einer Schicht in den zwei Staaten tätig ist,
muß das Tagesgehalt je zur Hälfte in den beiden Staaten versteuern. Wer noch außerhalb Luxemburgs oder
Deutschlands arbeitet, muß diesen Anteil ebenfalls in Deutschland versteuern.

Nicht erwähnt, aber betroffen hiervon sind auch alle Busfahrer. Wer als Busfahrer also lediglich 60 Minuten
in Deutschland fährt, muß 4 von 8 Arbeitsstunden in Deutschland versteuern. Das ist ungerecht und bedarf
wohl letztlich einer gerichtlichen Klärung. Denn Verständigungsvereinbarungen sind auch gerichlich überprüfbar.
In Deutschland gilt zu dem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bzw. der offensichtlich unrichtigen Besteuerung.

Die ursprüngliche Regelung bezüglich der Berufskraftfahrer betraf originär die Fernfahrer.
Hier ist es umständlich, nach Stunden oder Minuten zu rechnen. Der Straßenverkehr läßt bei langen
Strecken keine exakte Zeitenermittlung zu.

Lokomotivführer und Busfahrer fahren jedoch nach einem festgelegten Fahrplan.
Die Zeiten sind also in der Praxis leicht zu ermitteln. Es stellt sich daher die große Frage,
wer eine solche Vereinbarung für notwendig erachtet hat. Ein Praktiker jedenfalls nicht.

Die beratenden Berufe und Finanzbeamten haben jetzt wieder eine Menge aufzuarbeiten.

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Text der Verständigungsvereinbarung vom 26.5.2011

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Verständigungsvereinbarung vom 7.9.2011 betreffend Abfindungen

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz entscheidet pro und contra Verständigungsvereinbarung

Gute Nachrichten für Busfahrer

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat am 02. Oktober 2013 zwei wichtige Entscheidungen für
 Busfahrer im grenzüberschreitenden Linienverkehr getroffen.

In dem durch unsere Kanzlei geführten Fall ging es um das Steuerjahr 2010.
Hier hat das Gericht entschieden, dass die Verständigungsvereinbarung vom 07. September 2011
für das Jahr 2010 noch nicht wirksam war. Insofern ist der Busfahrer berechtigt, bis zum Jahr 2010
das in Deutschland zu versteuernde anteilige Gehalt nach Minuten zu berechnen.

Nach der Verständigungsvereinbarung galt eine Aufteilung 50:50 pro Tag, in dem die Grenze
überfahren wurde. Fahrer, die also lediglich 70 Minuten in Deutschland gearbeitet hatten,
mussten einen halben Tag versteuern. Die Steuer betrug in den meisten Fällen drei- bis fünfmal so viel.

Das Gericht hat folglich die Verständigungsvereinbarung kassiert.  Es hat darauf hingewiesen,
dass die Verständigungsvereinbarung erst im Oktober 2011 in Kraft getreten ist.

Nach Auffassung unserer Kanzlei und unverbindlichen Meinungen aus dem Finanzamt Trier bedeutet dies,
dass auch für das Jahr 2011 noch eine minutengenaue Aufteilung akzeptiert wird.

Es gibt viele weitere Fahrer, deren Einspruchsverfahren ruht und die von diesem Urteil profitieren.
Denn statt 50.000 Euro für die letzten 12 Jahre müssen sie nun nur noch zirka 8.000 Euro zahlen.
Andere werden nun wohl die Gelegenheit ergreifen, Selbstanzeige zu erstatten, wohlwissenend,
dass die Nachzahlung moderat ausfallen wird.

In der zweiten Gerichtsentscheidung betreffend einer unserer Mandanten hat das Gericht allerdings
erklärt, dass ab dem Jahr 2012 die Verständigungsvereinbarung wirksam ist. Ein Verstoß gegen den
Gleichheitsgrundsatz
 kann es nicht erkennen. Auch stört sich das Gericht nicht daran, dass eine
Pauschalierung des Gehaltes bei den Busfahrern paradox ist, weil eine minutengenaue Aufteilung des
Lohnes vorliegt. Man wird auf die schriftlichen Entscheidungsgründe gespannt sein.

Wir werden in jedem Fall diese negative Entscheidung des Gerichts per Nichtzulassungsbeschwerde
und Revision überprüfen lassen und halten auch weiterhin an der Auffassung fest, dass die
Verständigungsvereinbarung im Bezug auf die Busfahrer rechtswidrig ist.

Siehe hierzu auch den Presseartikel des TV vom 15.10.2013

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Verständigungsvereinbarung vom 7.9.2011 betreffend Lokomotivführer und Berufskraftfahrer

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Berichterstattung des Trierischen Volksfreundes vom 15.9.2011 zur Verständigungsvereinbarung wegen Abfindungen

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Neue Verständigungsvereinbarung vom 26. Mai 2011

Neue Verständigungsvereinbarung für Grenzgänger löst leider nicht alle Probleme

Am 26. Mai 2011 haben Deutschland und Luxemburg eine Verständigungsvereinbarung unterzeichnet.
Damit wird die Anwendung des Art. 10 DBA Luxemburg konkretisiert. Dort ist geregelt, wie nun das Gehalt
der Grenzgänger im Detail aufgeteilt wird, wenn sie außerhalb Luxemburgs arbeiten.

Neu ist insbesondere die Bagatell-Grenze von 19 Tagen. Wer bis zu 19 Tage außerhalb Luxemburgs
arbeitet, muss diesen Lohnanteil nicht in Deutschland versteuern.

Für alle anderen bleibt es beim Alten: Ausgehend von den vertraglich vereinbarten Arbeitstagen,
wird der Lohn anteilig in Deutschland versteuert.

Neu ist auch die Regelung, dass Lohnfortzahlung und Mutterschaftsgeld in Deutschland nicht
versteuert werden. Diese Beträge können also vom Bruttolohn in Abzug gebracht werden, müssen
jedoch unter Progressionsvorbehalt in Deutschland versteuert werden.

Nicht gelöst, ja nicht einmal erwähnt, wurden die Probleme um die Besteuerung der Abfindung
sowie der Freistellungstage.

Gerade im Rahmen von Sozialplänen wurden und werden hunderte von Grenzgängern monatelang
freigestellt und erhalten obendrauf noch eine Abfindung. Sowohl Deutschland als auch Luxemburg
beanspruchen hierfür immer noch das Besteuerungsrecht. In aktuellen Arbeitsrechtsstreitigkeiten
wird dies nämlich deutlich. Es darf daher nun ernsthaft gefragt werden, ob mit der Verständigungs-
vereinbarung nun wirklich ein Schlussstrich unter sämtliche Verhandlungen gezogen wurde und diese
beiden Fragen nach wie vor offen bleiben, oder ob es hier tatsächlich noch eine nachträgliche Ergänzung
geben wird.

Gerade bei den vorgenannten beiden Punkten geht es um erhebliche Steuerbeträge.
Insbesondere die luxemburger Beamten haben auf die luxemburgische Besteuerung beharrt.
Es verwundert daher sehr, dass nun weder in der Verständigungsvereinbarung noch in sonstigen
Pressemeldungen diese beiden Punkte erwähnt werden.

Was bedeutet dies nun für die Grenzgänger:

1.    Diejenigen, die ihre Steuererklärungen berichtigt haben, hatten Bescheide mit Vorläufigkeitsvermerk
erhalten. Diese Bescheide werden nun geändert, soweit es die Vereinbarung betrifft. Man wird gespannt sein,
ob bezüglich der Freistellung und Abfindung die Steuerbescheide dann endgültig werden oder wiederum
vorläufig bleiben.

2.    Die eingereichten und noch nicht bearbeiteten Steuerberichtigungen werden ab sofort nach
Maßgabe der Vereinbarung vom Finanzamt beschieden. Es ist davon auszugehen, dass es also bei der
Abfindung und Freistellung weiterhin bei einer Doppelbesteuerung bleibt.

3.    Bei den noch nicht eingereichten Steuerberichtigungen wird die neue Vereinbarung sofort von
den Steuerberatern anzuwenden sein. Es stellt sich die Frage, ob in eindeutigen Fällen, also bei weitem
Unterschreiten der 19 Tage, dann überhaupt Formulare ausgefüllt werden müssen oder nicht. Soweit das
Finanzamt jedoch die Steuererklärung angefordert hat, dürfte dies unrelevant sein. Die Steuererklärung
muss also trotzdem in vollem Umfang abgegeben werden.

4.    Sollten Grenzgänger bislang lediglich Fragebögen erhalten, könnte sich dann bereits in diesem Stadium
durch Beantwortung der Fragen die Abgabe der Steuererklärung erübrigen.

5.    Bei laufenden Straf- beziehungsweise Ermittlungsverfahren muss auch hier die
Verständigungsvereinbarung rückwirkend auf alle offenen Fälle angewendet werden.
Es ist zu erwarten, dass hier nun dutzende Verfahren eingestellt werden, soweit weniger
als 20 Tage im Streit stehen.

6.    Die nun bislang in Luxemburg gestellten Anträge auf Erstattung nach dem Doppelbesteuerungs-
abkommen werden nun abgearbeitet. Luxemburg hatte im März die Bearbeitung dieser Anträge gestoppt
und wollte den Abschluss der Verständigungsvereinbarung abwarten.

Da allerdings die dicksten Fische, nämlich Abfindung und Freistellung, immer noch nicht geklärt sind,
kann man gespannt sein, wie die luxemburger Finanzverwaltung hier reagiert.

7.    Bei allen Fällen, in denen die Steuererklärungen in Luxemburg unter Berücksichtigung der in
Deutschland bereits versteuerten Auswärtstage angegeben wurde, müsste diese noch einmal korrigiert werden.

Wer also schon alte deutsche Steuerbescheide bei der luxemburger Besteuerung berücksichtigt hat,
muss hier noch einmal prüfen, ob es um mehr oder weniger als 19 Tage ging.

8. Die Verständigungsvereinbarung hindert die Finanzbehörden nicht daran, weiterhin Fragebögen
an Grenzgänger
 zu versenden. Denn nach wie vor muss ermittelt werden, welche Anzahl von Tagen
der Grenzgänger außerhalb Luxemburgs leistet. Erst wenn alle Grenzgänger befragt wurden, wird
daher Ruhe einkehren. Dies kann allerdings noch einige Monate dauern.

Stephan Wonnebauer, Avocat à la Cour, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht

Trier – Luxemburg

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Müssen Grenzgänger in Deutschland Steuererklärungen abgeben?

Grundsätzlich müssen Grenzpendler in Deutschland nur dann Steuererklärungen abgeben,
wenn sie dort weiterhin Einkommen erzielen, beispielsweise aus Kapitalvermögen oder Vermietung.

Allerdings haben die Finanzämter einen weiten Spielraum bei der Anforderung der Steuererklärung.
Seit der Verständigungsvereinbarung müssen Grenzgänger auch erklären, dass sie weniger als 20 Tage
ausserhalb Luxemburgs arbeiten.

Da sich dieser Umstand jährlich ändern kann, führt aus Sicht vieler Finanzbeamter nun zur jährlichen
Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung. Inwieweit dann eine verkürzte Steuererklärung abzugeben ist,
kann mit vielen Finanzbeamten immerhin vereinbart werden.

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Neuer Fragebogen des Finanzamtes Trier

Das Finanzamt Trier übersendet allen erfassten Grenzgänger nun einen neu entwickelten Fragebogen.

Darin wird insbesondere gefragt, ob die Grenzgänger auch Einsatzstellen außerhalb Luxemburgs aufsuchen.

Hintergrund: Diese Zeiten bzw. Gehaltsanteile müssen in Deutschland versteuert werden. Betroffen sind
zum Beispiel alle Consulter und Handwerker, die deutsche Kunden besuchen.

Wer diese Fragen wahrheitswidrig beantwortet, begeht vorsätzlich Steuerhinterziehung.

Grenzgänger sollten daher diesen Fragebogen zum Anlass nehmen, eine strafbefreiende Selbstanzeige
für die Vergangenheit vorzunehmen.

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Fehlinformationen durch Arbeitgeber bezüglich Berichtigungspflicht

Grenzgänger, die Arbeitstage außerhalbs Luxemburgs verbringen, müssen diese
in Deutschland versteuern. Dies ist – entgegen anderslautender Pressemeldungen und Gerüchte
– völlig unstreitig, auch zwischen den Staaten Deutschland und Luxemburg.

Es ist löblich, wenn Arbeitgeber nun ihre Mitarbeiter über das Prozedere in Form von
betriebsinternen Veranstaltungen informieren. Allerdings hört man auch von Wildwuchs:

Manche Arbeitgeber machen wohl einen Deal mit dem Trierer Finanzamt in der Form,
dass für die Jahre 2006-2009 eine Pauschalzahlung durch den Arbeitgeber an das Finanzamt erfolgt.
Die Mitarbeiter werden angewiesen, dies zu akzeptieren und nichts weiter zu tun. Die Mitarbeiter sind
dann von einer Berichtigung befreit. Sie mögen dann nur das Finanzamt anschreiben, dass sie Mitarbeiter
der Firma X seien. Dann müßten sie keine Berichtigung einreichen, so hört man.

Dies allein ist schon rechtsstaatlich sehr bedenklich.

Hat man den Mitarbeitern auch gesagt, dass einige auch einen finanziellen Schaden dadurch haben?
Denn in vielen Fällen führt die Berichtigung in Deutschland dazu, dass gar keine Steuern zu zahlen sind.
Bei dem Erstattungsantrag in Luxemburg springen allerdings ein paar hundert Euro jährlich raus.
In einem konkreten Fall wurden 1600 Euro errechnet.

Wer würde also für den Steuerschaden haften, der durch den Deal zwischen dem Finanzamt und dem
Arbeitgeber entsteht? Sind sich die Arbeitgeber oder deren Berater oder das Trierer Finanzamt dessen bewußt?

Ist allen Beteiligten auch klar, dass die Zahlung des Arbeitgebers einen geldwerten Vorteil darstellt,
der versteuert werden muß? Ist den Banken klar, dass sie mit dieser Pauschale mehr Steuern zahlen,
als der einzelene Mitarbeiter zahlen müßte.
Denn mit der Pauschale wird nur der Bruttobetrag berücksichtigt, nicht jedoch die steuerlich relevanten
familiären Verhältnisse und sonstigen Abzugsmöglichkeiten. Was sparen die Banken mit dieser Lösung
eigentlich? Ist das verantwortlicher Umgang mit Firmengelder, wenn man unnötig Geld zum Fenster
rauswirft?

In einem anderen Fall hat der Arbeitgeber einen Steueranwalt aus dem Saarland mit der Infoveranstaltung
beauftragt. Dieser riet dazu, für die letzten 10 Jahre eine Selbstanzeige zu machen, so erzählen Mitarbeiter.
Den Mitarbeitern wurde strengstens empfohlen, sich nur an diese Kanzlei zu wenden und dort die Selbstanzeige
in Auftrag zu geben. Eine Verweigerung würde in die Personalakte aufgenommen. Zudem wurde noch eine kurze
Frist gesetzt, innerhalb der man dem Anwalt die Unterlagen zukommen lassen müsse.
Bei Fristveräumnis drohe Unheil.

Hat man dort schon einmal etwas von freier Anwaltswahl gehört? Muß der Mitarbeiter den von dem
Arbeitgeber „ausgewählten“ Anwalt nehmen, der dann noch den falschen Rat erteilt, für 10 Jahre zu
berichtigen? In Rheinland-Pfalz, insbesondere der Region Trier ist nämlich bekannt, dass die Berichtigungen
nur rückwirkend bis 2005 oder 2006 erfolgen müssen.

Würde der Arbeitgeber den Steuersschaden übernehmen, der aus diesem falschen Rat entsteht?

Es ist doch unglaublich, welche Auswüchse dies alles nimmt. Arbeitgeber sollten jedenfalls Berater auswählen,
die sich auskennen
 und keinesfalls Druck auf ihre Mitarbeiter ausüben. Denn letztlich ist der Mitarbeiter für
die Ordnungsgemäßheit seiner Steuerangelegenheiten selbst verantwortlich.

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Welche Steuerklasse soll man wählen?

Die Steuerklassenwahl entscheidet zuerst einmal über die Höhe der Steuervorauszahlungen,
die monatlich erbracht werden. Die vorsichtige Wahl lautet IV / IV.

Die Steuerkarte des Grenzgängers wird ohnehin nicht in Deutschland benötigt, aber bei einer
Änderung der Steuerkarten muss auch diese vorgelegt werden.

Im ersten Jahr der Heirat oder des Grenzgängerstatus kann man da etwas austarieren,
man kann auch je nach Konstellation noch ein paar Monate die Steuerklasse 3 wählen,
das muss aber ausgerechnet werden.

Letztendlich ist entscheidend bei Erstellung der Einkommensteuererklärung, ob die
Zusammen- oder Getrenntveranlagung günstiger ist und hier gibt es eine Grundregel:

Bei hohen Einkommen ist die Getrenntveranlagung grundsätzlich günstiger, sprich beide verdienen
rund 60.000  Euro, der Eine in Deutschland, der Andere in Luxemburg. Dann kann man davon ausgehen,
dass die Getrenntveranlagung günstiger ist.

Wenn das luxemburger Gehalt  viel höher ist, also beispielsweise Luxemburg 70.000 Euro und in
Deutschland 20.000 Euro, ist auch die Getrenntveranlagung günstiger. Wenn beide Ehegatten
30.000 Euro verdienen, kommt man zu dem Ergebnis, dass die Zusammenveranlagung günstiger ist.

Ein Steuerberater geht so vor, dass erst einmal  alle Daten eingegeben werden. Dann lässt er die
„Maschine“ ausrechnen. Wenn einmal die Entscheidung getroffen wurde, heißt das nicht, dass die
Entscheidung ein Leben lang so gilt. Wenn sich das Gehalt oder das Steuersystem ändert, kann die
Entscheidung auch im nächsten Jahr neu zu überlegen sein. die Entscheidung kann man in Deutschland
also jedes Jahr neu treffen.

Je nach Höhe des Gehaltes der Ehegatten kann die Erstattung so hoch sein, wie die Nachzahlung.
Hier ist ein Wechsel der Steuerklasse im Laufe des Jahres zu erwägen, um die Steuerlast zu optimieren.

Wir erstellen für Sie in der Erstberatung Musterberechnungen, damit Sie Ihr Optimum finden.

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Behandlung von Freistellungsaufträgen

Grenzgänger müssen ihre Kapitaleinkünfte im Wohnsitzland, also in Deutschland versteuern.
In der luxemburger Steuererklärungen werden sie seit 2009 herangezogen, um den globalen
Steuersatz zu bemessen.

In Deutschland können den Banken Freistellungsaufträge erteilt werden, damit die Abgeltungsteuer
nicht einbehalten wird.

Pro Ehegatten werden 801 Euro gewährt, bei Zusammenveranlagung 1602 Euro.
Bestenfalls kann der Freibetrag komplett auf das Einzelkonto eines Ehegatten übertragen werden.

Allerdings weiß man in vielen Grengänger-Fällen nicht, ob die Getrennt- oder Zusammenveranlagung
am Ende günstiger ist. Im Rahmen der Steuerveranlagung wird bei Zusammenveranlagung in jedem
Falle der Gesamtbetrag von 1602 Euro gewährt bzw. kann auf den anderen Ehegatten übertragen werden.

Daher gilt hier: Zunächst nur pro Ehegatten den Freistellungsauftrag über 801 Euro erteilen.
Wenn nach einer Steuererklärung feststeht, dass die Zusammenveranlagung auch für die Zukunft
beibehalten bleibt, kann der Betrag, wie oben beschrieben, anders verteilt werden.

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Besonderheiten für Berufskraftfahrer

Für Berufskraftfahrer im Fernverkehr gibt es ein neues Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH)
vom 28.3.2012, das von unserer Kanzlei  gegen das Finanzamt Eckernförde erstritten wurde.

Darin bestätigt der BFH, dass pro Übernachtung im Lkw eine Pauschale von 5 Euro angesetzt
werden kann. Dabei handelt es sich nicht um einen Betrag aus einer Tabelle. Die Reisekostentabelle
findet diesbezüglich nämlich keine Anwendung. Die Pauschale ist ein Schätzbetrag mit dem die
tatsächlichen Kosten eines Fahrers für eine Übernachtung abgegolten werden sollen.
Das Finanzamt und das Finanzgericht Schleswig-Holstein lehnten den Ansatz dieses Betrages ab.
Die Pauschale wird indes von allen Finanzämtern ausserhalb Schleswig-Holsteins seit Jahren akzeptiert.

In diesem Urteil hat der BFH noch eine weitere wichtige Position geklärt: Fahrten zum Lkw sind
Reisekosten
. Die Fahrer fahren also nicht zu einer regelmässigen Arbeitsstätte, wenn sie zu ihrem
Lkw fahren. Bewegliche Arbeitsplätze können also keine regelmässigen Arbeitsstätten sein.
Folglich sind die Fahrten als Reisekosten anzusetzen, also Hin- und Rückweg.

Der BFH hatte im Jahr 2011 seine Rechtsprechung zum Begriff der regelmässigen Arbeiststätte
grundlegend geändert. Das BMF reagierte hierauf mit einem Schreiben vom 15.12.12. Die neue
Entscheidung schliesst nur eine Lücke.

Unseres Erachtens findet das Urteil darüber hinaus auf alle Berufskraftfahrer Anwendung,
also auch auf Busfahrer und Taxifahrer.

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