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Int. Unternehmensteuerrecht

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Die Welt wird transparenter

Die Finanzämter erhalten laufend Informationen von Bankkonten in aller Welt. Grund dafür ist der internationale Informationsaustausch gemäß den OECD-Vereinbarungen. Und der funktioniert heutzutage.

So werden plötzlich auch Bankverbindungen in den USA oder China bekannt. In Europa ist der Austausch von Bankdaten schon der Normalfall. Grenzgänger werden nicht selten vom Finanzamt angeschrieben, man habe Informationen über eine Bankverbindung in Luxemburg und sollen sich dazu erklären. Das dann als unbedeutend angesehene Girokonto steht plötzlich im Focus einer umfangreichen Korrespondenz mit dem Finanzamt.

Es ist dann oft sehr aufwändig von seiner Bank für die letzten Jahre Unterlagen zu besorgen, die man schon selbst entsorgt hatte. Das kostet Zeit und Geld.

Besser ist es, jedes Konto in seiner Steuererklärung anzugeben, auch wenn man meint, es sei unbedeutend. Denn auf lange Sicht zahlt es sich aus, jedes Konto jährlich anzugeben. Ein Steuerberater scannt bestenfalls die Unterlagen ein und kann sie noch nach 10 Jahren bereitstellen.

Damit erspart man sich letztlich die Wiederbeschaffungskosten, die manchmal ein paar hundert Euro kosten.

 

 

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Ergebnisabgrenzung – Gewinnabgrenzung

Haben Grenzgänger als selbständige Unternehmer hüben wie drüben ein Unternehmer, müssen die Gewinne abgegrenzt werden, um das richtige steuerliche Ergebnis zu erzielen. Das ist eine für die Bilanz vorbereitende Aufgabe und erfordert Spezialkenntnisse im Bereich der Verrechnungspreise.

Hintergrund dafür ist Art. 7 des OECD Musterabkommens, das weltweit angewendet wird. Das bedeutet, dass so getan wird, als handele es sich bei den eigenen Unternehmen um fremde Unternehmen. Diese müssen steuerlich so betrachtet werden, als würden sie miteinander Geschäfte machen. Dazu kann dann gehören, dass man sich für erteilte Darlehen gegenseitig Zinsen zahlt. Möglich ist auch die Zahlung einer Managementgebühr an die andere Unternehmenseinheit. Der Austausch von Waren oder Arbeitsmittel wird so behandelt wie ein Verkauf an fremde Kunden. Dabei wird auch ein Gewinnaufschlag kalkuliert. In der Praxis muss eine Einigung über die Preise mit dem Finanzamt erzielt werden. Das ist aufwendig und oft nicht von Erfolg gekrönt. Gute Beratung tut hier Not.

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Besteuerung von Robotern?

Roboter leisten schon heute Arbeiten – oft besser als Menschen -, womit Arbeitsplätze vernichtet werden.

Es gibt sogar schon Roboter, die Rechtsberatung durchführen.
Gemeint ist das automatische Lesen und Auswerten von Literatur.

In Japan werden schon Hotels mit Robotern betrieben.

Roboter werden auch in den sozialen Medien eingesetzt für Meinungsmache.

In der Steuerwissenschaft stellt sich aktuell die Frage, wie und ob Roboter besteuert werden.
Es wird wohl darauf hinauslaufen, dass dieNutzung von Robotern schon aus politischen Gründen
besteuert werden muss. Vergleichbar wird dies sein, mit den Zusatzabgaben für Unternehmen,
die keine Behinderten einstellen.

Andererseits werden Unternehmen ja nur deshalb Roboter beschäftigen,
um Personalkosten einzusparen. Damit steigen die Gewinne und auch wieder die Steuern.

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Öffentliche Berichterstattung über Besteuerung von Unternehmen

Die EU plant, dass große grenzüberschreitend tätige Unternehmen ihre Länderberichte
(Country-by-Country-Reportings) veröffentlichen müssen.

Derzeit müssen Konzerne schon Länderberichte vorlegen, damit die Finanzverwaltung
die Zusammenhänge verstehen kann.

Dieses Verfahren soll noch erweitert werden. Geplant ist die Veröffentlichung diese Berichte.
Gerechtfertigt wird dies mit den Interesse der Investoren und der Allgemeinheit.

Der Deutsche Bundestag hat das Verfahren schon Anfang 2016 prüfen lassen und kann sich
eine Umsetzung in deutsches Recht vorstellen. Bedenken bestehen nur bei der Veröffentlichung
der Verrechnungspreise.

Zum Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes

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Auswirkungen des Multilateralen Instruments auf Luxemburg

Im Juni 2017 vereinbarten rund 70 Staaten eine intensive Zusammenarbeit in Steuersachen.
Dies geht letztlich auf den BEPS-Aktionsplan zurück, in dem diese Vorgehensweise schon 2013
von den OECD-Staaten vereinbart wurde. Die G-20 Staaten ermutigten die OECD dazu.

Aktuell besteht die OECD aus 35 Mitgliedsstaaten. Weitere Staaten wollen Mitglied werden.
Die OECD startet viele Initiativen, denen sich auch Nichtmitgliedsstaaten anschließen.

Voraussetzung für die Aufnahme als Mitglied ist, dass der Staat über ein gewisses organisiertes Besteuerungsverfahren verfügt, insbesondere über ein Regime zu Verrechnungspreisen und
Umsatzsteuer verfügt.

Als erster Schritt auf dem Weg, Mitglied zu werden, sollen die Nichtmitglieder die Initiativen
der OECD unterstützen. Fünfzig Staaten werden daher noch in diesem Jahr automatisch
steuerliche Auskunft erteilen.

Normalerweise kennt man bilaterale Verträge zum Steuerrecht, insbesondere
Doppelbesteuerungsabkommen. Die neuemultilaterale Vereinbarung wird eben
von vielen Staaten unterzeichnet. Eine deutsche Übersetzung ist hier erhältlich.

Der Vertrag ist praktisch ein Blick in die Zukunft.
Er nimmt voraus, welche Steuergesetze es in Zukunft in Deutschland und Luxemburg geben wird.
Das Abkommen gibt den Rahmen vor, wie die Staaten die Regeln in nationales Recht umsetzen sollen.
Er dient auch als Auslegungshilfe für die künftigen Gesetze. Bereits bestehende DBA werden
durch das MLI ergänzt.

Es gibt auch einen Rahmen vor, wie bilaterale Verträge von den teilnehmenden Staaten,
also zukünftige DBA, zu gestalten sind. Der MLI gibt  Optionen vor, die dann von den Staaten
frei kombiniert werden können. Letztlich geht es um das Austrocknen von Steueroasen.
Minimumstandards sollen weltweit gesetzt werden.

Zur Vermeidung von Doppelbesteuerung müssen auch Verfahren zur Streitbeilegung bestehen,
die in 60 Tagen abgeschlossen werden müssen.

Aus deutscher Sicht, gibt es darin viele Regelungen, die es in Deutschland längst gibt.
Das deutsche Steuerrecht hat in derSteuerwissenschaft ohnehin großen Einfluss auf die OECD-Aktivitäten.

Deutsche und Luxemburger 
mit Einkünften in Drittländern müssen also damit rechnen,
dass bislang verschwiegenes Vermögen in Steueroasen nun bekannt wird.

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Vorabverständigungsverfahren zwischen Unternehmen und Finanzverwaltungen

Steuer-rulings sind spätestens seit Lux-Leaks in aller Munde.
Dabei handelt es sich um ein allgemein anerkanntes Verfahren,
bei dem sich Unternehmen mit Steuerverwaltungen auf Verrechnungspreise
und sonstige Steuersachverhalte vorab festlegen können.
Auch hierzu gibt es Richtlinien der OECD.

Der Vorteil liegt in der Rechtssicherheit. Interessanterweise sind seit Bekanntwerden
von Lux-Leaks die Vereinbarungen in die Höhe geschossen. Wahrscheinlich war vorher
nicht bekannt, dass es solche Möglichkeiten gibt.

In Deutschland ist das Verfahren unter der verbindlichen Auskunftbekannt.
Die Finanzverwaltung kann für ihre Arbeit sogar Gebühren verlangen.
Gewöhnlich werden hier schwierige und komplexe Fragestellungen behandelt.

Gerade für Verrechnungspreise gibt es ein spezielles Vorabverständigungsverfahren in Deutschland.

Diese Verständigungen gibt es sogar weltweit.

In der Vergangenheit haben die Verfahren sehr lange gedauert.
Grund hierfür war überwiegend die Ressourcenknappheit von Personal.

Ab 2017 wurde in Deutschland eine Maximaldauer von 6 Monaten eingeführt.
Erfahrungen dazu stehen noch aus.

In der EU werden solche Verfahren von der EU-Kommission auf unzulässige Staatsbehilfen geprüft.
Die Vereinbarung darf also keine versteckte staatliche Subvention für einzelne Unternehmen sein.
Auch die EU gibt Richtlinien hierzu heraus. Untersuchungen gegen Luxemburg wegen Mc Donalds
und Amazon sind noch nicht abgeschlossen.
Die Kommission wendet den allgemeinen Fremdvergleichsgrundsatz an.

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Verrechnungspreise im DBA Luxemburg – Herausgabe von Unterlagen

Die OECD-Staaten haben Richtlinien herausgegeben, die von den Mitgliedsstaaten  umgesetzt werden,
also auch von Deutschland und Luxemburg.

Ein maßgeblicher Grundsatz ist der Fremdvergleichsgrundsatz (arm’s length principle).
Preise, die verbundene Unternehmen untereinander berechnen, müssen also dem Vergleich
mit einem fremden Unternehmen standhalten.

Bei Auslegungsfragen kann daher Bezug genommen werden auf die OECD-Doktrin.

Bei Streitigkeiten zwischen den Staaten über die Auslegung werden Verständigungsverfahren eingeleitet.

In Artikel 9 OECD-Musterabkommen ist eine weite Fassung des Prinzips enthalten.

Die EU-Kommission legt die Vorschriften anders aus.

Fest steht jedenfalls, dass es nicht die eine richtige Lösung bei der Findung der Preise gibt.
Auslegungsspielraum ist also garantiert.

Gerade im internationalen Bereich wird versucht, Gewinne durch Verrechnungspreise zu verschieben.

In der EU gibt es die Idee einer gleichen Körperschaftsteuer.
Damit wären die meisten Problemfälle gelöst.
Allerdings ist mit dieser Entwicklung in den nächsten Jahren nicht zu rechnen.
Die Steuersysteme der EU-Staaten sind dazu zu unterschiedlich.

Mehrheitlich wird davon ausgegangen, dass der Fremdvergleichsgrundsatz in naher Zukunft
nicht durch eine andere Methode ersetzt werden kann – trotz aller Lücken und Mängel.

Allerdings muss auch die BEPS-Initiative  in Zusammenhang mit den Transferpreisen gesehen werden.

Der BFH hat schon in 2013 in einem Fall mit Beziehung Deutschland-Luxemburg entschieden,
dass Verrechnungspreise dokumentiert werden müssen zwischen nahestehenden Personen.
Das können auch Kapitalgesellschaften sein mit grenzüberschreitender Beteiligung.
Ein Nahestehen wird angenommen, wenn eine wesentliche Beteiligung, also mindestens
eine Beteiligung von 25 Prozent vorliegt.

Die Anforderung der Unterlagen ist erforderlich zur Aufklärung des Sachverhaltes.
Das Allgemeininteresse an einer gleichmäßigen Besteuerung geht dabei vor allen anderen Aspekten.

Das Finanzamt wendet die Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-Verordnung an.

Insofern haben alle in Deutschland unbeschränkt oder beschränkt Steuerpflichtigen,
kein Recht, die Vorlage solcher Unterlagen zu verweigern.

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Aktuelle Entwicklungen in 2017 zu BEPS

Seit 2012 versuchen die Regierungen der OECD Steuersparmodelle von international
tätigen Konzernen zu vermeiden.

Diese Regeln gelten nicht nur für multinationale Konzerne, sondern im Prinzip auch
für alle Unternehmen, die international tätig sind, also auch kleine Unternehmen,
die grenzüberschreitend in Deutschland und Luxemburg tätig sind.

Luxemburg hat schon die Steuersubventionen für Softwareentwicklung wieder abschaffen müssen,
weil dies von der EU-Kommission als unzulässige Bevorzugung angesehen wurde.

Der Einfluss der internationalen Entwicklungen auf das deutsche Steuerrecht ist somit beachtlich.

Allerdings ist zu beoachten, dass viele Unternehmen in der Grenzregion ganz offensichtlich von
dieser Entwicklung keine Notiz nehmen und im Old-School Verfahren – also mit veralteten oder
völlig abstrusen  Ansichten zum Steuerrecht fortsetzen.

Der Jammer ist groß, wenn es erst einmal zu einer Steuerprüfung kommt und das Steuermodell verworfen wird.

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Staatliche Subventionen in Luxemburg kritisch betrachten

Luxemburg ist ein kleiner Staat, der anders agieren muss, als große Staaten.

2008 wurde eine Vorschrift eingeführt, die man allgemein als IP-Box betrachtet.
Unternehmen, die Software entwickelten, erhielten einenSteuernachlass von 80 Prozent.

Auf Druck der EU muss diese Vorschrift bis 2020 auslaufen.

Unzulässige Staatsbeihilfen liegen vor, wenn es keinen wirklichen Grund im Steuersystem
für diese Förderung gibt.

Unternehmen, die auf solche Lockmittel reagieren und ihren Sitz nach Luxemburg verlagert haben
oder planen, sollten die Rechnung also nicht ohne die EU machen. Was nützt also eine teuere
Sitzverlagerung, wenn man ahnen kann, dass die Vorschrift von der EU gekippt wird.

Konnte man sich früher noch auf diese Sondervorschriften einlassen, so ist dies in der vernetzten Welt
nicht mehr so leicht möglich, denn aufgrund des schnelleren Informationsaustauschs zwischen den
Staaten, fallen solche Fälle nun viel früher auf und die Staaten reagieren darauf also viel schneller.

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OECD gegen künstliche Vermeidung von Betriebsstätten

Betriebsstätten im Ausland führen zu Steuersubjekten.

Unternehmen versuchen daher Verträge und Sachverhalte so zu gestalten,
dass eine Betriebsstätte vermieden wird. Dem setzen OECD und EU grenzen.

In der oben genannten Multilateralen Vereinbarung werden künstliche Vertragsgestaltungen
kritischer untersucht. Vertragsparteien werden als Ganzes betrachtet, damit Fristen nicht verkürzt werden.

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Staatshilfen noch künftig in der EU möglich?

Eine Staatshilfe liegt dann vor, wenn der Staat eine Auszahlung an Unternehmen leistet,
um diesem Unternehmen einen Marktvorteil zuzuwenden, weil dies irgendwie politisch gewollt ist.

Der EuGH hat Staatshilfen grundsätzlich als unzulässig angesehen.

Hierzu gehören auch reduzierte Steuern, beispielsweise für Banken und Textilfirmen (Italien).

Eine Hilfe für alle Unternehmen ist also keine unzulässige Staatshilfe.

Wo sind also die Grenzen von Staatshilfen?

Eine Entscheidung des EuGH zu den Steuerrulings steht noch aus.

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Auswirkungen der BEPS-Diskussion auf Luxemburgische Unternehmen

Weltweit haben sich Staaten zusammengeschlossen, um Steuervermeidung großer Konzerne zu bekämpfen (Stichwort Amazon, Apple, Irland, Luxemburg). Die Verschiebung von Gewinnen in Niedrigsteuerländer kann nur gemeinsam bekämpft werden. Das Bundesminsterium der Finanzen informiert über die Maßnahmen auf seiner Seite. Mehr ...

Ein Problem dabei ist, dass vor Ort nur 1-2 Männlein sitzen, auf die jedoch Gewinne von mehren hundert Millionen Euro verbucht werden.

Die international tätigen Unternehmen müssen nun handeln. Heerscharen von Steuerjuristen sind nun beschäftigt.

Eine Taktik von vielen der Unternehmen ist es nun, die Anzahl der Mitarbeiter virtuell zu erhöhen. Besonders schamlos gehen dabei Unternehmen vor, die keine Geschäftsbeziehung zu Deutschland haben, wo die Kontrolldichte sehr hoch ist.

Natürlich werden dort nicht mehr Menschen arbeiten. Das wäre ja zu teuer und würde den Gewinn schmälern. Vielmehr ist es so, dass Arbeitsverträge gesplittet werden. Mitarbeiter müssen nun mehrere Arbeitsverträge unterzeichnen, wobei sie dann nur noch stundenweise für die ein oder andere Firma auf dem Papier tätig sind. Natürlich bekommen die Mitarbeiter in der Summe nicht mehr Gehalt.

Damit sind aus Sicht der Personalabteilung und der Mitarbeiter neue Probleme im Steuerrecht und Arbeitsrechtvorprogrammiert:

Was passiert im Falle der Kündigung? Es müssen mehrere Kündigungen ausgesprochen werden.

Wie wird der Urlaub auf die verschiedenen Firmen verteilt? Der neue große Verwaltungsaufwand muss sich lohnen.

Gibt es nur eine Personalabteilung? Na klar. Der Mitarbeiter wird ja nur von einem Vorgesetzten einer  Firma angewiesen. Ist dann das Steuersparmodell noch wirksam?

Wie wird die 19-Tage-Regel gezählt, wenn für mehrere Arbeitgeber verreist wird? Werden dann wirklich mehrere Spesenanträge gestellt? Ganz schön umständlich.

Gibt es Probleme bei der Frage der Sozialversicherungspflicht, wenn die 25% Grenze überschritten wird.

Welcher Arbeitgeber haftet bei einem Arbeitsunfall? Bei welchem Arbeitgeber steigen dann die Beiträge zur Unfallkasse AAA.

Die Frage wird also sein, was den Mitarbeitern alles zugemutet wird, damit die Konzerne weiterhin Steuernsparen.

Unternehmen und Personaler sollten sich darüber Gedanken machen.

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Lager in Deutschland als Betriebsstätte des luxemburger Unternehmens ?

Viele Grenzgänger-Unternehmer haben zwar in Luxemburg ihren Sitz gegebenenfalls
auch einen Betriebshof. In vielen Fällen werden jedoch Lager in Deutschland unterhalten
aus dem einfachen Grund, weil dort die Mieten viel günstiger sind, als in Luxemburg.

In der Praxis liegt die Konstellation dann häufig so, dass sich die Angestellten morgens
in dem Lager treffen und dort in einen Firmenbus oder Firmenwagen einsteigen,
um dann über die Grenze zur Firma zu fahren. Gelegentlich werden auch noch bestimmte
Waren aus dem Lager mit eingeladen.

Bei diesen Arbeitsgängen stellt sich dann die Frage, ob mit dem Einsteigen in das Firmenfahrzeug
schon die Dienstzeit anfängt zu ticken. Normalerweise beginnt die bezahlte Arbeitszeit jedoch immer
erst ab der Baustelle bzw. ab Betreten des Firmengebäudes.

Es müssen schon größere Arbeitshandlungen hinzu treten, damit hier von einer zu versteuernden
Arbeitszeit im Sinne der 19-Tage-Regel gesprochen werden kann. Dies ist im Einzelfall dann zu prüfen
und bleibt weiterhin Fokus des Finanzamtes.

Zwischenzeitlich gibt es einen weiteren Theorienstreit. Zwar ist nach DBA-Luxemburg ein
Warenlager keine Betriebsstätte. Nach der deutschen Abgabenordnung ist es das aber sehr wohl.

Das Finanzamt überlegt, ob es aus dieser Konstruktion nicht eine Pflicht des Arbeitgebers
zur Einbehaltung der auf Deutschland entfallenden Lohnsteuer
 konstruieren kann.

Nach Auffassung der Kanzlei Wonnebauer ist die Rechtslage diesbezüglich grundsätzlich nicht so gelagert.
Denn das Arbeitsverhältnis besteht nicht mit einer deutschen Betriebsstätte, sondern mit dem luxemburger
Arbeitgeber. Zwar gibt es eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes hierzu, diese stammt jedoch aus dem Jahr 1986.

Man wird gespannt verfolgen, wie sich diese Gemengelage in Zukunft steuerrechtlich auflösen wird.

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Probleme bei der Anerkennung ausländischer Rechtsmodelle

Wer international tätig ist, und das sind bereits Geschäfte in Luxemburg, muss wachsam sein sein.

In ausländischen Rechtssystemen gelten andere Regeln. Steuervorteile, die dort versprochen werden,
gelten grundsätzlich nur im dortigen nationalen Rechtssystem als steuerfrei.

Wer in Deutschland steuerpflichtig ist, muss daher bedenken, dass diese ausländischen Steuervorteile
eventuell von der deutschen Finanzverwaltung als steuerpflichtig betrachtet werden.

Es nützt nichts, auf die deutsche Finanzverwaltung zu schimpfen: Diese Betrachtungsweisen sind
weltweit üblich, zumindest bei den maßgeblichen Staaten, den OECD-Staaten. Dass Luxemburg dazu
gehört, sollten die luxemburger Banken und Berater wissen. Luxemburg ist seit 1961 Gründungsmitglied.

Seriöse Berater hätten also auf die Rechtsfolgen hinweisen müssen. Leider ist die Quote der Unwissenden
oder schwarzen Schafe in Luxemburg überproportional hoch, was einfach bewiesen ist durch den großen Ärger,
der im Nachhinein entsteht, wenn es einmal um die Wurst geht, also die deutsche Besteuerung.

Beispiele:

1. Zinsen für Gesellschafterdarlehen … 

… in einer S.à.r.l. werden in der luxemburger Bilanz stehen gelassen. Grundsätzlich gilt das Zuflussprinzip.
Man könnte denken, dass der deutsche Gesellschafter die von seiner Gesellschaft gezahlten Zinsen nicht in
Deutschland als Zinseinkünfte versteuern hat.

Weit gefehlt: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH handelt es sich z.B. bei Alleingesellchafter bereits
um einen Zufluss. Folge: Die Zinsen sind in Deutschland mit der Buchung in der Bilanz zu versteuern.

2. Kapitalerträge
Viele luxemburger Banken haben deutschen Kunden Fonds verkauft, die angeblich in Deutschland
nicht steuerpflichtig sind.

In Wahrheit handelt es sich nach deutschem Recht oft um sogenannte intransparente Fonds.
Da oder weil es keine offiziell berechenbaren Erträge gibt, gilt das Investmentsteuergesetz.
Danach sind die Erträge pauschal in Deutschland zu versteuern.

3. Sopafi

Die Gesellschaftsform wird für Residents in Luxemburg gerne gewählt, weil die Erträge aus der privaten
Vermögensverwaltung in Luxemburg steuerfrei sind.

Dies wird vom BFH für in Deutschland wohnhafte Personen aber ganz anders gesehen.
Bei der Soparfi handelt es sich aus deutscher Betrachtungsweise um eine rein künstliche
Konstruktion zur Steuervermeidung, schlicht also Gestaltungsmissbrauch.

4. Domiciliation

Bestimmte Gewerbe können ein Domizil in Luxemburg haben. Gemeint ist eine Adresse
bei einem Fiduciaire oder Anwalt. Ein Bürobetrieb, eine Tätigkeit etc.  ist nicht erforderlich.

Selbstredend, dass es sich nach deutschem Steuerrecht dabei nicht um einen Niederlassung
oder Betriebsstätte handelt. Noch heute gibt es solche Gestaltungen, die von den luxemburger
Beratern vor vielen Jahren eingerichtet wurden und von Grenzgängern noch immer gehalten
werden im Glauben, das alles seine Richtigkeit hat.

5. Stockoptions als Gehaltsbestandteil 

In Luxemburg wird gerne geworben mit einer Sachzuwendung in Form von Aktienoptionen.
Viele Personen verdienen viel Geld damit, dieses Modelle an Arbeitgeber zu verkaufen.
In Luxemburg gelten besondere Steuerbefreiungsvorschriften und eine Spekulationsfrist von 6 Monaten.

Wie soll es anders sein: … gilt natürlich nicht für deutsche Grenzgänger. Leider wird dieser Aspekt
von den Verkäufern oft vergessen (?, oder sie werden nicht entsprechend geschult).
Die steuerfreien Lohnteile werden nach deutschem Recht nicht anerkannt und sind in
Deutschland als Gehalt zu versteuern.

In Luxemburg ist die Belegschaft in Unternehmen sehr international,
manchesmal sollen auch Deutsche darunter sein (ca. 40.000, Stand 2015).

Diese Liste ist nicht abschließend.

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Das neue Erfordernis der Substanz für ausländische Gesellschaften

Gewinnverschiebungen in Niedrigsteuerländer liegt oft zugrunde,
dass dort eine Gesellschaft gegründet wird nur zu diesem Zweck.
Auch wenn es z.B. Länder sind, die grundsätzlich keine niedrigen Steuern haben,
wie Luxemburg, gibt es dort jedoch dann oft besondere Steuervorteile
(Steuerkredite, Patentbox, besondere Betriebsausgaben, besondere Steuerfreibeträge),
bevor der Steuersatz greift.

Worauf muss also geachtet werden?

Briefkastenfirmen (letterbox companies) werden grundsätzlich als steuerlich
nichtexistent betrachtet. Es muss ein Büro verhanden sein. Entsprechendqualifiziertes
Personal muss vor Ort sein, um die Aufgaben zu erfüllen. Es müssen entsprechende
Arbeitsmittel vorhanden sein.

Auch künstlich geschaffene Darlehen, damit Zinszahlungen ins Ausland den deutschen
Gewinn mindern, sind mit Vorsicht zu betrachten.

Die OECD arbeitet schon an neuen Steuersystemen, bei denen es auf die Gesellschaftsformen
oder die Niederlassung nicht mehr ankommt. Man spricht von abgeleiteter Gewinnbesteuerung.
Entscheidend sein werden andere Aspekte, zum Beispiel die nicht greifbare Antwort auf die Frage,
wo ein Mehrwert für die Leistung entsteht.

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Unternehmen und Finanzamt

Willkommen im Kreis der Grenzgänger und damit willkommen im internationalen Steuerrecht.

Wer sich entscheidet, Geschäfte in Luxemburg zu machen oder gar dort eine Niederlassung zu gründen,
hat selbstverständlich auch einen höheren Beratungsaufwand und logischerweise auch höhere Beratungskosten.

Es sollte daher vor dem Schritt eine Kostenrechnung aufgestellt werden, ob sich der Aufwand auch lohnt.
Je nach Branche sind die damit verbundenen Kosten gar nicht so schnell reinzuholen.
Um dennoch den Mandanten weiter zu begleiten, wird oft zu fragwürdigen Beratungsmethoden gegriffen.
Es wird herumgefummelt, um die Beratungskosten gering zu halten. Dies kann allerdings nur gelingen,
in dem wesentliche steuerliche Aspekte untet den Teppich gekehrt werden. Das böse Erwachen kommt
erst einige Jahre später, wenn das Kind schon in den Brunnen gefallen ist.

Dabei stellt sich schon die grundsätzliche Frage, ob der bisherige Berater noch der Richtige ist.
Deutsches Steuerrecht ist sehr anspruchsvoll. Nicht jeder Berater ist jedoch auch erfahren
mit ausländischem Steuerrecht, hier luxemburger Recht. Es ist jedoch noch eine dritte Stufe
‚zu bedenken, nämlich die Verknüpfung der beiden Rechtssysteme. Ist der Berater auch darin
erfahren? Wahrscheinlich lautet die Antwort in der überwiegenden Zahl der Fälle schlicht „Nein“.

Oft sollte der Berater jedoch im Boot bleiben, denn er kennt die Verhältnisse genau.
Er sollte jedoch so klug sein, seine Grenzen zu erkennen und Fachleute einschalten,
die die neuen Rechtsbereiche abdecken.

Bei großen Unternehmen ist dies der Normalfall. Bei kleineren Unternehmen ist dies
die absolute Ausnahme.

Die Vorfälle der Vergangenheit, gemeint sind Steuerprüfungen verbunden mit hohen Nachzahlungen,
sollten doch eine Lehre sein. Sollte man meinen … 

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Steuerliche Förderung von Forschung und Entwicklung

Luxemburg fördert Unternehmen, die Urheberrechte herstellen, z.B. in der Softwareerstellung.
Ein spezielles Gesetz im Einkommensteuergesetz gibt Steuernachlässe von 80 Prozent !

Ähnliche Regeln kennt man in vielen anderen Staaten unter den Namen Patent Box oder
Innovation Box oder Knowledge Box – nicht aber in Deutschland.

Andere Staaten sehen dies allerdings als unzulässige staatliche Beihilfe an,
die den Wettbewerb verzerrt und zu einem Steuerwettbewerb unter Staaten führt.
Denn es handelt es sich um eine Begünstigung bestimmter Branchen.
Insofern müssen die Staaten sehr auf eine Ausgewogenheit der Steuermaßnahmen achten.
Die Förderung soll nicht weiter gehen, als unbedingt für politische Zwecke notwendig.

Von Vorteil ist es, lediglich die Entwicklungsabteilung eines Unternehmens nach Luxemburg zu verlegen.
Die günstige Produktion wird sodann im Extremfall nach Osteuropa oder Asien verlagert.

Der Gleichheitsgrundsatz muss beachtet werden. Dieser Grundsatz gilt sowohl in Luxemburg,
also auch in Deutschland.

Luxemburg wird also diese Förderung so schnell nicht wieder abschaffen,
solange sogar andere Staaten diese Idee nicht verwerfen, sondern ihre Einführung ebenfalls überlegen.

Wir beraten zu diesem Thema.

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Steuerliche Förderung in der EU

In Europa gilt die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit.

Artikel 107 Vertrag über die Arbeitsweise der EU besagt, dass die Möglichkeit zur Förderung bestimmter Industriebereiche beschränkt ist.

Derzeit herrscht eine rege Diskussion in Europa, welche Förderungen zulässigsind.

Diese Steuerförderungen werden auch Steuerkredite oder Patentbox genannt.
Hierbei stellen sich viele weitere Fragen. Zum Teil werden die Steuerkredite ab einer
bestimmten Höhe gekappt. Andere Staaten sehen eine Übertragung in das nächste Jahr vor,
wenn ein Verbrauch nicht stattgefunden hat.

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Outsourcing und Sitzverlagerung

Unternehmer stellen sich oft die Frage, wie man Gewinne erhöhen und Steuern sparen kann.
Dabei  kommt ihnen oft der Gedanke einer Sitzverlagerung nach Luxemburg.

Um es auf den Punkt zu bringen: Gerade bei Neugründungen lohnt sich ein Sitz in Luxemburg nicht.
Die Fixkosten (Miete, Mindestlohn, zusätzlicher Anfahrtaufwand,höherer Beratungsaufwand) sind
für die allermeisten Unternehmen so hoch, dass sie den sonstigen Vorteil gleich wieder nivellieren.

Die Beratungskosten sind höher. Denn hier kann der Wald- und Wiesensteuerberater oder gar
gewerblicher Buchhaltungshelfer nicht mehr weiterhelfen.

Die Entwicklungen im internationalen Steuerrecht gehen ohnehin in die Richtung,
dass der Beratungsaufwand immer größer wird. Grund dafür sind die sich laufend verändernden Steuergesetze.
Aber auch der Dokumentationsaufwand für die Unternehmen wird immer größer.
Nur dann erkennt das Finanzamt bestimmte Steuerverhältnisse an.
Das Argument „das habe ich aber alles nicht gewußt“ oder „das hat mir niemand gesagt“,
wird selbstverständlich nicht akzeptiert. Auf diesem Niveau können die Steuerangelegenheiten
eines Unternehmens nicht geregelt werden.

Bei mittelständischen Unternehmen stellt sich die Frage, inwieweit Unternehmensteile
nach Luxemburg ausgelagert werden können. Üblich ist bereits die Verlagerung von Verwaltung und Vertrieb.

Aber auch die Entwicklungsabteilungen sind hierfür sehr geeignet. Denn gerade für die
Entwicklung von Software gibt es im luxemburger Steuerrecht besondere Vergünstigungen.

Zwischenzeitlich hat aber auch der Fiskus erkannt, dass durch diese Verlagerungen viele
Steuermittel verloren gehen. Daher wird mit Steuervorschriften die Verlagerung erschwert.

Steuerlich problematisch ist nämlich, inwieweit die verlagerten Unternehmensteile
eigenständige Betriebsstätten darstellen. Nur wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind,
verbleibt das Besteuerungsrecht in Luxemburg. Es ist also eine der vornehmliches Aufgaben
der deutschen Finanzverwaltung, die Sitzverlagerungen genau unter die Lupe zu nehmen.

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BEPS – Was hat die OECD vor?

Der BEPS – Aktionsplan der OECD soll Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung vermeiden.
Die wirtschaftlich relevanten Staaten sprechen sich seit 2013 noch mehr ab, wie sich das internationale
und nationale Steuerrecht in Zukunft weiter entwickeln soll.

34 OECD-Staaten und 8 weitere Nicht-OECD-Staaten haben sich darauf verständigt,
künftig koordiniert gegen Steuervermeidung von globalen Unternehmen vorzugehen.

Ab dem Jahr 2016 sollen die Vorschriften greifen. Unternehmen haben also nicht mehr viel Zeit,
sich den neuen Regeln anzupassen.

Bereits im nationalen Steuerrecht sollen die Staaten Gesetze einführen oder konkretisieren,
wie Partnerstaaten nicht bewußt im Steueraufkommen geschädigt werden sollen.

Auf dieser Basis verpflichten sich die Staaten selbst, bei der Verhandlung zukünftiger
Doppelbesteuerungsabkommen oder sonstiger Steuerabkommen, die vorgenannten Ziele
als Paradigma zu beachten.

Erklärtes Ziel der OECD ist es, dieses Abkommen auch auf NICHT-OECD-Staaten auszudehnen.

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Was bedeutet wirtschaftliche Substanz für deutsche Unternehmen in Luxemburg?

KohärenzTransparenz und Substanz sind die Schlagworte des Actionsplans.

Das Zeitalter von Briefkastenfirmen ist damit vorbei. Es wird nunmehr wirtschaftliche Substanz gefordert.
Was bedeutet das? Eine gesetzliche Definition gibt es jedenfalls nicht. Berater und Finanzverwaltung haben
daher zunächst die Möglichkeit, auszuprobieren, was es bedeutet.

Das BMF hat jedoch folgende Meinung dazu: Ein ausländisches Unternehmen muss soviele Aktiva und
Personal vorhalten, um den Umsatz, den das Unternehmen erzielt, bearbeiten und ausführen zu können.
Fiktionen werden nicht akzeptiert. Es kommt daher auf die Branche an, wie Substanz auszulegen ist.
Der Fremdvergleich wird, als international anerkanntes Verfahren, ebenfalls zur Bewertung herangezogen.

Wieviele Arbeitnehmer benötigt beispielsweise ein Reisebüro, um wieviel Umsatz zu erzielen.
Sicherlich gibt es bereits Erfahrungswerte und Statistiken, wie dies errechnet wird.
Dementsprechend müssen dann auch PCs und ein Netzwerk vorhanden sein.
Wer also 10 Mitabeiter in Luxemburg beschäftigt, sollte daher auch ungefähr 10 PCs
und Telefone vorhalten – sonst spielt die Finanzverwaltung nicht mehr mit.
Selbstredend, dass dort auch ein entsprechend großer Raum, Tische und Stühle vorhanden sein müssen.

Auch für die vielen Büroservices in Luxemburg wird sich die Situation ändern.
Bei welchem Unternehmen wird die Substanz als ausreichend angesehen,
wenn lediglich ein Spint für ein paar Akten zur Verfügung steht?
Vorstellbar ist es z.B. für einen selbständigen Versicherungsvertreter.
Probleme wird es schon geben, wenn Personal vorhanden ist.

Es gibt sogar jetzt schon ausländische Finanzverwaltungen, die zu anderen Kontinenten fliegen,
um zu prüfen, ob eine Firma wirklich ein Büro im Ausland hat.

Unternehmen müssen diese Entwicklungen zu Kenntnis nehmen und sich beraten lassen.

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BEPS Projekt und Luxemburg

Im Jahr 2013 hat die OECD den BEPS-Aktionsplan beschlossen.

Die wirtschaftlich relevanten Staaten haben hier beschlossen,
kreative (agressive) Steuerplanung mit dem Ziel der Gewinnvermeidung oder
Gewinnverlagerung in andere Staaten, nicht länger hinzunehmen.

Inbesondere künstliche Gestaltungen von Unternehmensstrukturen, die
nichts anderes bezwecken, als die Steuervermeidung, soll es in Zukunft nicht mehr geben.

Was hat nun Luxemburg damit zu tun? Viele in Luxemburg etablierte und jahrelang tolerierte Formen
fallen darunter.

Briefkastenfirmen oder einfach nur leerstehende Büroräume, um einen Firmensitz zu begründen,
werden derzeit noch von vielen „Beratern“ angepriesen. Diese verdienen wiederum neben den
„Beratungsgebühren“ an den Mieteinnahmen für diese Räume.

Business-Center bieten Minibüroräume nebst einer Telefonzentrale und einem Konferenzraum
für alle Mieter an. Zum Teil wird noch nicht einmal ein Raum vermietet, sondern nur ein Spind.
Für viel Geld, versteht sich. Diese „Beratungskultur“ müßte nun eigentlich zittern.
Eile scheint den „Beratern“ aber nicht geboten nach dem Motto:
Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht.

Erschreckend ist jedoch viel mehr, dass viele Unternehmer und Steuerberater
diese Entwicklungen überhaupt nicht wahrnehmen und – als wäre die Zeit vor 20 Jahre für sie stehengeblieben –
nach dem oben genannten Muster sogar noch heutzutage ein Unternehmen in Luxemburg gründen wollen.

Nach deutschen Steuerrecht muss eben neben einer Personalfunktion auch eine gewisse Substanz
des Unternehmens in Luxemburg vorhanden sein. Viele der Vorgenannten sind dann nach einer Betriebsprüfung
völlig überrascht, dass das Steuermodell „plötzlich“ nicht funktionieren soll.

Das übliche Muster schlechter Berater ist es dann, die Mandanten zu sinnlosen und langen Prozessen
zu überreden, um die eigene Beraterunfähigkeit so lange wie möglich verschleiern zu können.
Die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten fressen dann alle vermeindlichen Steuervorteile
aus dem Luxemburg-Modell wieder auf.

Besser wäre es gewesen, sich mit den Grundsätzen im internationalen Steuerrecht zu beschäftigen.
Das ist natürlich mit viel Arbeit verbunden, zumal dieses Wissen weder kostenlos oder gar billig, noch
um die Ecke zu erwerben ist. Der Schritt nach Luxemburg muss daher wohl geplant werden.

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Überarbeitung des OECD-Musterabkommens 2014

Das Musterabkommen der OECD ist ein Wegweiser für die Auslegung von Doppelbesteuerungsabkommen.

Es ist daher wichtig zu wissen, was dort steht, aber insbesondere auch, was dort nicht geregelt ist.
Kennen sollte man es also schon, wenn man im internationalen Steuerrecht unterwegs ist.

Bislang war beispielsweise fraglich, ob nach Steuerrecht gemeldete Daten von den Empfängerstaaten
auch für andere Zwecke genutzt werden können. Wenn Luxemburg also Daten nach Deutschland meldet
(Rente, ab 2015 Löhne) können diese auch von anderen Behörden, als den Finanzämtern genutzt werden.

Für Grenzgänger wird dies Bedeutung haben bezüglich der Krankenkassenbeiträge und der Rentenversicherung.

Bislang sind die deutschen Krankenkassen wegen der Verbeitragung der luxemburgischen Renten
 auf die Initiative der Grenzgänger angewiesen – die jedoch selten ist. Grenzgänger müssen bei Bezug
einer deutschen und luxemburgischen Rente die luxemburgische Renten in Deutschland verbeitragen.
Es ist also damit zu rechnen, dass es in der Zukunft zu einer Art Fahndungsverfahren der Krankenkassen
 kommen wird. Beiträge werden dann bis 2011 rückwirkend  verlangt. Man wird sehen, inwieweit die Politik
dies stoppt oder einschränkt, da hier mit finanziellen Katastrophen für Einzelne zu rechnen ist.

Die Tore werden dann auch für Ermittlungen der Rentenversicherung geöffnet. Die Fahndungen der
Finanzverwaltung haben ergeben, dass viele Grenzgänger außerhalb Luxemburg gearbeitet haben.
Dies führt schlimmstenfalls dazu, dass Grenzgänger rückwirkend von luxemburgischen Sozialversicherung
abgemeldet werden. Die Rentenbeiträge werden dann dem deutschen Rentenkonto gutschrieben.
Bislang durfte das Finanzamt die Daten nicht an die Rentenversicherung weitergeben.

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Entwicklungen bezüglich ausländischer Betriebsstätten

Betriebsstätten im Ausland werden dann von der deutschen Finanzverwaltung angenommen
und akzeptiert, wenn dort Personal Funktionen ausübt und andererseits eine gewissen Substanz
vorhanden ist. Nur dann darf der Steuerpflichtige die Gewinne im Ausland versteuern.
Wenn dies steuerlich vorteilhaft ist, wird sich der Unternehmer darum bemühen,
muss jedoch diese Grundsätze beachten und beweisen.

Was dies im Einzelnen bedeutet, war und ist zum Teil umstritten.
Letztlich kommt es immer auf den Einzelfall an.
Allgemeingültige Checklisten gibt es nicht.
Die Finanzverwaltung will sich hier nicht festlegen,
weil dies wieder kreativen Beratern Gestaltungsmöglichkeiten geben würde.

Der Beweis ist von dem Unternehmer zu bringen.
Denn bei Auslandssachverhalten gilt eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Schlichtes Behaupten oder das Berufen auf ein schlechtes Gedächtnis
(als Höhepunkt des Nichtwissen wird dann meist die Schuld bei anderen gesucht: Das hat mir niemand gesagt)
– also das übliche Gehabe von Mittelständlern – werden also hier nicht weiterhelfen.

Es hilft nichts: Fundierte Steuerrechtskenntnisse sind notwendig.
Auch die Finanzverwaltung wird es dem Unternehmer zugutehalten, wenn er sich professionell beraten läßt.
Denn wer schon höheren Profit mit Auslandsgestaltungen erzielen will, muss wissen, dass damit auch
Folgekosten
, insbesondere höherwertige Beratungsleistungen verbunden sind.
Denn kein Unternehmer stürzt sich vernünftigerweise unvorbereitet in ein Auslandsabenteuer.
Sollte man meinen.

Die Praxis lehrt uns jedoch, dass hier mit erhöhter Naivität und vermeintlicher Bauernschläue
genau das Gegenteil getan wurde und wird. Das Problem besteht meist auch noch darin, dass man
diese alten Strukturen verstecken will, damit es die Finanzverwaltung nicht merkt.
Damit wird die Situation dann auch noch verschlimmbessert.
Ein ungewisses Ende des Unternehmens steht dann bevor.

Ein aktuelles Beispiel für die Verschlimmbesserung aus unserer Kanzlei gefällig?:
Ein bekanntes Bauunternehmen, also kein Kleinkrämerladen, sendet seine Grenzgänger
auf eine deutsche Baustelle für 50 Tage. Es erfolgt eine dementsprechende Meldung an die Soka-Bau.
In der Bescheinigung für den Mitarbeiter zur Vorlage an das Finanzamt stehen jedoch nur 20 Tage.
Das Unternehmen droht dem Mitarbeiter unverhohlen mit Konsequenzen, wenn er gegenüber dem
Finanzamt die richtigen 50 Tage angibt. Aus Angst vor der Entlassung und dem Ausscheiden aus dem
luxemburger Rentensystem begeht der Arbeitnehmer dann Steuerbetrug. Bei richtiger Steuererklärung
hätte er in Deutschland sogar weniger Steuern gezahlt, als ihm in Luxemburg zurückerstattet worden wäre.

Unsere Kanzlei hat das Mandat gegenüber dem Arbeitnehmer niedergelegt und die Steuererklärung
also nicht eingereicht. Logisch zu erklären ist das Verhalten des Unternehmens nicht. Hier müssen also
andere Leichen im Keller liegen. Und so werden immer weitere Personen in den Schlamassel des
Bauunternehmens hineingezogen.

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