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Familie & Kinder

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Unverschuldete Unterbrechung führt zum Verlust des alten Kindergeldes

Luxemburg hat zum August 2016 sein Kindergeldrecht geändert. Die Leistungen pro Kind betragen nun 265,00 €.

Nach dem alten Recht war das Kindergeld gestaffelt nach Gruppen. Für drei Kinder gab es mehr Geld pro Kind, also für ein Kind.

Lebten beispielsweise zwei Kinder aus erster Ehe bei der Mutter und ein Kind aus der neuen Ehe bei dem Vater ergab dies keine Gruppe von drei Kindern, sondern eine Gruppe von zwei Kindern einerseits und ein Kind andererseits. Nach dem neuen Kindergeldrecht erhalten alle Kinder den gleichen Betrag pro Kopf.

Wer allerdings unverschuldet arbeitslos wird und zwischen der Abmeldung aus dem luxemburger System und der Neuanmeldung mehr als 15 Tage liegen, dem verfällt der Anspruch auf das alte, also höhere Kindergeld. Stattdessen hat man nur noch einen Anspruch auf das neue, geminderte Kindergeld. Das Gesetz lässt keine Ausnahmen zu. Die Zukunftskeess entscheidet hier konsequent.

Anspruch auf Zustimmung zur luxemburger Steuererklärung gegenüber Ex

Leben Eheleute getrennt, können sie im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen.

Ist dies zumindest für den einen Ehegatten steuerlich günstiger, hat er sogar einen Anspruch darauf, dass der andere dem zustimmt, wenn er die steuerlichen Nachteile des anderen hieraus übernimmt.

Gleiches gilt in der Folge, wenn der eine Ehegatte zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist. Der Unterhaltsempfänger muss den Unterhalt versteuern. Die daraus sich ergebende Mehrsteuer hat der Unterhaltsverpflichtete zu übernehmen. Er kann sie im nächsten Jahr wiederum als Unterhalt steuerlich geltend machen.

Seit der Steuerreform besteht auch für die luxemburgische Steuererklärung die Pflicht des Ehegatten, der Steuererklärung zuzustimmen, wenn der Grenzgänger die Steuerklasse 2 gewählt hat.

Denn auf dem neuen Steuerformular 2018 unterschreibt nicht mehr bloß der Haushaltsvorstand. Vielmehr müssen nun beide Eheleute unterschreiben. Ohne diese Unterschrift kommt eine Zusammenveranlagung folglich nicht mehr in Betracht.  Dem Grenzgänger entsteht dadurch in den meisten Fällen ein steuerlicher Nachteil.

Gerichtsurteile zu diesem Rechtsproblem gibt es derzeit noch nicht. Allerdings müssten die familienrechtlichen Grundsätze auch für Grenzgänger gelten. Es kommt tatsächlich vor,  das Grenzgänger-Ehepaare sich über die Zustimmung streiten, bzw. die Zustimmung mutwillig verweigern, weil sich der eine Ehegatte betrogen fühlt.

 

 

Verjährungsfalle Kinder – finanzielle Katastrophe für Grenzgänger

Grenzgänger, die Kindergeldansprüche haben, fragen sich oft, welches Land zuständig ist.

Im Normalfall, bei dem beide Elternteile arbeiten, je einer in Deutschland einer in Luxemburg,
wird grundsätzlich das Kindergeld in Deutschland gezahlt, dieDifferenz aus Luxemburg.

Wer dann von einem Land fälschlicherweise Kindergeld erhält, sollte dies anzeigen und selbst
in Ordnung bringen. Bislang ging dies auch grundsätzlich immer gut aus, da sich die Familienkassen
die Kindergeldbeträge gegenseitig erstattet haben.

In einem nun neuen Fall der Familienkasse Trier ging es um Folgendes: Der Ehemann war Grenzgänger.
Die Ehefrau arbeitete in Deutschland. Dies bedeutet, dass grundsätzlich deutsches Kindergeld zu zahlen
gewesen wäre. Stattdessen erhielt die Familie nur luxemburgisches Kindergeld.

Dies wurde gegenüber den beiden Kassen angezeigt, um rückwirkend richtigerweise deutsches Kindergeld
zu erhalten. Die deutsche Familienkasse zahlte jedoch nur für die letzten fünf Jahre und verweigerte die
Erstattung für die vorliegenden weiteren sieben Jahre.

Als Begründung wurden die Verjährungsvorschriften nach der Abgabenordnung genannt.
Hiergegen wurde nun Rechtsmittel eingelegt.

Die Begründung ist wie immer: Nationale Vorschriften werden bei grenzüberschreitenden
Sachverhalten von den EU-Richtlinien überlagert. Da die Angelegenheit nun bei der Rechtsbefehlsstelle
in Mainz bearbeitet wird, ist zumindest mit einer monatelangen zeitlichen Verzögerung zu rechnen,
bis dieser Fall endgültig geklärt ist.

Grenzgänger sollten nun doppelt wachsam sein, wenn sie sich in einer ähnlichen Situation befinden.

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Elterngeld für Grenzgänger oft problematisch

Eltern, die sowohl deutsches Elterngeld als auch luxemburgisches Elterngeld beantragen,
können oft böse Überraschungen erleben, wie der nachstehende Fall zeigt.
Vorrangig ist nämlich EU-Recht anzuwenden.

Im vorliegenden Fall beantragte die Mutter für ihr zweites Kind Elterngeld in Deutschland.

Der Vater hatte die zweite Elternzeit für das ältere Kind in Luxemburgbeantragt.
Nach den neuen luxemburgischen Regeln ist es möglich, über einen Zeitraum von 20 Monaten
einmal pro Woche zu Hause zu bleiben.

Da auch die Mutter in Deutschland für den gleichen Zeitraum Elterngeld beantragte,
lehnte das Jugendamt Bitburg die Leistung ab. Es argumentierte, das Ehepaar beziehe
schließlich aus beiden Ländern Elterngeld, was das Kumulationsverbot verbiete.

Das Sozialgericht Trier folgte in seinem Urteil vom 25. Juni 2018 jedoch der Argumentation der Klägerin.
Da es sich nicht um die gleiche Familienleistung handele, sei eine Kumulierung gar nicht gegeben.
Schließlich handele es sich um zwei verschiedene Kinder und somit um zwei verschiedene Leistungen.
Das Kumulationsverbot verbietet das Zusammentreffen von Leistungen für dasselbe Kind.

Dieser auf den ersten Blick einfache Ausgang des Rechtstreits wird jedoch nicht unbedingt dessen
Ende darstellen. Das letztlich für das Elterngeld zuständige Land Rheinland-Pfalz erwägt Berufung.

Interessant an diesem Fall ist, dass es wegen Elterngeld gar nicht so viele Rechtstreitigkeiten vor
dem Sozialgericht gibt. Die meisten Grenzgänger scheinen wohl die ablehnenden Bescheide hinzunehmen.

Im Einzelfall sollten Grenzgänger daher die Rechtslage fachmännisch prüfen lassen,
bevor sie den Kopf in den Sand stecken.

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Fallstricke beim Kindergeld – Trierer Familienkasse fordert 90.000 Euro zurück

Grenzgängern steht das Kindergeld nach luxemburgischem Recht zu.
Dieses ist höher, als das deutsche Kindergeld.

Voraussetzung dafür ist, dass ein Elternteil in Luxemburg sozialversichert ist.

Im einfach gelegenen Fall arbeitet der Vater in Luxemburg,
die Mutter ist Hausfrau und betreut das Kind.

Komplizierter wird der Sachverhalt schon, wenn beide Elternteile arbeiten,
einer in Deutschland und einer in Luxemburg. Sodann besteht Anspruch auf deutsches Kindergeld.
Aus Luxemburg erhält man dann nur noch die Differenz.
Per Saldo werden Grenzgänger dadurch also nicht schlechter gestellt.

Neulich forderte die deutsche Kindergeldkasse von der Ehefrau eines Grenzgängers
jedoch 90.000 00 Euro Kindergeld für drei Kinder für die letzten rund 20 Jahre zurück.
Was war geschehen?

Die Mutter hatte vor der Geburt der Kinder gearbeitet,
war also in Deutschland sozialversicherungspflichtig.

Für die Laufzeit der Elternzeit bis zu 3 Jahren besteht bei ungekündigtem Arbeitsverhältnis
die Sozialversicherungspflicht
 – auch ohne deutsche Einkünfte – in Deutschland weiter.
Wenn dann der eine Elternteil in Luxemburg arbeitet, steht dem anderen Elternteil nur die
Differenz aus Luxemburg zu. Endet jedoch die Elternzeit in Deutschland, endet auch der deutsche
Kindergeldanspruch. Stattdessen ist das volle Kindergeld aus Luxemburg zu beziehen.

Mangelnde Kenntnis sowie mangelnde Kommunikation führt jedoch zu solchen Schieflagen.
Mangels Kenntnis der Rechtslage haben sich die Eltern nicht weiter um den Kindergeldbezug gekümmert.
Erst nach ungefähr 18 Jahren, als Luxemburg das Kindergeld stoppte und eine Bescheinigung der
deutschen Kindergeldkasse verlangte, ist aufgefallen, dass jahrelang das Kindergeld falsch bezogen wurde.

Die Konsequenz daraus ist zunächst, dass das Kindergeld in beiden Ländern gestoppt wird,
bis die Rechtslage aufgearbeitet ist. Allein die Rückforderung des deutschen Kindergeldes hat
die Familie schon in Angst und Schrecken versetzt.

Glücklicherweise gelten in dieser Konstellation keine Verjährungsvorschriften, da dies im EU-Recht
bei Sozialleistungen grundsätzlich nicht vorgesehen ist.

Die Angelegenheit wird also normalerweise gut ausgehen. Die deutsche und luxemburgische Familienkasse
werden sich die Differenzen gegenseitig erstatten
.

An dieser Stelle muss noch einmal betont werden, dass Grenzgänger verpflichtet sind, sich über die
Rechtslage in dem anderen Land zu erkundigen.

Dies fällt gerade bei internationalen Sachverhalten schwerer, als bei rein nationalen Sachverhalten.
Man darf jedoch auch nicht den Kopf in den Sand stecken und abwarten, ob etwas passiert.

Alle Bürger haben auch die Pflicht, sich jeweils über die Rechtslage zu erkundigen und
sich bei Behörden auch unaufgefordert zu melden, wenn sich der Lebenssachverhalt ändert
.
So vermeidet man unnötige Aufregung oder Bußgelder und Strafen.

Das alte deutsche Sprichwort „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“
gilt im weiterführenden Sinne auch für internationale Sachverhalte.

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Scheidung und Versorgungsausgleich bei Grenzgängern

Die meisten Ehen dauern nicht mehr bis das der Tod euch scheidet.
Das war aber auch schon immer so in der Geschichte der Menschheit.
Scheidungen kennt man seit rund 5000 Jahren in der Rechtsgeschichte.
Sie sind also keine Erfindung der Neuzeit.

Die damit verbundenen Probleme sind indes komplexer geworden.
Hierzu gehört auch der Versorgungsausgleich, also der neben dem Zugewinn
durchgeführte Ausgleich von Rentenansprüchen, die während der Ehezeit erworben wurden.

Bei Grenzgängern ist die Situation augrund des Auslandsbezuges noch komplizierter.
Ähnliche Probleme wie bei Auslandsfällen sind Rentenansprüche von Natoangehörigen oder EU-Mitarbeitern.

Betroffen sind Ansprüche aus gesetzlichen, betrieblichen und privaten Rentenversicherungen (1., 2. und 3. Säule).

Auch Rentenansprüche, die im Ausland nicht über Beiträge entstanden sind, sondern durch Steuerzahlungen,
gehören hierzu. Dies hat der BGH zu Holland-Fällen entschieden.

Ebenso zählen Versicherungen mit Kapitalabfindungen hierzu.

Aufgrund der Kompliziertheit des Auslandsbezuges scheuen sich viele Gerichte und Anwälte,
dieses Thema bei dem Versorgungsausgleich mit einzubringen. Man verweist dann oft auf die späteren
schuldrechtlichen Möglichkeiten.

Allerdings muss das Gericht die Auskünfte über die ausländischen Anrechte zunächst einmal einholen.

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleiches ist möglich, wenn man erkennt, dass nur der mögliche
Ausgleich zu Lasten eines Ehegatten unbillig wäre. Beispiel: Die Ehefrau hat nur deutsche Rentenansprüche,
die ohne weiteres einbezogen werden könnten. Der Ehemann hat jedoch deutsche und zudem höhere
luxemburger Rentenansprüche. Der Richter kann jedoch nicht die CNAP, also eine ausländische Behörde,
anweisen. Es liegt jedoch auf der Hand, dass es hohe luxemburger Ansprüche gibt. Für diesen Fall würde
man also die lux. Anrechte gutachterlich ermitteln und dann ausgleichen.

Wie mit solchen Fällen umzugehen ist, bleibt einer Einzelfallprüfung vorbehalten. Es ist also nicht so,
dass grundsätzlich ein Ausgleich gesperrt wäre aufgrund des Auslandssachverhaltes, so das OLG Koblenz
im Jahre 2011.

Ein interessantes Problem ist zudem die Geschiedenen-Witwe-Rente. Bei Wiederheirat kann sich
die Ex-Frau mit Rentenansprüchen an die Witwe des Ex-Mannes wenden. Viele Rentensysteme sehen
nämlich eine eigene Geschiedenen-Witwenrente nicht vor.

Wenn es in dem deutschen Urteil nicht zu einem Ausgleich der ausländischen Rentenansprüche kommt,
wird jedoch zumindest explizit in diesen Urteilen erwähnt, welche ausländischen Anrechte denn bestehen.
Diese müssen dann oftmals 20-30 Jahre nach der Scheidung dann zivilrechtlich durchgesetzt werden,
was bei vielen Auslandssystemen aufwändig ist.

Aus den vorgenannten Gründen ist es von Vorteil, die ausländischen Anrechte berechnen zu lassen und
sie durch eine Abfindung abzugelten. Dann ist das Thema Scheidung ein für allemal erledigt. Voraussetzung
ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit der Zahlung für den Verpflichteten. Bei der Berechnung kommt
Finanzmathematik zu Anwendung. Das bedeutet auch, dass das Ergebnis schön oder schlecht gerechnet
werden kann. Hier besteht also auch Verhandlungspotzential.

Grenzgänger in Scheidungsfällen sollten sich daher schon bei Abschluss von Versicherungen
über all das im Klaren sein.

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Justizminister Maas beim Deutschen Anwaltstag in Essen 2017
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Steuerliche Selbstanzeige nach der Scheidung – Gefahr für Ex-Partner?

Bei steuerlichen Selbstanzeigen kommt es oft dazu, dass man 10 Jahre rückwirkend
steuerliche Sachverhalte aufarbeiten muss. Erst recht gilt dies, wenn das Finanzamt den
Sachverhalt aufgedeckt hat.

Gründe dafür sind mannigfaltig. Wurde Schwarzgeld aus dem Betrieb entdeckt?
Wurde bei einem Grenzgänger die Überschreitung der 19-Tage-Grenze entdeckt?
Gibt es – noch immer – Schwarzgeldkonten im Ausland?

Wurde vor der Scheidung noch ein paar Jahre lang das Zusammenleben gegenüber
dem Finanzamt vorgetäuscht, um durch die Zusammenveranlagung Steuern zu sparen?
Auch das Vortäuschen eines sogenannten steuerlichen Versöhnungsversuchs, der ja die
Trennung unterbricht, gehört zu dieser Spielart.

Was ist, wenn der Steuerpflichtige damals – mit einer anderen Person – verheiratet war
und der Ex-Partner auch davon betroffen ist, weil man damals zusammen veranlagt wurde?
Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser Fall vorkommt,  ist in Anbetracht der hohen Scheidungsrate
gar nicht so fernliegend. Der Ex-Partner hatte ja die objektiv falsche Steuererklärung schließlich
mit unterschrieben.

Soll dieser informiert werden, um ihm auch die Möglichkeit der Selbstanzeige zu gewähren?
Das kommt dann wohl darauf an, wie das Scheidungsverfahren gelaufen ist, wird wohl der ein
oder andere Geschiedene sagen.

Diese Frage stellt sich auch für Grenzgänger. Gegebenenfalls muss auch noch eine luxemburger
Steuererklärung korrigiert werden.  An anderer Stelle wurde schon darauf hingewiesen, dass die
Selbstanzeige in Luxemburg zum 1.1.2016 abgeschafft wurde
Dort kannte man bis dahin auch die steuerliche Selbstanzeige.

Der Ex-Ehegatte haftet mit seiner Unterschrift auf der Steuererklärung zunächst nur
für seinen steuerlichen Sachverhalt.

Wer seinen Ex-Partner beim Finanzamt anschwärzt – aus Rache ohne wirklichen Grund –
verwirkt gegebenenfalls seinen Unterhaltsanspuch. 

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Saarländisches Oberlandesgericht urteilt zur Anrechnung des Kinderbonus

Das Saarländische Oberlandesgericht hat am 21.1.2016 entgegen dem Oberlandesgericht Koblenz,
Urteil vom 18.3.2015, zur Anrechenbarkeit der luxemburger Famlienleistungen auf den Unterhalt entschieden.

Damit können wir zunächst einmal wieder feststellen, dass Recht relativ ist.
In zwei aneinandergrenzenden Bundesländern, kommt es zu unterschiedlichen Auslegungen des Rechts.
Die Parteien sind nicht zu beneiden.

Anders als das OLG Koblenz begründet das Saarländische OLG sogar seine Entscheidung.
Das müßte ja nicht sein, da man ja faktisch letzte Instanz im Familienrecht ist.
Die Richter wollten jedoch nicht Kraft Amtes Recht haben, sondern durch eine wissenschaftliche Begründung.

Das fatale in Rheinland-Pfalz war leider, dass das OLG Koblenz einmal vor langer Zeit, nämlich im Jahr 2010,
eine Entscheidung hierzu fällte, die nicht begründet wurde. Leider dürfen das Richter an einem OLG,
zum Schaden der Rechtssuchenden, die hilflos alleine gelassen werden.

In der Folge zitierten die Familiengerichte, insbesondere das OLG Koblenz süffisant diese Entscheidung,
ohne erneut zu erläutern, warum dies eigentlich richtig sein sollte.
Ein Glanzleistung der Familienrechtsprechung und des Obrigkeitsstaates.

Dieses Koblenzer Vakuum wurde nun geschlossen durch eine fundierte,
gut begründete Entscheidung des OLG des Saarlandes,
 die den Sinn und
Zweck des Kinderbonus in Luxemburg und seine Einbettung in das europäische Sozialrecht erkennt.

Bravo! Die Gerechtigkeit hat gesiegt.
 Leider erst einmal nur im Saarland.

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Urteil des Saarländischen OLG vom 21.1.2016

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Erziehungszulage und Mutterschaftszulage ab dem 1. Juni 2015 abgeschafft

Für Kinder, die ab dem 1. Juni 2015 geboren werden, wurde die Mutterschaftszulage
und die Erziehungszulage abgeschafft.

Eltern sollen das höhere Elterngeld beantragen und wieder in den Beruf einsteigen, so die Gesetzesidee.
Für bereits laufende Verfahren gilt das alte Recht weiterhin.

Die Geburtenzulagen gibt es aber weiterhin.

Auch das Kindergeld wird im Sommer 2015 reformiert.

Weitere Infos bei der Familienkasse (hier klicken)

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Urteil des EuGH zur Elterngeldanrechnung war selbst für Fachleute überraschend

Der Europäische Gerichtshof hat am 08. Mai 2014 entschieden, dass deutsches Elterngeld
nicht als Familienleistung zu betrachten ist.

Bis dahin galt folgendes:

Wer in Luxemburg arbeitet, hat Anspruch auf das höhere luxemburger Kindergeld,
also meist die Differenz, wenn Kindergeld auch in Deutschland bezogen wurde.
Für den Fall, dass in Deutschland Elterngeld bezogen wurde, galt das Umgekehrte.
Die Familienleistung aus Deutschland war dann höher. Darum ruhte das Kindergeld in Luxemburg,
solange bis das Elterngeld ausgelaufen war.

Nun hat der EuGH entschieden, dass es sich beim Elterngeld nicht um eine Familienleistung handeln soll.
Sie beziehe sich nicht auf die Anzahl und das Alter der Kinder.

Bislang hatte es schon öfter Streit über den Begriff der Familienleistung gegeben.
Beispielsweise wurde die Geburtenzulage nicht als Familienleistung angesehen,
weshalb sie nicht mehr den Grenzgängern im Allgemeinen zusteht, sondern nur noch den
in Luxemburg sozialversicherten Müttern.

Auch bei der Studienbeihilfe war man der Ansicht, dass es sich um einen Etikettenschwindel
handelt und in Wahrheit eine Familienleistung vorliegt. Die Europäische Kommission hatte darauf
Luxemburg angewiesen, die Studienbeihilfe auch auf Grenzgänger zu erstrecken.

Wenn nun der EuGH den Begriff der Familienleistung neu definiert, wird damit das bisherige
Verständnis völlig auf den Kopf gestellt.

Unabhängig davon wollen sowohl Deutschland als auch Luxemburg die Höhe des Kindergeldes
reduzieren bzw. die Bezugsberechtigten einschränken. Denn derzeit werden rund 1 Milliarde Euro
aus Deutschland ins Ausland transferiert. Auch Luxemburg leidet unter den hohen Transfers in Ausland.
Hier wird sich mit Sicherheit in der Zukunft noch einiges verändern.

Die Luxemburger Familienkasse hat nun mit einer Pressemitteilung reagiert und stellt zu Recht
in Frage, wie denn nun der Begriff Familienleistung definiert wird. Diesbezüglich hat sie eine Anfrage
an die Kommission gerichtet.

Bis zur einer Entscheidung der Kommission wird sich Luxemburg dem Urteil beugen
und das Elterngeld nicht anrechnen.

Fraglich ist, ob es auch eine rückwirkende Änderung gibt. Eltern sollten einmal prüfen,
ob die Bescheide der Famílienkasse Rechtsbehelfsbelehrungen enthalten, was meistens
nicht der Fall ist. Sodann könnte man den Rechtsweg gehen.

Rechtsschutzversicherungen treten hier allerdings nicht ein, da es sich um ausländisches
Verwaltungsrecht handelt. Jetzt sind die Gewerkschaften wieder gefragt.

 

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Studienbeihilfe für Grenzgänger

Vielen Grenzgänger ist noch nicht bekannt, dass die Studienbeihilfe auch für ihre studierenden Kinder gilt.
Diese beträgt 6000 Euro im Jahr. Sie wird reduziert, wenn es einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gibt.

Anfangs lehnte Luxemburg die Beihilfe für Grenzgänger ab. Die EU-Kommission hatte Luxemburg daraufhin
angewiesen, diese Diskriminierung zu unterlassen.

Anschließend sollte eine 5-Jahres-Grenze eingeführt werden. Grenzgänger sollten demnach mindestens
5 Jahre in Luxemburg arbeiten. Diese gilt jedoch letztlich nur für Drittstaater, also nicht für Grenzgänger
aus der EU.

Eine weitere Hürde wurde geschaffen, um die Belastung des Staates zu reduzieren:
Das Studium darf nicht im Wohnsitzstaat erfolgen. Wenn ein Trierer also in Trier studiert,
erhält er keine Beihilfe. Deutsche studieren daher gerne in Maastricht.

Zwischenzeitlich wurde die Behilfe umnenannt. Früher hieß sie cedies.

Nun heißt sie aide fi. Hier finden Sie weitere Infos: aide fi

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Plädoyer für den Ehevertrag

Vielen Grenzgänger ist noch nicht bekannt, dass die Studienbeihilfe auch für ihre studierenden Kinder gilt.
Diese beträgt 6000 Euro im Jahr. Sie wird reduziert, wenn es einen Anspruch auf deutsches Kindergeld gibt.

Anfangs lehnte Luxemburg die Beihilfe für Grenzgänger ab. Die EU-Kommission hatte Luxemburg daraufhin
angewiesen, diese Diskriminierung zu unterlassen.

Anschließend sollte eine 5-Jahres-Grenze eingeführt werden. Grenzgänger sollten demnach mindestens
5 Jahre in Luxemburg arbeiten. Diese gilt jedoch letztlich nur für Drittstaater, also nicht für Grenzgänger
aus der EU.

Eine weitere Hürde wurde geschaffen, um die Belastung des Staates zu reduzieren:
Das Studium darf nicht im Wohnsitzstaat erfolgen. Wenn ein Trierer also in Trier studiert,
erhält er keine Beihilfe. Deutsche studieren daher gerne in Maastricht.

Zwischenzetlich wurde die behilfe umbenannt. Früher hieß sie Cedies.

Nun heißt Sie aide enfin. Hier finden Sie die neue Webseite:

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Grenzüberschreitende Nachlassplanung Deutschland-Luxemburg

Zum 17. August 2015 wird die neue EU-Erbrechtsverordnung in Kraft treten.
Dadurch wird das Erbrecht innerhalb der EU angeglichen. Wer den dann geltenden Vorschriften
entgehen will, muss ein Testament errichten.

Nicht erst für Fall des Todes, sondern eher noch zu Lebzeiten sollten sich Grenzgänger aus
und von Luxemburg Gedanken über die finanziellen Folgendes Ablebens machen.

Welches Recht der Erbfolge gilt, deutsches oder luxemburgisches?  Wo fällt Erbschaftsteuer an?
Wie verhält es sich mit der Wegzugsbesteuerung?

Da es Doppelbesteuerungsabkommen im Erbrecht nur mit wenigen Staaten gibt (z.B. USA),
muss mit einer doppelten Steuerbelastung gerechnet werden, wenn eine Planung unterbleibt.

Zwischen Deutschland und Luxemburg gibt es keinen Staatsvertrag zur Vermeidung einer
doppelten Erbschaftsteuer.

Diese Fragen werden uns in der Zukunft vermehrt beschäftigen.

Wir beschäftigen uns schon heute damit.

 

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Minijob und Kindergeld

Grenzgänger haben einen Anspruch auf Kindergeld in Luxemburg.

Wenn jedoch ein Ehegatte in Deutschland tätig ist, besteht auch ein Anspruch in Deutschland.
Luxemburg zahlt dann nur noch die Differenz.

Seit April 2012 gilt dies auch für Minijobs. Bis dahin galt die Regel, dass der Anspruch auf
deutsches Kindergeld von der Sozialversicherungspflicht abhängt. Das war bei Minijobs nicht der Fall.

Entscheidend ist seitdem, ob die Tätigkeit in Deutschland mehr als 8 Stunden dauert.
Die Tätigkeit muss also wesentlich sein.

Die Änderung führt nun dazu, dass rückwirkend aus Deutschland Kindergeld gezahlt wird
und andererseits Kindergeld an Luxemburg zurück zu erstatten ist.
Da die Kindergeldkassen hier gut zusammenarbeiten ist für die Anspruchsberechtigten
nicht mit Komplikationen zu rechnen.

Lediglich der formelle Aufwand ist für alle Beteiligten lästig.

 

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Die Familienzulage = das Kindergeld

In Luxemburg wird für Kinder eine Familienzulage gewährt, die dem deutschen Kindergeld entspricht.
Da das in Luxemburg gezahlte Kindergeld höher ist, steht den Grenzgängern diese Differenz zu.

Grenzpendler müssen der deutschen Agentur für Arbeit mitteilen, dass sie zukünftig in Luxemburg
tätig sein werden. Die Kindergeldstelle stellt dann eine Bescheinigung aus zur Vorlage bei der
luxemburgischen Familienkasse. Diese Bescheinigung reicht man mit dem Antrag auf Kindergeld ein.

Bei Alleinverdienern erfolgt diese Kindergeldzahlung in voller Höhe aus Luxemburg.

Arbeitet ein Ehegatte in Deutschland sozialversicherungspflichtig (also kein Minijob),
wird dann das Differenz-Kindergeld, also der Unterschiedsbetrag zum deutschen Kindergeld, gezahlt.
Die Auszahlung erfolgt bei Doppelverdienern zweimal jährlich, bei Alleinverdienern monatlich.

Wenn also ein Ehegatte in Deutschland einem Mini-Job nachgeht, ist die deutsche Kindergeldstelle
nicht zuständig. Man muß die Kindergeldstelle von einer Veränderung der Jobsituation Mitteilung machen.
Wer zu Unrecht Kindergeld von der deutschen Kindergeldstelle bezieht, muß mit einem Strafverfahren rechnen.

Daneben gibt es in Luxemburg eine Schulanfangszulage, die jährlich einmal im August ausgezahlt wird,
um die Kosten für den Erwerb der Schulbücher auszugleichen.

 

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Trierischer Volksfreund Bericht vom 19./20. Juni 2010 Unmut der Pendler wegen Kürzungen wächst

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Die Geburtenzulage

Luxemburg kennt eine Geburtenzulage. Vergleichbares gibt es in Deutschland nicht.

Seit 2007 wird  auch für Grenzgänger die Geburtenzulage anerkannt. Die Höhe beträgt 580,03 Euro.

Sie wird drei mal gewährt, nämlich als vorgeburtliche Zulage, Geburtenzulage und nachgeburtliche Zulage.

Antragsformulare sind bei der Familienkasse erhältlich. Downloads gibt es derzeit noch nicht.

Wir sind Ihnen hierbei behilflich.

Seit Ende 2009 geht die Familienkasse jedoch sehr restriktiv mit der Gewährung der Geburtenzulage um.
Was früher selbstverständlich war, wird heute in Frage gestellt. Luxemburg legt die Geburtenzulage
mittlerweile so aus, dass die Familienversicherung der Mutter nicht mehr genügt.
Sie muß selbst in Luxemburg sozialversichert sein.

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Elternurlaub und Elterngeld

Wird überarbeitet.

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Elterngeld beidseits der Grenzen

Elternzeiten in Deutschland und Luxemburg

Grenzgänger-Ehepaare, die beidseitig der Grenze arbeiten, hatten bislang immer ein Problem:

Die meist in Deutschland arbeitende Ehefrau nahm den Elternurlaub in Deutschland.
Dies führte dazu, dass die gleichzeitige Inanspruchnahme des Elternurlaubs in Luxemburg nicht möglich war.
Wenn dann der Grenzgänger Elternzeit beantragen wollte, wurde geantwortet, dies sei nicht möglich,
weil die erste Elternzeit (ab dem Mutterschutz) nicht in Anspruch genommen wurde.

Erfreulicherweise hat sich diese Regelung in der Praxis verändert: Der Grenzgänger kann nun
den zweiten Elternurlaub nach luxemburger Recht in Anspruch nehmen, auch wenn es einen
ersten Elternurlaub nach luxemburger Recht nicht gab.

Dies erleichtert vielen Eltern, die ersten Monate nach der Geburt gut zu organisieren.

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Die Erziehungszulage

Wird überareitet.

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Lohnsteuerklasse im Scheidungsfall

Bei Scheidung und Trennung spielt das Nettogehalt eine Rolle für die Berechnung der Unterhaltsansprüche
der Kinder und des getrenntlebenden Ehegatten.

Nach deutschem Recht muß der Getrenntlebende die Lohnsteuerklasse 1 wählen.

In Luxemburg hat sich nach Steuerreform einiges hierzu geändert.

Grundsätzlich gilt in Luxemburg die Besonderheit, dass Geschiedene 3 Jahre nach Rechtskraft der Scheidung die Steuerklasse 2 wählen durfen.

Dies bedeutet, dass die grundsätzlich ledigen Grenzgänger dennoch in der günstigen Steuerklasse 2 abgerechnet werden. Dies hat den Vorteil, dass deutsche Einkünfte nicht angegeben werden müssen, wenn man die 90%-Grenze nicht schafft.

Hinzu tritt aber noch folgende Verbesserung: Die Steuerklasse 2 und Zusammenveranlagung gilt bis in das Jahr der Scheidung. Trotz getrennt lebens haben Grenzgänger somit das Recht, die günstigere Steuerklasse 2 zu wählen, dazu müssen Sie jedoch immer noch mit dem Expartner zusammen arbeiten und dessen Einkünfte angeben.

Für den Fall, dass der Expartner hier nicht mitspielt, kann er sorgar familienrechtlich auf die Mitarbeit verklagt werden, bzw. auf Vorlage seiner Steuerunterlagen. Tut er dies nicht, kann der Steuerschaden gerichtlich geltend gemacht werden.

 

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